Juni 2014
Zum 1.1.2015 wird ein „automatisiertes Verfahren“ zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Entsprechend muss z. B. die GmbH, aber auch die AG oder Genossenschaft zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern die Religionszugehörigkeit aller Anteilseigner – bzw. Kreditinstitute und Versicherungen aller Kunden – abfragen und auf Basis der bereitgestellten Informationen die auf die Abgeltungsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen.
Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30.6.2014 einen Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die kirchensteuerlichen Pflichten sind in diesem Fall direkt gegenüber dem Fiskus über die Einkommensteuererklärung zu erfüllen. Diese Steuerpflichtigen müssen also wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
Anmerkung: Bei der GmbH sind die Abfragen zum Kirchensteuer-Abzugsverfahren zu allen GmbH-Gesellschaftern erstmals zwischen dem 1.9.2014 und dem 31.10.2014 vorzunehmen, um ein Haftungsrisiko für nicht einbehaltene Kirchensteuer auf Gewinnausschüttungen ab 1.1.2015 zu vermeiden. Dieser Abruf ist auch bei einer Ein-Mann-GmbH vorzunehmen, wenn der Gesellschafter einen Sperrvermerk beantragt hat.
Handwerkerleistungen, die der Steuerpflichtige nach Fertigstellung und nach Einzug in seinen Haushalt durchführen lässt, um weitere Wohn- bzw. Nutzflächen zu schaffen, können steuerlich ebenso wie Reparaturmaßnahmen begünstigt sein.
Grundsätzlich werden Ausgaben für Lohn-, Maschinen- und Fahrtkosten von jährlich maximal 6.000 € einschließlich Umsatzsteuer steuerlich anerkannt. 20 % dieser Kosten werden unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen. Die steuerliche Auswirkung ist folglich für alle Steuerpflichtigen unabhängig vom persönlichen Steuersatz gleich.
Sind Türen, Fenster, Treppen einschließlich Geländer eingebaut, Innenputz und Estrich eingebracht und die Anschlüsse für Strom und Wasser, die Küchenanschlüsse, die Heizung und die sanitären Einrichtungen vorhanden, gilt das Haus als fertiggestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind alle Handwerkerlöhne für durchgeführte Herstellungsmaßnahmen bis zum Höchstbetrag begünstigt, sobald der Steuerpflichtige einzieht.
Dazu zählen z. B. Arbeitslöhne für die Verlegung von restlichen Teppichböden, noch notwendige Tapezierarbeiten, für den Außenanstrich, die Pflasterung der Wege auf dem Grundstück, die Anlage eines neuen Gartens, die Umzäunung des Grundstücks, den Dachausbaus, die Errichtung eines Carports, einer Garage, eines Wintergartens, einer Solaranlage, eines Kachel- bzw. Kaminofens.
Anmerkung: Der Tag des Einzugs kann z. B. durch die Umzugs-, Telefon-, Gas- oder Stromrechnung nachgewiesen werden. Auch die Meldebestätigung der (zeitnahen) Ab- und Anmeldung bei der Behörde ist als Nachweis verwendbar.
Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Bei Betriebsprüfungen schaut das Finanzamt immer genauer hin. Werden Rechnungen nicht ordnungsgemäß ausgestellt, versagt der Fiskus den Vorsteuerabzug.
In einem vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ausgefochtenen Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge mit der Begründung, dass es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen fehlt. Daran ändert auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden sind.
Mit Urteil vom 16.1.2014 entschied der BFH jedoch, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Dazu können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und diese eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA muss daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie! Eine allgemeine Beschreibung von Leistungen in einer Rechnung wie z. B. „Trockenbauarbeiten“, „EDV-Leistungen“, „Fliesenarbeiten“ oder „Beratungsleistung“ genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung, denn durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen nicht ausgeschlossen.
