März 2013
Zu dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Dessen Einigungsvorschlag nahm nunmehr auch der Bundesrat am 1.2.2013 an. Das Gesetz enthält neben der Erhöhung des Verlustrücktrags auch eine generelle Änderung des Reisekostenrechts.
Unternehmensbesteuerung: Der Höchstbetrag von 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023.000 €) beim Verlustrücktrag wird auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) angehoben. Die Einigung des Vermittlungsausschusses sieht des Weiteren vor, die sog. doppelte Verlustnutzung im
Körperschaftsteuergesetz neu zu regeln. Negative Einkünfte eines Organträgers bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie bereits in einem ausländischen Steuerverfahren geltend gemacht wurden.
Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht wird grundlegend vereinfacht, vereinheitlicht und verschärft. Dazu verändert der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten und führt statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen im Inland mit 12 € und 24 € ein. Die niedrigste Pauschale von 6 € entfällt.
Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte wird gesetzlich festgelegt, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von „quantitativen Elementen“ (neuer Begriff: „erste Tätigkeitsstätte“) statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten „qualitativen Elemente“ erfolgt.
Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung beschlossen.
Anmerkung: Die Änderungen des Reisekostenrechts treten zum 1.1.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft. Über die detaillierten Regelungen informieren wir Sie bei Vorliegen der konkreten Gesetzesausgestaltung in einem der folgenden Informationsschreiben.
Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z. B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterlagen bisher umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Mit einer Gesetzesänderung wurden nunmehr die Vorgaben für die Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll abgeschwächt. Grundlage ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU).
Von der Entlastung können alle Kleinstkapitalgesellschaften profitieren, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 2 der 3 nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten: Umsatzerlöse bis 700.000 €, Bilanzsumme bis 350.000 € sowie durchschnittlich 10 beschäftigte Arbeitnehmer.
Inhaltlich sieht das Gesetz folgende wesentlichen Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:
Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte Gliederungsschemata).
Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens wird die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung vorgeschrieben. Im Fall der Hinterlegung können Dritte auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.
Anmerkung: Die Neuregelungen gelten für alle Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, erstmals also für Geschäftsjahre mit dem Abschlussstichtag 31.12.2012. Grundsätzlich muss hier betont werden, dass die Entlastung wegen der hohen Detailanforderung für die E-Bilanz sowie seitens der Banken jedoch gering ausfällt.
Jahressteuergesetz 2013 (JStG): Mit dem geplanten Gesetz beabsichtigte der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu waren u. a. Vergünstigungen bei der 1-%-Regelung für Elektro- und Hybridfahrzeuge, die Verlängerung der Geltungsdauer von Freibeträgen auf 2 Jahre sowie die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen vorgesehen.
Am 17.1.2013 lehnte der Bundestag den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum JStG ab. Der umfangreiche Vorschlag beruhte nicht auf einem echten Kompromiss zwischen Bund und Ländern, sondern auf einem Mehrheitsentscheid des Vermittlungsausschusses. Keinen Konsens gab es zum Vorschlag, homosexuelle Lebenspartnerschaften mit dem Ehegattensplitting steuerlich gleichzustellen. Eine erneute Vorlage des Gesetzes an den Bundesrat scheiterte in der Sitzung am 1.2.2013. Damit dürfte das JStG 2013 Geschichte sein. Einzelne Regelungen sollen jedoch in getrennte Gesetzesvorlagen gepackt und wieder aktiviert werden.
Steuerabkommen mit der Schweiz: Eine durch Mehrheitsbeschluss zustande gekommene Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 zum Steuerabkommen mit der Schweiz hat der Bundestag ebenfalls am 17.1.2013 abgelehnt. Auch hier scheiterte ein erneuter Versuch am 1.2.2013 am Bundesrat. Das umstrittene Steuerabkommen zielte darauf ab, für bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz eine Abgeltungsbesteuerung und eine nachträgliche Besteuerung von in den vergangenen 10 Jahren erzielten, nicht versteuerten Kapitaleinkünften zu regeln.
Energetische Sanierung von Wohngebäuden: Am 17.1.2013 hat der Bundestag eine Empfehlung des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 zum Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden zwar angenommen. Bund und Länder haben sich nach mehr als einjährigem Vermittlungsverfahren aber darauf geeinigt, sämtliche streitigen Teile zur steuerlichen Förderung aus dem Gesetz zu streichen, da eine Verständigung nicht möglich war. Die von vielen Wohneigentümern erhoffte steuerliche Förderung von Sanierungsmaßnahmen kann daher nicht in Kraft treten.
Abbau der kalten Progression: Im Vermittlungsausschuss war kein Konsens über die beschlossene prozentuale Anpassung des gesamten Tarifverlaufs zu erzielen, die den Effekt der kalten Progression (überproportionale Besteuerung von Einkommenszuwächsen) beschränken sollte. Es bleibt also weiterhin dabei, dass Lohnerhöhungen, die die Inflation ausgleichen sollen, zu schleichenden Steuermehrbelastungen der Bürger führen können.
