Oktober 2014
Nach dem Umsatzsteuergesetz ist der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (Bauleistungen) – mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen – Steuerschuldner der Umsatzsteuer. Dabei muss er selbst Unternehmer sein und derartige Bauleistungen erbringen. Hierzu gehören auch die Leistungen eines Bauträgers (Unternehmer, der eigene Grundstücke zum Verkauf bebaut), soweit sie als Werklieferungen erbracht worden sind.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung und aufgrund der Neuregelungen durch das sog. „Kroatiengesetz“ ergibt sich daher für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Folgendes:
Regelung bis 14.2.2014: Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Das gilt dann, wenn der Unternehmer mindestens 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen erbracht hat. Außerdem war es unbeachtlich, für welche Zwecke der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung konkret verwendete.
Regelung ab 15.2.2014: Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 22.8.2013, dass die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nur in Betracht kommt, wenn der er die an ihn erbrachte Leistung selbst für eine (steuerpflichtige) Bauleistung weiterverwendet. Da der Leistungsempfänger im Streitfall – ein Bauträger – die empfangene Bauleistung nicht selbst zur Erbringung einer Bauleistung verwendet hat, kam die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht. Grundsätzlich empfahl es sich hier deshalb, sich eine Freistellungsbescheinigung vom Leistungsempfänger und bei jeder Bauleistung die Versicherung von diesem einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird.
Regelung ab 1.10.2014: In der Praxis ist es für den leistenden Unternehmer nicht immer erkennbar, ob ein Unternehmer, an den Bauleistungen erbracht werden, tatsächlich ein Unternehmer ist, der auch solche Leistungen erbringt. Noch weniger kann der leistende Unternehmer wissen, ob der Leistungsempfänger die bezogene Bauleistung selbst für eine steuerpflichtige Bauleistung verwendet. Die Folge: häufige und ungewollte Fehleinschätzungen und damit verbunden fehlerhafte Rechnungen und ggf. Risiken der Umsatzbesteuerung bzw. beim Vorsteuerabzug.
Im Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde nunmehr eindeutig darauf abgestellt, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner für eine an ihn erbrachte Bauleistung ist, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen ausführt oder nachhaltig eigene Grundstücke veräußert, die er vorher bebaut hat. Ein Unternehmer soll dann nachhaltig Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringen, wenn er zumindest 10 % seines Weltumsatzes als Bauleistungen oder Bauträgerleistungen erbringt.
Um dem leistenden Unternehmer den Nachweis zu erleichtern, dass sein Leistungsempfänger nachhaltig tätig wird, sieht das Gesetz vor, dass die zuständige Finanzbehörde dem Leistungsempfänger eine auf 3 Jahre befristete „besondere“ – von der Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStG unabhängige – Bescheinigung (USt 1 TG) ausstellt, aus der sich die nachhaltige Tätigkeit des Unternehmers ergibt. Bei Verwendung der Bescheinigung geht die Steuerschuldnerschaft auch dann über, wenn die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Gleichzeitig wird gesetzlich klargestellt, dass der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner ist, wenn er die an ihn im Einzelfall erbrachte Dienstleistung nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet.
Anmerkung: Jedem Bauleistenden wird hiermit empfohlen, sich eine erforderliche Bescheinigung (Vordruckmuster USt 1 TG) vom Finanzamt zu besorgen.
Zum 1.1.2015 gilt der Mindestlohn von 8,50 € auch für Minijobs und in Privathaushalten – nach einer Einführungsphase mit Ausnahmen – für alle in Deutschland tätigen Beschäftigten.
Ausnahmen: In der Einführungsphase bis zum 31.12.2017 sind tarifliche Abweichungen auf der Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlaubt. Ausgenommen vom Mindestlohn sind z. B. Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss, Zeitungszusteller (mit einer Übergangsregelung) und Praktikanten, die sog. Pflichtpraktika ausüben. Auch bei freiwilligen Praktika – sog. Orientierungspraktika – die nicht länger als 3 Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindestlohn. Eine echte ehrenamtliche Tätigkeit stellt keine Arbeit im Sinne dieses Gesetzes dar. Entsprechend steht Personen, die ein Ehrenamt innehaben, kein Mindestlohn zu.
Bei Auszubildenden wird die Entlohnung weiter nach dem Berufsbildungsgesetz geregelt. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann bei ihnen lediglich in den ersten 6 Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden.
Minijobber: Sofern ein Unternehmen Minijobber beschäftigt, sollte es noch 2014 rechtzeitig prüfen, ob durch das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie geregelten Mindestlohn die jährliche Entgeltgrenze von 5.400 € (450 € x 12) bei beschäftigten Minijobbern überschritten wird. Dann würde kein beitragsfreier Minijob mehr vorliegen. Hierbei sind auch Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
Beispiel: Das Unternehmen beschäftigt 2014 für 50 Stunden im Monat einen Minijobber zu einem Stundenlohn von 8 €. Eine vertraglich vorgesehene Einmalzahlung beträgt 400 €. Während 2014 die jährliche Geringfügigkeitsgrenze mit einem Jahresentgelt von 5.200 € noch unterschritten wird, hat der Mindestlohn 2015 zur Folge, dass diese Grenze um 100 € überschritten wird, denn das Jahresentgelt liegt dann bei 5.500 €. Somit ist das Arbeitsverhältnis sozialversicherungspflichtig.