Das neue Finanzierungsmodell der gesetzlichen Krankenversicherung sieht zunächst vor, dass der allgemeine Beitragssatz ab 2015 um 0,9 %-Punkte gesenkt und damit auf 14,6 % festgesetzt wird. Bezogen auf den allgemeinen Beitragssatz bleibt der Arbeitgeberanteil damit unverändert bei 7,3 % gesetzlich festgeschrieben. Für Arbeitnehmer reduziert sich ihr Beitragsanteil von bisher 8,2 auf ebenfalls 7,3 %. Damit entfällt der bislang in dem allgemeinen Beitragssatz enthaltene, allein von den Mitgliedern aufzubringende Beitragsanteil von 0,9 %-Punkten. Dieser soll zukünftig in die einkommensbezogenen Zusatzbeitragssätze einfließen, die die einzelnen Krankenkassen anstelle der bisherigen einkommensunabhängigen, pauschalen Zusatzbeiträge individuell in ihren Satzungen festsetzen können. Die einkommensbezogenen Zusatzbeiträge sind von den Mitgliedern allein zu tragen.
Sie sollen im sog. Quellenabzugsverfahren von den jeweiligen beitragsabführenden Stellen gezahlt werden. Sofern die Krankenkassen einen Zusatzbeitragssatz festgelegt haben, sind die Zusatzbeiträge von den Arbeitgebern direkt vom jeweiligen Arbeitsentgelt einzubehalten und zusammen mit den Beitragsanteilen aus dem allgemeinen Beitragssatz an die Einzugsstellen zu zahlen.
Diejenigen Mitglieder, die beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bleiben auch vom Zusatzbeitrag ausgenommen. Beitragsfreiheit besteht für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder des Bezuges von Elterngeld, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf diese Leistungen erstreckt.
in GmbH-Geschäftsführer, der über eine „Minderheitsbeteiligung“ an der Gesellschaft verfügt, ist als abhängig Beschäftigter sozialversicherungspflichtig, wenn er zwar für die Firma wesentliche Fachkenntnisse und Kundenkontakte besitzt, sich jedoch Arbeitnehmerrechte wie ein leitender Angestellter sichert.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund (SG) im Falle des Geschäftsführers einer Softwarefirma, der einen Gesellschafteranteil von 49,71 % besitzt, ohne über eine umfassende Sperrminorität zu verfügen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens entschieden, dass der Geschäftsführer als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei.
Die hiergegen von der Firma erhobene Klage hat das SG als unbegründet abgewiesen. Der Geschäftsführer hat allein auf Grund seiner Gesellschafterrechte nicht die Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit aufzuheben. Die Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages mit Gehaltsvereinbarung, Urlaubsanspruch, Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall und anderen Nebenleistungen spricht für eine typische Beschäftigung als leitender Angestellter. Dies geht so weit, dass die Vertragsparteien Ansprüche des Geschäftsführers aus einem vorangegangenen Arbeitsvertrag fortschrieben.
Die herausgestellte besondere Rolle des Geschäftsführers bei der Entwicklung von Softwareprodukten und der Pflege von Kundenkontakten führt zu keiner anderen Beurteilung. Die branchenspezifischen Kenntnisse und Kundenkontakte hat der Geschäftsführer während seiner vorangegangenen langjährigen abhängigen Beschäftigung bei der GmbH als Entwickler erworben. Von daher leuchtet es nicht ein, diesen Aspekt nunmehr zur Begründung seiner Selbstständigkeit heranzuziehen. Auch sei es nicht unüblich, dass kleinere Firmen von dem Fachwissen und den Kundenkontakten leitender Angestellter abhängig sind.
Nach der Abgabenordnung können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Dasselbe gilt sinngemäß im Hinblick auf die Kirchensteuer.
Über den hiernach zulässigen Steuererlass entscheidet diejenige Stelle, die von der kirchensteuerberechtigten Körperschaft mit dieser Entscheidung betraut worden ist. Dieser Erlass obliegt also den Kirchengemeinden.
Aufgrund des Beschlusses der Kirchenleitung vom 28.4.1994 ist den Kirchensteuergläubigern empfohlen worden, in Fällen der Tarifvergünstigung bei außerordentlichen Einkünften die darauf entfallende Kirchensteuer – auf Antrag – im Wege einer Einzelfallentscheidung um die Hälfte zu reduzieren.
