November 2011
Nach langem politischen Poker stimmte der Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 am 23.9.2011 endgültig zu. Es tritt – mit Ausnahmen – zum 1.1.2012 in Kraft. Einige Bestimmungen gelten aber auch schon rückwirkend zum 1.1.2011. Zu den wichtigsten Beschlüssen gehören u. a.:
Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von derzeit 920 € geringfügig auf 1.000 € angehoben.
Kosten für die Kinderbetreuung: Kinderbetreuungskosten werden heute in Abhängigkeit davon, ob sie durch die Berufstätigkeit bedingt oder privat veranlasst sind, unterschiedlich steuerlich berücksichtigt. Auf diese Unterscheidung verzichtet der Gesetzgeber künftig, was dazu führt, dass mehr Steuerpflichtige von dem Steuervorteil profitieren.
Kindergeld/-freibeträge für volljährige Kinder: Sowohl im Rahmen des Kindergeldantrags gegenüber den Familienkassen als auch im Rahmen der Einkommensteuererklärung gegenüber dem Finanzamt mussten die Einkünfte und Bezüge der Kinder aufwendig und detailliert aufgeschlüsselt werden. Künftig verzichtet der Fiskus auf die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung wird jedoch – widerlegbar – vermutet, dass das Kind in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten und damit nicht mehr zu berücksichtigen ist. Bei einer weiteren Ausbildung und z. B. einer Erwerbstätigkeit von weniger als 20 Stunden in der Woche kann dies widerlegt werden.
Entfernungspauschale: Nutzte der Steuerpflichtige für den Arbeitsweg sowohl öffentliche Verkehrsmittel als auch einen Pkw, waren umfangreiche Aufzeichnungen und Berechnungen erforderlich, um die Höhe der Werbungskosten zu dokumentieren. Durch die Umstellung auf eine jährliche Vergleichsrechnung entfällt die Notwendigkeit, entsprechende Aufzeichnungen zu führen und im Erklärungsvordruck darzulegen.
Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei Spendenabzug und außergewöhnlichen Belastungen: Kapitalerträge mussten in der Einkommensteuererklärung weiter angegeben werden, wenn außergewöhnliche Belastungen oder Spenden steuerlich geltend gemacht wurden. Dann musste der Antragsteller seine Kapitalerträge allein für diese Zwecke trotz der bereits erfolgten abgeltenden Besteuerung ermitteln und dem Finanzamt gegenüber erklären. In Zukunft wird auf diese Erklärungspflicht verzichtet.
Gebührenpflicht für verbindliche Auskunft: Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt werden Gebühren erhoben. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Eine sog. „Bagatellgrenze“ in Höhe von bis zu 10.000 € soll vermeiden, dass Steuerpflichtige für verbindliche Auskünfte bezahlen müssen, wenn sie im Vorfeld einer Investitionsentscheidung steuerliche Planungssicherheit erlangen möchten.
Erstattung bei Sonderausgaben: Auf ein Wiederaufrollen alter Steuerfestsetzungen aufgrund von Erstattungen für zurückliegende Jahre wird verzichtet. In solchen Fällen erfolgt künftig eine Hinzurechnung im Jahr der Erstattung.
Verbilligte Vermietung: Bei verbilligter Vermietung einer Wohnung – wie sie häufig unter Angehörigen vorkommt – wurde der maßgebliche Prozentsatz auf 66 % (bzw. 2/3 der ortsüblichen Miete) vereinheitlicht. Auf die vom Steuerpflichtigen aufwendig zu erstellende Totalüberschussprognose wird verzichtet. Beträgt die Miete demnach mehr als 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Vermietung als vollentgeltlich und ermöglicht den vollen Werbungskostenabzug. Die betroffenen Mietverhältnisse sollten daher überprüft und ggf. angepasst werden!
Klarstellung für Betriebsaufgabe bzw. -verpachtung: Zukünftig wird gesetzlich geregelt, dass der Betrieb bis zu einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung als fortgeführt gilt. Die Neuregelung trägt zu mehr Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen bei.