Ratsam ist es also bereits 2014 bei betroffenen Verträgen die Weichen zu stellen, um eine Versicherungspflicht der Tätigkeiten zu vermeiden. Dies lässt sich beispielsweise durch eine entsprechende Reduzierung der vertraglichen Arbeitsstunden oder durch die Kappung von Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld/Sonderzahlung) erreichen.
Das Einkommensteuergesetz legt keine betragsmäßige Obergrenze für Pkw-Anschaffungskosten fest. Hohe Pkw-Anschaffungskosten werden jedoch von den Finanzämtern regelmäßig mit Argwohn betrachtet und teilweise als nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung qualifiziert.
Ob und in welcher Höhe betrieblich veranlasste Aufwendungen angemessen oder unangemessen sind, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur nach dem Verhältnis des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Die Bedeutung des Repräsentationsaufwandes für den Geschäftserfolg wird regelmäßig als Hauptargument für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen angegeben.
Mit Urteil vom 29.4.2014 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug selbst dann – dem Grunde nach – betrieblich veranlasst sind, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung unangemessen sind. Die Grenzen für den Abzug unangemessener Aufwendungen gelten auch für die Beschaffung „ausschließlich betrieblich“ genutzter Pkw.
Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug angemessen oder unangemessen sind, bestimmt sich auch danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – ebenfalls auf sich genommen hätte. Kfz-Aufwendungen sind nach Auffassung des BFH wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs (z. B. bei einem Zweit- oder Drittfahrzeug) sowie wegen fehlenden Einsatzes in der berufstypischen Betreuung einerseits und des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts (hier ein Luxussportwagen) für seine Nutzer andererseits unangemessen.
In seiner Entscheidung sah der BFH es aber als zulässig an, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen (im entschiedenen Fall 2 € je Fahrtkilometer) zurückzugreifen.
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sog. Abgeltungssteuer, beträgt 25 %. Dies gilt nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz aber – unter weiteren Voraussetzungen – nicht, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind.
In drei Urteilen vom 29.4.2014 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25 % nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige sind.
In den entschiedenen Verfahren gewährten einander nahe Angehörige fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremd vermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer bzw. stundete eine Steuerpflichtige ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen. Die Finanzämter besteuerten die Kapitalerträge mit der (höheren) tariflichen Einkommensteuer, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahestehende Personen“ sind.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass ein solches Näheverhältnis nur dann vorliegt, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Danach ist ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen.
Hält der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich stand, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungssteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles ein Gesamtbelastungsvorteil entsteht, da Ehe und Familie bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft begründen.
Anmerkung: Nachdem der Sachverhalt einer Darlehensgewährung unter nahen Angehörigen, wie die Urteile zeigen, steuerlich sehr kompliziert sein kann, sollten sich Betroffene in jedem Fall vor einer entsprechenden vertraglichen Regelung beraten lassen.
Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes wurde der steuerliche Abzug von Zivilprozesskosten – und dazu gehören auch Ehescheidungskosten – gestrichen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Finanzämter den bis einschließlich 2012 unbestrittenen Abzug von Ehescheidungskosten ab dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr gewähren.
In seiner Pressemitteilung vom 5.6.2014 teilt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. mit, dass nunmehr die ersten 2 Musterprozesse gegen die Streichung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen eingeleitet und beim Finanzgericht München anhängig sind.
Anmerkung: Steuerzahler, die ab 2013 Ehescheidungskosten zu tragen hatten, sollten diese auf jeden Fall als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Wenn die Finanzämter diese Kosten streichen, können sie mit Verweis auf die beim Finanzgericht München anhängigen Verfahren Einspruch einlegen und gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.
Ein Familienhaus kann im Todesfall nur erbschaftsteuerbefreit erworben werden, wenn der länger lebende Ehegatte Eigentum oder Miteigentum daran erwirbt und es selbst bewohnt. Eine letztwillige Zuwendung eines dinglichen „Wohnrechts“ an dem Familienheim erfüllt dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall vom 3.6.2014 wurde – entsprechend den testamentarischen Verfügungen – das Eigentum an dem zum Nachlass gehörenden Grundstück an die beiden Kinder des Erblassers übertragen und der Ehefrau im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht an der vormals gemeinsamen Wohnung eingeräumt. Das Finanzamt sah somit keine Grundlage für eine Erbschaftssteuerbefreiung.
Der BFH folgte der Meinung der Verwaltung und entschied, dass der Gesetzeswortlaut nur den Erwerb von selbst genutzten Wohnräumen begünstigt. Ist der Erwerber aber aufgrund eines testamentarisch angeordneten Vorausvermächtnisses verpflichtet, das Eigentum an der Familienwohnung auf einen Dritten (hier die Kinder des Erblassers) zu übertragen, rechtfertigt dies keine Steuerbefreiung.