Hierunter fallen Veräußerungsgewinne, Ablösungen von Pensionsrückstellungen, Geschäftsaufgaben, Betriebsverlegungen, Umstellung des Wirtschaftsjahres und Versteuerung von Erfindervergütungen. Damit ist also auch auf Antrag eine Reduktion der Kirchensteuer bei Abfindungszahlungen im Falle des Eintritts in den Vorruhestand oder bei Ausscheiden aus dem Betrieb anlässlich eines Aufhebungsvertrages möglich.
Anmerkung: Für den Erlass muss ein Antrag gestellt werden. Ein Rechtsanspruch darauf gibt es jedoch nicht, wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil 1.7.2009 bestätigte.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ i. S. des Einkommensteuergesetzes sein können und damit dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen darstellen. Soweit derartige Aufwendungen im Rahmen des Üblichen liegen, ermäßigen sie daher nach den für Krankheitskosten geltenden Grundsätzen die Einkommensteuer.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Im entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Unternehmer mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer hat die Arbeiten ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten Beträge nur teilweise.
Die Richter des BGH führten in ihrer Begründung aus, dass sowohl der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich festgelegten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.
Des Weiteren führte der BGH aus, dass dem Unternehmer auch kein Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zusteht, die darin besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach Auffassung des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.
Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Zur Annahme einer Firmenfortführung genügt es, dass der prägende Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Der Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft den neuen Unternehmensträger. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden, insbesondere nicht auf die Frage einer rechtzeitigen Anmeldung, noch auf ein solches des Registergerichts an. In der älteren Rechtsprechung sind die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung 6 oder 10 Wochen verstrichen sind. Der BGH hat eine Eintragung des Haftungsausschlusses 9 Monate nach der Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend erachtet.
Grundsätzlich hat das Registergericht nicht nachzuprüfen, ob der Haftungsausschluss rechtzeitig genug eingetragen werden kann. Ist jedoch offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, so ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.2.2014 die Eintragung zu versagen.
Nach dem Gesetz steht dem Makler eine Vergütung nur zu, wenn der beabsichtigte Vertrag tatsächlich zustande kommt. Führt die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss eines Vertrags mit anderem Inhalt, so entsteht kein Anspruch auf Maklerlohn. Eine Ausnahme kommt aber dann in Betracht, wenn der Kunde mit dem tatsächlich abgeschlossenen Vertrag wirtschaftlich denselben Erfolg erzielt. Dies ist bei Preisnachlässen von 50 % nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof hat zur wirtschaftlichen Gleichwertigkeit des abgeschlossenen Vertrags im Verhältnis zu dem im Maklervertrag zugrunde gelegten ausgeführt, dass es bei Grundstücksgeschäften häufig vorkomme, dass Vertragsschließende ihre Vorstellungen nicht voll verwirklichen könnten, die sie bei Beginn der Vertragsverhandlungen und bei Beauftragung des Maklers gehabt hätten. Das erforderliche (gegenseitige) Nachgeben, um den Vertragsschluss herbeizuführen, könne sich dabei nicht nur auf die Höhe des Kaufpreises und die Nebenbestimmungen, sondern auch auf den Umfang der Sachleistung beziehen. Soweit sich die Abweichungen im Rahmen dessen hielten, womit der Maklerkunde bei der Beauftragung des Maklers gerechnet habe, könnten sie den Provisionsanspruch nicht ausschließen. Entscheidend ist, ob sich unter Würdigung aller besonderen Umstände der abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt, als der nach dem Maklervertrag nachzuweisende.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.4.2014 entschieden, dass der Versicherer, selbst wenn er über die möglichen Folgen von Falschangaben nicht ausreichend belehrt hat, zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt ist, wenn der Versicherungsnehmer oder der für ihn handelnde Makler arglistig falsche Angaben im Antrag gemacht hat.
