April 2013
Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
Die sog. „Übungsleiterpauschale“ wird von 2.100 € auf 2.400 € und die sog. „Ehrenamtspauschale“ von 500 € auf 720 € angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Die „Ehrenamtspauschale“ kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden. Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine gesetzliche Regelung der sog. „Wiederbeschaffungsrücklage“ Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt, die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn die Vergütung 720 € jährlich nicht übersteigt.
Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000 € auf 45.000 € angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
Mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften“ soll die gegenseitige Amtshilfe in der EU in Steuerangelegenheiten verbessert und außerdem eine ganze Reihe steuerlicher Änderungen vorgenommen werden. Aufgegriffen werden damit Maßnahmen, die zunächst im Jahressteuergesetz 2013 enthalten waren.
Ein Teil des Gesetzes betrifft die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Nach der derzeitigen Regelung seien Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridfahrzeuge wegen ihres höheren Listenpreises benachteiligt. Die 1-%-Regelung wird beibehalten, allerdings soll der Listenpreis um die Kosten des Batteriesystems reduziert werden- maximal um 10.000 €. Für nach dem 31.12.2013 angeschaffte Fahrzeuge wird dieser Höchstbetrag um jährlich 500 € reduziert. Die Regelung wird außerdem zeitlich auf bis zum 31.12.2022 erworbene Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge beschränkt.
Um Steuern bei grenzüberschreitenden Aktivitäten ordnungsgemäß festsetzen zu können, soll es in Zukunft Amtshilfe bei allen Steuern geben. Mit dem Gesetz müssen auch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Rechnungsstellungsrichtlinie sowie die sogenannte Mutter-Tochter-Richtlinie umgesetzt werden.
Veränderungen sind beim automatisierten Verfahren bei der Erfassung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge ab 2015 vorgesehen. Danach sind Kirchensteuerabzugsverpflichtete (zum Beispiel Banken und Lebensversicherungen) verpflichtet, einmal im Jahr die Kirchensteuermerkmale ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern abzufragen und gegebenenfalls die Kirchensteuer wie jetzt schon die Abgeltungsteuer von den Kapitalerträgen der Kunden einzubehalten und abzuführen.
Die private Nutzung eines Kfz, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Diese Bewertungsregel kommt nicht zum Tragen, wenn eine private Nutzung nicht stattgefunden hat.
Nach allgemeiner Lebenserfahrung werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Etwas anderes gilt, wenn es sich um ein Fahrzeug handelt, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist. I. d. R. geht die Finanzverwaltung aufgrund der Anscheinsbeweisregel regelmäßig davon aus, dass eine private Nutzung stattgefunden hat.
Der Beweis des ersten Anscheins kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu ist der Vollbeweis des Gegenteils nicht erforderlich. Die Steuerpflichtigen müssen also nicht beweisen, dass eine private Nutzung des Kfz nicht stattgefunden hat. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 4.12.2012, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt.
Danach ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher Pkw spricht, dann entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.
In seinem Urteil vom 11.12.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich abziehbar sind.
In dem Verfahren ging es um zwei Wohnobjekte in einem vom Steuerpflichtigen (teilweise) selbst bewohnten, 1983 bezugsfertig gewordenen Haus. Eine Wohnung im ersten Obergeschoss war bis August 1997 vermietet- seitdem steht sie leer. Der Steuerpflichtige schaltete etwa vier Mal im Jahr Chiffreanzeigen in einer überregionalen Zeitung, in denen er die Wohnung möbliert zur Anmietung anbot. Die Miethöhe errechnete er aus dem jeweils aktuellen Mietspiegel. Nach Angaben des Vermieters hätten sich bis heute keine „geeignet erscheinenden Mieter“ gemeldet. Ein im Dachgeschoss des Hauses liegendes Zimmer mit Bad war zu keinem Zeitpunkt vermietet. Eine Vermietung sei auch nicht (mehr) beabsichtigt- in früheren Jahren habe er aber gelegentlich (erfolglos) Aushänge in der Nachbarschaft angebracht, mit denen das Zimmer zur Anmietung angeboten wurde. Wegen des Leerstands machte der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt unter Hinweis auf eine fehlende Vermietungsabsicht nicht berücksichtigte.
Der BFH geht davon aus, dass es sich hier nicht um ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen handelt. Eine Berücksichtigung der für das Dachgeschosszimmer entstandenen Aufwendungen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Steuerpflichtige dieses Objekt gar nicht habe vermieten wollen. Aber auch die für die Wohnung im ersten Obergeschoss angefallenen Kosten könnten nicht abgezogen werden. Denn die geschalteten Zeitungsanzeigen seien erkennbar nicht erfolgreich gewesen.