Pauschale Betriebsausgaben aus Holznutzung: Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und deren forstwirtschaftlich genutzte Fläche 50 Hektar nicht übersteigt, können auf Antrag für ein Wirtschaftsjahr bei der Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen pauschale Betriebsausgaben abziehen. Diese pauschalen Betriebsausgaben wurden reduziert. Sie betragen 55 % der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes (vorher 65 %) bzw. soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, 20 % (vorher 40 %) der Einnahmen aus der Veräußerung des stehenden Holzes.
Einkommensteuererklärungen alle zwei Jahre: Diese Regelung wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Danach sollten nicht unternehmerisch tätige Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärungen – unter weiteren Voraussetzungen – wahlweise nur noch alle zwei Jahre abgeben können.
Erleichterungen bei der elektronischen Rechnungsstellung: Das Umsatzsteuergesetz sah für auf elektronischem Weg übermittelte Rechnungen hohe technische Anforderungen vor. Durch die Neufassung des Gesetzes werden diese Anforderungen an eine elektronische Rechnung für die Belange der Umsatzsteuer deutlich reduziert. Danach werden rückwirkend ab dem 1.7.2011 Papier- und elektronische Rechnungen gleich behandelt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Hierunter fallen Rechnungen, die per E-Mail, im EDI-Verfahren, als PDF- oder Textdatei, per Computer-Telefax oder Fax-Server (nicht aber Standard-Telefax) oder im Wege des Datenträgeraustauschs übermittelt werden.
Sowohl Rechnungsaussteller als auch Rechnungsempfänger müssen während der jeweils für sie geltenden Dauer der Aufbewahrungsfrist die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleisten. Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers zu verstehen. Unversehrtheit des Inhalts liegt vor, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden.
Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren „beweglichen Wirtschaftsguts“ des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
Beweglich oder unbeweglich können nur „materielle“ Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2011 keine Ansparabschreibung vorgenommen werden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit- es handelt sich zumeist um geistige Werte, z. B. Ideen und Rechte.
Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.
Anmerkung: Die Entscheidung ist auch auf den seit 2007 zu gewährenden „Investitionsabzugsbetrag“ anzuwenden. Grundsätzlich können auch für sog. „immaterielle Wirtschaftsgüter“ weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht werden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) konnte ein Arbeitnehmer, der in mehreren betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig war, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Hieran hält er jedoch nicht länger fest.
Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der BFH nun mit drei Urteilen vom 9.6.2011 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten, das „Aufsplitten“ der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich.
Anmerkung: Bei derartigen Arbeitsverträgen sollte die bisherige Handhabung der Berechnung des Sachbezugs und ggf. der Reisekosten geprüft und nach Rücksprache mit uns angepasst werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in in der Vergangenheit in mehreren Entscheidungen die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch näher präzisiert. Danach muss das Fahrtenbuch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen bieten, sodass der zu versteuernde Anteil (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung mit vertretbarem Aufwand überprüft werden kann. Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und fortlaufend in einer geordneten und geschlossenen äußeren Form geführt wird, die nachträgliche Einfügungen oder Veränderungen ausschließt oder zumindest deutlich als solche erkennbar werden lässt. Demnach reichen etwa laufend, aber lose gefertigte Aufzeichnungen nicht aus.
Auch eine mithilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
In seinem jüngsten Beschluss vom 12.7.2011 gelangte der BFH ebenfalls zu dem Schluss, dass die mithilfe des MS Excel-Tabellenkalkulationsprogramms erstellten Tabellenblätter sowie die diesen zugrunde liegenden handschriftlichen losen Aufzeichnungen nicht den von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen genügen. Eine Manipulation hinsichtlich der gefahrenen Kilometer zu einem späteren Zeitpunkt könne damit nicht ausgeschlossen werden.
Durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes wurde die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005 geändert. Die Rentenversicherungsträger teilen die Höhe der Renten in Form von sog. Rentenbezugsmitteilungen mit.