Im entschiedenen Fall stellte ein Mann, der zuvor mit einem Versicherungsvermittler einen Maklervertrag geschlossen hatte, im Jahr 2010 bei dem Versicherer einen Antrag auf Abschluss einer Kranken- und Pflegeversicherung. Dort waren die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden mit „nein“ beantwortet worden. Die Versicherung stellte hierauf einen Versicherungsschein aus. Mit Schreiben vom 22.9.2011 erklärte sie den Rücktritt vom Vertrag, weil der Versicherungsnehmer ihr verschiedene erhebliche Erkrankungen verschwiegen hatte. Später erklärte sie noch die Anfechtung ihrer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung.
Nach Auffassung des BGH kann sich der arglistig handelnde Versicherungsnehmer nicht auf eine Verletzung der Pflicht des Versicherers, ihn über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung zu belehren, berufen. Der Versicherer kann im Falle einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer im Antragsformular entgegen den Anforderungen aus dem Versicherungsvertragsgesetz nicht oder nicht ausreichend belehrt hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich ferner auch nicht darauf berufen, er habe gegenüber dem Versicherungsmakler wahrheitsgemäße Angaben gemacht. Vielmehr muss er sich grundsätzlich das arglistige Verhalten des Maklers zurechnen lassen.
Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zu Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen in dem Umfang, in dem er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 10.12.2013 entschieden.
Die Richter führten in ihrer Begründung aus, dass der Unterhaltspflichtige (hier Ehemann) insoweit einen monatlichen Nutzungsvorteil habe, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen zu berücksichtigen sei. Dieses erhöht sich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird.
Wird unter Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin eine Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar und kann einen Anspruch auf Entschädigung auslösen. Das entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts (BAG) mit ihrem Urteil vom 12.12.2013.
In dem Fall aus der Praxis galt in dem betroffenen Kleinbetrieb zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, für die schwangere Arbeitnehmerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG für die Mitarbeiterin ausgesprochen. Dem Ansinnen des Arbeitgebers, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Schwangere. Am 14.7.2011 wurde festgestellt, dass ihre Leibesfrucht abgestorben war. Für den damit notwendig gewordenen Eingriff wurde sie auf den 15.7.2011 ins Krankenhaus einbestellt. Sie unterrichtete den Arbeitgeber von dieser Entwicklung noch am 14.7.2011 und fügte hinzu, dass sie nach der Genesung einem Beschäftigungsverbot nicht mehr unterliegen werde. Der Arbeitgeber sprach umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am 14.7. in den Briefkasten der Angestellten. Dort entnahm sie die Arbeitnehmerin nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus am 16.7.2011.
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die der Angestellten eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € zugesprochen hatte. Es führte in seiner Begründung aus, dass die Mitarbeiterin wegen ihrer Schwangerschaft vom Arbeitgeber ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechtes benachteiligt wurde. Dies ergibt sich schon aus dem Verstoß des Arbeitgebers gegen das MuSchG. Da Mutter und Kind noch nicht getrennt waren, bestand noch die Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Auch der Versuch, die Arbeitnehmerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizieren die ungünstigere Behandlung der Angestellten wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 9.4.2014 entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausgeschilderten Taxenstand-Verkehrszeichen abgestellt wurde, regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden darf.
Im entschiedenen Fall stellte am 2.7.2011 ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Stadtbediensteter um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus auf einem ausgeschilderten Taxenstand abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Reisebusunternehmer über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschleppmaßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25.11.2011 machte die Stadt gegenüber dem Busunternehmen Kosten in Höhe von ca. 500 € geltend. Dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschleppunternehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt sowie Verwaltungsgebühren und Zustellkosten zusammen.
Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus einem Verkehrszeichen ergebenden absoluten Halteverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Unternehmer seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom Stadtbediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.2.2014 begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbaren, dass der Vermieter im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen durch einseitige Erklärung anpassen darf.
Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass sie nicht dazu führen kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes gegen die Formvorschriften aus dem BGB für unbestimmte Zeit gilt.