Daher hätte der Steuerpflichtige sein Verhalten anpassen und sowohl geeignetere Wege der Vermarktung suchen als auch seine Vermietungsbemühungen intensivieren müssen. Zudem sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, Zugeständnisse (etwa bei der Miethöhe oder im Hinblick auf die für ihn als Mieter akzeptablen Personen) zu machen. Da dies nicht getan wurde, ist davon auszugehen, dass der Entschluss zur Einkünfteerzielung aufgegeben wurde.
Anmerkung: Die Gründe der Entscheidung geben auch Hinweise, wie andere Leerstandsituationen – etwa im Falle regelmäßiger, aber aus anderen Gründen vorübergehend erfolgloser oder nur verhaltener Vermietungsaktivitäten des Steuerpflichtigen – zu beurteilen sind. Daneben nimmt der BFH auch zu der Frage Stellung, wie mit dem langjährigen Leerstand in Gebieten mit einem strukturellen Überangebot von Immobilien zu verfahren ist. Denn der langjährige Leerstand von Wohnungen ist ein allgemeines Problem, zu dem beim BFH noch eine Reihe von Verfahren anhängig sind. Wir werden Sie über diese Informationsschreiben dazu immer auf dem Laufenden halten.
Zuwendungen des Arbeitgebers sind nicht als Arbeitslohn zu versteuern, wenn sie nicht der Entlohnung des Arbeitnehmers dienen. Dies kann bei Leistungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen der Fall sein, wenn diese Veranstaltungen der Förderung des Kontakts der Arbeitnehmer untereinander dienlich sind.
Die lohnsteuerrechtliche Wertung derartiger Zuwendungen hängt nicht davon ab, ob die Vorteilsgewährung im Einzelfall üblich ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat vielmehr in seiner bisherigen Rechtsprechung in typisierender Gesetzesauslegung eine Freigrenze angenommen, bei deren Überschreitung erst die Zuwendungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Die Finanzverwaltung legt ab Veranlagungszeitraum 2002 eine Freigrenze von 110 € je Veranstaltung und Teilnehmer (inklusive Familienangehörigen) zugrunde.
Der BFH hat mit Urteil vom 12.12.2012 entschieden, dass eine ständige Anpassung des Höchstbetrags (Freigrenze) an die Geldentwertung nicht Aufgabe des Gerichts sei. Nach seiner Auffassung ist zumindest für das Jahr 2007 noch an der Freigrenze in Höhe von 110 € festzuhalten. Er fordert jedoch die Finanzverwaltung auf, „alsbald“ den Höchstbetrag auf der Grundlage von Erfahrungswissen neu zu bemessen.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2012 setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die Nutzung des „Übezimmers“ eines Berufsmusikers der Nutzung eines „typischen“ Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Der BFH vermochte der Auffassung der Vorinstanz, das Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer, bei dem die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt worden wären, nicht zu folgen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.
In dem Verfahren machte eine Steuerpflichtige Werbungskosten geltend, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Nach Auffassung des FG sei zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparerpauschbetrag von 801 € hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot sei aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparerpauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.
Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.
Anmerkung: Inwieweit dieses Urteil Bestand haben wird, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen (3 Stunden) nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Das entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil vom 26.2.2013.
Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hatte in einem früheren Urteil vom 19.11.2009 bereits entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können – auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 € und 600 € beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
In dem am 26.2.2013 entschiedenen Fall verfügte ein Fluggast über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete fast 2,5 Stunden später. Folglich verpasste der Fluggast seinen Anschlussflug von Paris nach São Paulo und wurde auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste der Flugpassagier den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von 11 Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.
In dem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit 3 verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.
Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden – d. h. eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr -, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.
Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 6.2.2013 in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.
Im entschiedenen Fall bestellte ein Käufer bei einem Autohändler einen Neuwagen zum Preis von 39.000 €. Bei Auslieferung verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück. Der Käufer nahm den Händler auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Finanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch.
Der BGH stellte in dem Urteil fest, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.
Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.
Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 % mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 7.2.2013 entschieden.
Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die er nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von vielen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.
Von dem vom Autohändler zurückzuzahlenden Kaufpreis ist allerdings ein Abzug zu machen, den der Käufer als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.
Wer bei dem Verkauf eines Hauses den Umfang eines bestehenden Mangels nicht vollständig und korrekt beschreibt, kann trotz eines Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadensersatz haften. Wenn der Verkäufer nach gravierenden Schäden durch Marderfraß sein Dach nur teilsaniert und fortbestehende Schäden in anderen Bereichen des Daches für möglich hält, muss er dies dem Käufer gegenüber offenbaren. Sonst kann dieser die Sanierungskosten vom Verkäufer ersetzt verlangen.