Der Bundestag ist aber einer Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt. Die beschlossene Einigung sieht nunmehr vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag in 2 Schritten steigt. Für das Jahr 2013 beträgt er 8.130 Euro, ab 2014 erhöht er sich auf 8.354 Euro. Es bleibt jeweils beim Eingangssteuersatz von 14 %.
Minijobber, deren Arbeitsverhältnis bis zum 31.12.2012 begründet wurde, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit, hatten aber die Möglichkeit zur Versicherungspflicht zu optieren.
Ab dem 1.1.2013 wurde für Minijobber die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (RV) als Regelfall eingeführt. Sie haben demnach den pauschalen RV-Beitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen RV von 18,9 % im Jahr 2013 zu ergänzen.
Beispiel: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450 € beträgt der RV-Beitrag (450 € x 18,9 % =) 85,05 €. Der Arbeitgeber übernimmt (450 x 15 % =) 67,50 €, der Arbeitnehmer trägt demnach 17,55 €.
Bitte beachten Sie jedoch, dass die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrenze in der RV ab dem 1.1.2013 175 € beträgt und der Eigenanteil in späteren Jahren sich so verändert wie der Beitragssatz.
Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 150 € beträgt der RV-Mindestbeitrag (175 € x 18,9 % =) 33,08 €. Entsprechend übernimmt der Arbeitgeber (150 x 15 % =) 22,50 €. Der Arbeitnehmer trägt demnach die Differenz zum Mindestbeitrag in Höhe von 10,58 €.
Durch die RV-Pflicht ergeben sich für Minijobber aber folgende Vorteile:
Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung (Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt oder aufrechterhalten werden. Das Entgelt wird in voller Höhe für die Rentenberechnung berücksichtigt. Bei einer Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht zählen die Beschäftigungszeiten nur anteilig für die Wartezeiten. Die Rente errechnet sich dann nur aus dem Arbeitgeberanteil.
Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer Rentenbeginn ergeben.
Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und gegebenenfalls sogar für den Ehepartner. Die Zahlung eines jährlichen Eigenbeitrags von 60 € kann bei Minijobbern schon ausreichen, um die volle Zulage zu erhalten. Die Grundzulage beträgt 154 € und für Kinder 185 € pro Jahr. Für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren wurden, werden 300 € pro Jahr gewährt.
In seiner Entscheidung vom 17.10.2012 stellt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Betreuer ab 2011 begrenzt und für die Jahre davor unbegrenzt steuerfrei sind.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger, der vom Amtsgericht als Betreuer bestellt wurde, Aufwandsentschädigungen von bis zu 323 € pro Jahr und betreuter Person bezogen. Das Finanzamt erfasste diese Aufwandsentschädigungen als Einnahmen.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamtes nicht. Hier handelt es sich zwar um Einnahmen aus selbstständiger Arbeit. Sie sind aber steuerfrei, und zwar in den Jahren ab 2011 – betraglich begrenzt – und in den Vorjahren (und damit im Streitfall) in vollem Umfang. Es handelt sich nicht um eine Vergütung, die der Kläger ebenfalls hätte verlangen können und die dann einen erheblich höheren Umfang gehabt hätte, sondern nur um eine geringe Aufwandsentschädigung, die die für die Betreuung anfallenden Kosten typisierend abgelten solle. Der Ausweis der Aufwandsentschädigung in einem Bundesgesetz reicht für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus. Ein zusätzlicher ausdrücklicher Ausweis im Haushaltsplan ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach ihrem Zweck und auch nicht aufgrund der Entstehungsgeschichte erforderlich.
Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann seitdem nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich (soweit diese jährlich mindestens 600 € betragen) oder mit Gewinnen aus dem Verkauf vermieteter Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist.
Anmerkung: Zur Geltendmachung der „Altverluste“ muss der Anleger diese Verrechnung bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben, sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen.
Die Neuregelungen im Mietrecht sollen Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, den Mieter bei den Energiekosten entlasten, die Position des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken und das sog. Mietnomadentum unterbinden.
Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen will, aufgezeigt werden:
Energetische Modernisierung:
Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der „energetischen Modernisierung“. Er umfasst Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa die Dämmung der Gebäudehülle oder den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden, sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung.
Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von 3 Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen. Ab dem 4. Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Unberührt bleibt das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.
Die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen können wie bisher mit jährlich maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden. Energetische Modernisierungsmaßnahmen erhöhen diesen Prozentsatz nicht. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung.