Ab September 2011 beginnt die Finanzverwaltung nun mit der Überprüfung der Rentner, die bisher keine Steuererklärung abgegeben haben. Wenn die Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen ergibt, dass gegebenenfalls Steuern zu zahlen sind, werden die Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben.
Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag, fällt i. d. R. keine Steuer an. Wer nur eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Erwerbsminderungs-, Alters-, Witwen- oder Witwerrente) bezieht und keine weiteren Einkünfte hat, muss im Regelfall auch künftig keine Steuern zahlen.
Beispiel: Ein Alleinstehender, der nur eine gesetzliche Rente bezieht, die den Betrag von ca. 1.550 € pro Monat (ca. 18.600 € jährlich) nicht übersteigt und mit einem Anteil von 50 % der Besteuerung unterliegt, zahlt auch künftig keine Steuern. Bei Ehegatten verdoppeln sich die Beträge (ca. 3.100 € pro Monat, ca. 37.200 € jährlich).
Bitte beachten Sie jedoch, dass zu den weiteren Einkünften z. B. auch Betriebsrenten oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen zählen.
Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) zu der bisher häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen (Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.3.2011, das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.
Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z. B. Bratwürste oder Pommes frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z. B. Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z. B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.8.2011 in zwei Urteilen entschieden, dass die Handwerksordnung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sie die selbstständige Ausübung bestimmter Handwerke im stehenden Gewerbe im Regelfall vom Bestehen der Meisterprüfung oder einer ihr gleichgestellten Prüfung oder vom Nachweis einer sechsjährigen qualifizierten Berufserfahrung nach Ablegen der Gesellenprüfung („Altgesellenregelung“) abhängig macht.
In einem der beiden Fälle machte ein Dachdeckergeselle geltend, er dürfe bestimmte Tätigkeiten seines Berufs ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Ablegen der Meisterprüfung, ohne qualifizierte Berufserfahrung als Altgeselle und ohne eine Ausnahmebewilligung selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben. Entgegenstehende Regelungen der Handwerksordnung schränkten die Berufsfreiheit unverhältnismäßig ein und diskriminierten Inländer gegenüber Handwerkern aus dem EU-Ausland.
Die Richter führten in ihrer Begründung u. a. aus, dass die vom Dachdeckergesellen beabsichtigte Berufsausübung eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt, weil mit dem Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, die für das Dachdeckerhandwerk wesentlich sind. Dass die Eintragung als Betriebsinhaber oder Betriebsleiter auch nach der Neuregelung der Handwerksordnung und der Abkehr vom strengen „Meisterzwang“ nicht nur das Bestehen der Gesellenprüfung voraussetzt, sondern entweder einen Meisterbrief oder ein gleichwertiges Zeugnis (Großer Befähigungsnachweis) oder eine sechsjährige Berufserfahrung als „Altgeselle“ mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion verlangt, verletze nicht die Berufsfreiheit der Betroffenen.
Die gesetzliche Beschränkung des Berufszugangs ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet und erforderlich, Dritte vor den Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung des Handwerks verbunden sind.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe sprach mit Urteil vom 13.9.2011 einer Rechtsanwältin eine Entschädigung zu, die sich vergeblich auf eine Stellenanzeige „Geschäftsführer gesucht“ beworben hatte. Ein mittelständisches Unternehmen gab nacheinander zwei Stellenanzeigen folgenden Inhalts auf: „Geschäftsführer im Mandantenauftrag zum nächstmöglichen Eintrittstermin gesucht. “ Die auch als Rechtsanwältin zugelassene Bewerberin war bereits 20 Jahre bei Versicherungsunternehmen tätig gewesen, zuletzt als Personalleiterin. Nachdem ihre Bewerbung nicht berücksichtigt worden war, meldete sie Entschädigungsansprüche in Höhe von knapp 25.000 € an.