In einem Fall aus der Praxis hatte der Käufer ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück erworben. Im Kaufvertrag wurde die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Verkäufer erklärten, ihnen seien keine versteckten Mängel bekannt. Einige Monate später stellte der Käufer fest, dass im Bereich der Speicherdecke die vorhandene Dämmung großflächig durch Marderfraß zerstört und mit Marderkot versetzt war. Der Käufer nahm daraufhin die Vorbesitzer auf Schadensersatz in Höhe von knapp 25.000 € in Anspruch und warf ihnen vor, den gravierenden Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Diese erwiderten, sie hätten im Jahr 2004 die Dachisolierung teilerneuert und seien davon ausgegangen, damit sämtliche marderbedingten Schäden beseitigt zu haben.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte in seiner Entscheidung vom 15.1.2013 unter Einbeziehung des Sachverständigengutachtens fest, dass beim Kauf des Hauses die Dachisolierung durch Marderbefall weitgehend zerstört gewesen sei. Bei der Teilsanierung hätten es die Verkäufer mindestens für möglich gehalten und in Kauf genommen, dass auch das restliche Dach befallen sei. Aufgrund der Vorgeschichte und wegen des gravierenden Umfangs der Schäden sei diese Möglichkeit naheliegend gewesen. Denn der Marder hatte sich etwa ein Jahr im Dachbereich aufgehalten und nach Wahrnehmung der Verkäufer einen unvorstellbaren Lärm verursacht. Nach Teilöffnung des Daches hätten sie zwingend zu dem Schluss kommen müssen, dass der Marder die Dachdämmung nicht nur in Teilbereichen, sondern umfangreich zerstört hatte.
Dies hätten sie bei Abschluss des Vertrages dem Hauserwerber mitteilen müssen, um diesem die Möglichkeit zu eröffnen, den Schadensumfang näher zu untersuchen und den beabsichtigten Vertragsschluss nochmals zu überdenken. Das Verschweigen dieser Umstände führe zur Haftung der Verkäufer wegen Arglist und verdränge damit auch den Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.
Gemäß dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer,
das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als 6 Monate,
die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens 2 Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
der Anspruch wurde dem Arbeitgeber 7 Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien dann innerhalb von 4 Wochen einigen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann der Arbeitnehmer während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung seiner Arbeitszeit beanspruchen.
In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin seit 2006 in Vollzeit beschäftigt. Sie brachte am 5.6.2008 ein Kind zur Welt und nahm zunächst für die Dauer von 2 Jahren bis zum 4.6.2010 Elternzeit in Anspruch. Am 3.12.2008 vereinbarten die Parteien die Verringerung der Arbeitszeit für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis zum 31.5.2009 auf wöchentlich 15 Stunden und für die Zeit vom 1.6.2009 bis zum Ende der Elternzeit am 4.6.2010 auf wöchentlich 20 Stunden.
Mit Schreiben vom 7.4.2010 nahm die Arbeitnehmerin ab dem 5.6.2010 bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes erneut Elternzeit in Anspruch und beantragte gleichzeitig, wie bisher 20 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, da die Arbeitszeit bereits zweimal verringert wurde.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts entschieden jedoch, dass einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind.
Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen, nach denen das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht, sind wirksam.
In einem vom Bundesarbeitsgericht am 5.3.2013 entschiedenen Fall war ein im Jahr 1942 geborener Arbeitnehmer seit 1980 in einem Unternehmen beschäftigt. Nach der von beiden Parteien unterzeichneten „Einstellungsmitteilung“ war das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine beim Unternehmen bestehende Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1976 sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des 65. Lebensjahres vor. Dieses vollendete der Arbeitnehmer im August 2007. Der Arbeitnehmer klagte nun gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.
Die Bundesrichter kamen zu dem Entschluss, dass Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber in einer freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung eine Altersgrenze für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln können. Die Grundsätze von Recht und Billigkeit sind gewahrt, wenn die Altersgrenze an den Zeitpunkt anknüpft, zu dem der Arbeitnehmer die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen kann. Eine solche Regelung verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Vereinbarung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist auch keine die Altersgrenzenregelung der Gesamtbetriebsvereinbarung verdrängende einzelvertragliche Abmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung vom 1.3.2013 das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern gebilligt. Das Gesetz erweitert die Rechte des unverheirateten Vaters im Bereich der elterlichen Sorge, die bisher der Mutter allein zustand, wenn die Eltern nicht die gemeinsame Sorge vereinbart hatten. Zukünftig kann das Familiengericht diese auch dann übertragen, wenn nur ein Elternteil einen entsprechenden Antrag stellt. Dabei soll es regelmäßig die Übertragung der gemeinsamen Sorge beschließen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.