Anmerkung: Um solchen „Fallen“ – die u. U. erheblichen Aufwand für die Erben bedeuten – zu entgehen, sollten betroffene Steuerpflichtige sich bei allen Zuwendungen/Übertragungen, – egal ob testamentarisch, vertraglich oder ohne schriftliche Vereinbarung, – steuerlich beraten lassen!
Nach der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung (WpDVerOV) müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen, ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.
Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis, sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information verstehen.
Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige damit einhergehende Risiken verwiesen wird.
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten. Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben. Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten „Projektsicherheiten im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5. „Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber- Totalverlust weniger wahrscheinlich“.
Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten aus dem WpDVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.
Bei der Verzinsung fehlt der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem ist für den Anleger gar nicht erkennbar, was unter „Projektsicherheiten“ konkret zu verstehen ist.
Des Weiteren sind Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem gemeinsamen Dokument zu nennen. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere einer Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.7.2014 eine Entscheidung zur Frage des Schadensersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing) getroffen.
In dem entschiedenen Fall wurde ein in den aktuellen Charts befindlicher Titel, für den einen Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung gestellt. Der EDV-Nutzer wurde hierfür von dem Tonträgerhersteller abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden“ und die Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.
In der Rechtsprechung wurde mehrfach ein Betrag von 200 € für einen in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.
Nach dem Urhebergesetz beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Diese Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen der Internet-Tauschbörse eine erhebliche und nicht eine nur unerhebliche Rechtsverletzung vorliege.
Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Kann sie sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung ihrer fälligen Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zahlungsunfähigkeit und nicht mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor.
Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird.
Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Abwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.
Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war nach der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar.
Die ausschließliche interne Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für alle das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers betreffenden Vereinbarungen erfasst – vorbehaltlich abweichender individueller Satzungsregelungen – auch andere Rechtsgeschäfte, die mit der Organstellung des Geschäftsführers in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Schließt der Geschäftsführer einer GmbH mit sich selbst bzw. mit einer Gesellschaft, in welcher er als Gesellschafter-Geschäftsführer fungiert, einen Vertrag über Dienstleistungen, welche typischerweise in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag geregelt werden oder zumindest im unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang mit der Geschäftsführung stehen (z. B. Analyse der Betriebsabläufe in Unternehmen und Beratung über deren Optimierung), so fällt dieser Vertrag ebenso in die originäre Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung wie ein Geschäftsführer-Anstellungsvertrag selbst.
Ein Geschäftsführer, der im Widerspruch zu den Vermögensinteressen der Gesellschaft auf der Grundlage eines mit sich selbst geschlossenen Vertrages Vergütungsleistungen auf deren Kosten in Anspruch nimmt, ohne hierfür äquivalente Gegenleistungen zu erbringen, verletzt die sich aus seiner Organstellung ergebenden Unterlassungspflichten und macht sich schadenersatzpflichtig.
Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt.
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 22.1.2014 entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis verlangte eine Altenpflegerin von ihrem Arbeitgeber die Vergütung von ca. 150 Überstunden. Dieser bestritt, dass Überstunden geleistet bzw. von ihm angeordnet wurden und weigerte sich daher diese zu bezahlen.
In dem Verfahren legte die Altenpflegerin Dienst- und Tourenpläne vor. Diese reichten den Richtern als Nachweis aus und sie sprachen der Pflegerin die Vergütung der Überstunden zu. Diese Überstunden sind auch als unstreitig anzusehen, da der Arbeitgeber – schon um zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen in der Lage zu sein – über Aufzeichnungen verfügen muss, aus denen sich ergibt, welche Arbeitszeiten die Altenpflegerin tatsächlich bei ihren Hausbesuchen zugunsten der Patienten aufgeführt hat. Auch verfügt er unstreitig über Tourenpläne, aus denen sich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ergibt.
Die Überstunden sind vom Arbeitgeber auch geduldet worden. So kann nach Auffassung der Richter davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber von den geleisteten Überstunden spätestens zum Ende des jeweiligen Monats Kenntnis gehabt hat. Eine Darlegung, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstunden ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Somit ist von einer Duldung auszugehen.
In einem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 17.2.2014 entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt. Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen und sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der Arbeitnehmer wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch den Arbeitgeber ergab, dass der Arbeitnehmer in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.
Die Richter des LAG haben die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen des Arbeitnehmers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals muss diesem klar gewesen sein, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.
Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar, nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als die lange Betriebszugehörigkeit.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz umfasst auch betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offen stehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist hingegen nicht versichert. Dies entschieden die Richter des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) in ihrem Urteil vom 29.4.2014.
Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienststelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Angestellten führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.
Das LSG gab der Berufsgenossenschaft recht.
Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, kann sie dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet sind. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes ist jedoch nach Auffassung des LSG eng zu begrenzen. Voraussetzung ist daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen wird und allen Beschäftigten offen steht. Bei großen Betrieben kann an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Mitarbeitern wäre dies die örtliche Dienststelle der Angestellten mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar ist, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden kann.