Die Richter des OLG führten in ihrem Urteil aus, dass die Stellenausschreibung gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoße.Aufgrund dieses Verbotes darf nicht nach männlichen oder weiblichen Kandidaten gesucht werden. Geschlechtsneutral ist eine Ausschreibung nur formuliert, wenn sie sich in ihrer gesamten Ausdrucksweise sowohl an Frauen als auch an Männer richtet. Dem ist jedenfalls dann Rechnung getragen, wenn die Berufsbezeichnung in männlicher und weiblicher Form verwendet oder ein geschlechtsneutraler Oberbegriff gewählt wird.Diesen Vorgaben genügte die Stellenausschreibung hier nicht, da der Begriff „Geschäftsführer“ eindeutig männlich ist und weder durch den Zusatz „in“ noch durch die Ergänzung „m/w“ erweitert wird. Dieser männliche Begriff wird auch im weiteren Kontext der Anzeige nicht relativiert. Das AGG selbst spricht zudem ausdrücklich von „Geschäftsführern und Geschäftsführerinnen“.
Das Unternehmen konnte die maßgeblichen Erwägungen für ihre Auswahl nicht darlegen. Und somit hielten die Richter eine Entschädigung im Umfang eines Monatsgehaltes – hier ca. 13.000 € – für angemessen.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Das gilt uneingeschränkt auch für die außerordentliche Kündigung.
Das Eingreifen des Sonderkündigungsschutzes setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entweder die Schwerbehinderung bereits anerkannt oder eine Gleichstellung erfolgt ist oder die Stellung des Antrags auf Anerkennung der Schwerbehinderung.
Ist der Arbeitnehmer im Kündigungszeitpunkt bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt, steht ihm der Kündigungsschutz auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder dem Anerkennungsantrag nichts wusste. Gleichwohl trifft den Arbeitnehmer – sowohl im Fall der außerordentlichen als auch der ordentlichen Kündigung – bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung bzw. der Antragstellung die Obliegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist – diese beträgt in der Regel 3 Wochen – auf den besonderen Kündigungsschutz hinzuweisen.
Der Arbeitgeber, der keine Kenntnis von dem bestehenden oder möglichen Schutztatbestand hat, hat keinen Anlass, eine behördliche Zustimmung zur Kündigung einzuholen. Je nach dem Stand des Verfahrens beim Versorgungsamt ist ihm dies sogar unmöglich. Das Erfordernis, sich zeitnah auf den besonderen Kündigungsschutz zu berufen, ist geeignet, einer Überforderung des Arbeitgebers vorzubeugen. Dieser müsste anderenfalls vor Kündigungen stets vorsorglich einen Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt stellen, damit nicht der Schutztatbestand ggf. erst nach längerem Prozess offenbar wird.
In einem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter über die Betriebs- und Heizkosten für das Vorjahr ab. Aus der Abrechnung ergab sich eine Nachforderung zu seinen Gunsten. Zugleich verlangte er eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen. Deren Höhe ermittelte er, indem er neben dem Ergebnis der monatlichen Betriebskostenabrechnung einen Sicherheitszuschlag von 10 % auf die bisher ermittelten Kosten ansetzte. Der Mieter akzeptierte die Anhebung der Vorauszahlungen in Höhe des geforderten Sicherheitszuschlages nicht.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner Entscheidung vom 28.9.2011 klargestellt, dass eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen nur dann angemessen ist, wenn sie auf die voraussichtlich tatsächlich entstehenden Kosten im laufenden Abrechnungsjahr abstellt. Grundlage für die Anpassung der Vorauszahlungen ist dabei die letzte Abrechnung. Allerdings kann bei der Anpassung auch eine konkret zu erwartende Entwicklung der künftigen Betriebskosten berücksichtigt werden. Indes besteht kein Raum für einen abstrakten, nicht durch konkret zu erwartende Kostensteigerungen für einzelne Betriebskosten gerechtfertigten „Sicherheitszuschlag“ von 10 %.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.9.2011 entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen.