Der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der Mieter vorträgt, die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten stelle eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte dar. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert. Der Härteeinwand ist künftig schriftlich und fristgebunden vorzubringen. Der Vermieter soll den Mieter in der Ankündigung aber auf Form und Frist hinweisen. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird geprüft, auch der Abwägungsmaßstab wird nicht verschärft. Der Mieter soll also seinen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen behalten und muss, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen.
Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen.
In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.
Räumungssachen sind künftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten: Denn der Vermieter oder Verpächter kann auch bei wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung – nämlich die Besitzüberlassung – nicht eigenmächtig zurückhalten. Deshalb sind Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen.
Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, für das während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Nutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.
Die in der Praxis entwickelte „Berliner Räumung“ wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, kann der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen, ohne gleichzeitig die – oft kostenaufwendige – Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis beschäftigt.
Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor: Der Vater des Erben war Mieter einer Wohnung. Er starb am 8.10.2008. Der Vermieter machte gegen den Erben Ansprüche aus dem zum 31.1.2009 beendeten Mietverhältnis geltend und verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache.
Treten beim Tod des Mieters keine Personen (z. B. Ehepartner oder mit im Haushalt lebende Kinder) in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Entschluss, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind – mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Die gesetzlichen Regelungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt wird.
Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte.
Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.
In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen.
Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.
In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt wird.
Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte.
Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Der Verkauf von Produkten, ob gebraucht oder neu, findet häufig über Online-Plattformen wie beispielsweise Ebay statt. Dabei muss der Verkäufer für den Zustand der Ware garantieren, auch wenn die Beschreibung die Ergänzung „ohne Gewährleistung“ enthält.
Entspricht die Ware jedoch nicht der Artikelbeschreibung bzw. fehlt es an den zugesicherten Produkteigenschaften, kann der Käufer nicht die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, sondern der Verkäufer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung. Der Verkäufer muss erst dann die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, wenn er diese nicht reparieren kann oder will. Wird beispielsweise, wie in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, ein Kajütboot vom Verkäufer als „schönes Wanderboot“, mit dem man „längere Entdeckungstouren“ machen kann, angepriesen, muss es auch seetauglich sein. In dem Fall aus der Praxis war das Boot jedoch vom Pilz befallen und damit nicht mehr seetauglich.
Wer für ein Produkt mit einer gesundheitsfördernden Wirkung wirbt, muss diese hinreichend wissenschaftlich belegen können. Kann der Werbende diese Nachweise nicht erbringen, ist eine entsprechende Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit Urteil vom 10.1.2013 entschieden.
In dem Fall hatte ein Warenhaus in einem Prospekt für Fitnesssandalen geworben. Darin hatte es u. a. formuliert, die Sandale „kann helfen, Cellulite vorzubeugen“, „kann helfen, die Muskulatur zu kräftigen“, „unterstützt eine gute Haltung“ und die „runde Sohlenform unterstützt die natürliche Rollbewegung des Fußes“. Zudem wurde in einer Abbildung eine erhöhte Muskelaktivität der Beine um bis zu 20 % im unteren Bereich, bis zu 13 % im mittleren Bereich und bis zu 30 % im oberen Bereich behauptet. Die Richter des OLG hatten nun zu entscheiden, ob mit dieser Aussage geworben werden darf.
Das Gutachten eines Sachverständigen hatte ergeben, dass die in der Werbung aufgeführten Effekte wissenschaftlich nicht belegt sind. Das OLG beurteilte die Werbung als irreführend. Das Warenhaus wurde daher verpflichtet, die entsprechende Werbung zu unterlassen. Es sei nicht wissenschaftlich erwiesen, dass das Tragen der Sandalen die behaupteten Effekte zeige. Wer mit gesundheitlichen Wirkungen von Produkten werbe, müsse besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen erfüllen. Wenn aber eine gesundheitsfördernde Wirkung nicht hinreichend wissenschaftlich belegt werden könne, sei die Werbung zur Täuschung der Verbraucher geeignet und damit irreführend.
In der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als acht Mal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung aus.
In einem dazu vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 27.9.2012 entschiedenen Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Arbeitnehmer war von der Wohnung seiner damaligen Verlobten, die rund 55 km von seiner Arbeitsstelle entfernt war, zur Arbeit gefahren. Der Weg von seiner eigenen Wohnung hätte nur etwa 6,5 km betragen. Auf dem Weg zur Arbeit erlitt er einen Verkehrsunfall mit Verletzungen. Die Unfallkasse lehnte die Anerkennung eines Wegeunfalls ab, weil der längere Weg zur Arbeit nicht durch die betriebliche Tätigkeit geprägt sei.
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung genutzt habe, sondern sich vielmehr dort nur zu Besuch aufgehalten habe. Die Differenz zwischen dem Arbeitsweg von der eigenen Wohnung bzw. dem von der Wohnung der Freundin sei unverhältnismäßig, so dass nicht von einem versicherten Arbeitsweg auszugehen sei.