Den BGH-Richtern lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Die Eigentümer eines Mehrfamilienhauses beabsichtigten, an der Westseite des Hauses Balkone anzubringen. Sie beanspruchten von den Mietern der betroffenen Wohnungen die Duldung dieser Anbringung. Hierzu kündigten sie Mietern stichwortartig die durchzuführenden Baumaßnahmen, und zwar unter anderem „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Wandbereich“, das Datum des vorgesehenen Baubeginns, die mit 6 Wochen geplante Bauzeit sowie den Betrag der voraussichtlichen Mieterhöhung schriftlich an. Zugleich teilten sie ihnen mit, dass für die Arbeiten innerhalb der Wohnungen eine Bauzeit von 5 Tagen zuzüglich Malerarbeiten nach einer Trockenzeit von einer Woche veranschlagt werde.
Ein Mieter sah in diesem Schreiben die o. g. Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung nicht erfüllt und wollte die Arbeiten nicht dulden. Der BGH entschied jedoch anders. Die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung seien erfüllt worden, sodass der Mieter die Maßnahmen zu dulden hat.
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit „D.O.“ unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das
Oberlandesgericht (OLG) Celle mit Urteil vom 22.9.2011 entschieden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erblasserin verfasste und unterschrieb vor ihrem Tode eigenhändig ein Testament, in welchem sie den Beklagten als Vermächtnisnehmer ihres „Hausstands“ einsetzte. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie dem Beklagten „mein Konto“ zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung „D.O.“
Das OLG Celle hält diese weitere Verfügung bereits wegen eines Formfehlers für nichtig. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss eine letztwillige Verfügung eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Die Unterschrift soll den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine Unterschrift in anderer Weise reicht aus, wenn an der Urheberschaft und Ernstlichkeit keine Zweifel bestehen. Diese Voraussetzungen sehen die Richter in der Abkürzung „D.O.“ nicht erfüllt. Hiernach biete „D.O.“ auch dann keinen Hinweis auf die Urheberschaft der Erblasserin, selbst wenn man darin eine Abkürzung für „Die Obengenannte“ verstehen könnte. Eine solche Bezugnahme erlaubt für sich genommen nicht die Identifikation der Erblasserin.
Darüber hinaus ist die Verfügung „mein Konto“ nach Ansicht des Gerichts auch zu unbestimmt, weil sie nicht erkennen lässt, welches Konto gemeint ist.
Die Vorteile aus einer Lebensversicherung werden ab 2012 verschlechtert. Steuerpflichtige, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, sollten dies – nach Prüfung aller Kriterien – noch 2011 tun.
Erfolgt der Abschluss der Versicherung noch in diesem Jahr, beträgt der Garantiezinssatz 2,25 %. Bei Neuverträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, reduziert sich dieser auf nur noch 1,75 %.
Des Weiteren gilt bei Lebensversicherungsverträgen, die seit 2005 abgeschlossen werden, der Unterschied zwischen der Versicherungsleistung und den entrichteten Beiträgen als steuerpflichtiger Ertrag. Erfolgt die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres nach Vertragsabschluss, ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrages steuerpflichtig. Diese Altersgrenze erhöht sich auf das 62. Lebensjahr, wenn der Vertrag erst in 2012 abgeschlossen wird.
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind.Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
In einem vom Hess. Landessozialgericht entschiedenen Fall half eine Frau im Rahmen eines Sonntagsausflugs spontan vier Bekannten beim Viehtrieb. Diese trieben fünf Kühe mit Kälbern über die Straße auf eine gegenüberliegende Weide. Dabei wurde die Frau von einem Motorrad erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche. Sie beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft jedoch ab, weil die Verletzte keine dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienende Tätigkeit erbracht habe.
Die Richter gaben der Berufsgenossenschaft recht. Zwar könnten auch unentgeltliche Tätigkeiten arbeitnehmerähnlich sein. Es müsse sich jedoch um eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln. Die o. g. Hilfe war mit einer aus einem Arbeitsverhältnis geschuldeten Tätigkeit nicht vergleichbar und daher eine unversicherte Hilfeleistung.
Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15.9.2011 entschieden. Anstatt der ursprünglichen 11.500 € muss der Verbraucher nun lediglich ca. 36 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen an den Mobilfunkanbieter zahlen.