Juli 2011
In einem beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängigen Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Pauschalbewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz (sog. 1-%-Regelung) insoweit verfassungsmäßig ist, als die Nutzungsentnahme nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung – ohne Berücksichtigung etwaiger (üblicher) Rabatte – bemessen wird.
Im Streitfall wurde dem Steuerpflichtigen ein vom Arbeitgeber geleastes Gebrauchtfahrzeug auch für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Das FG hat eine Entscheidung im Verlauf des Jahres 2011 vorgesehen. Das Verfahren ist unter dem Az. 9 K 394/10 anhängig.
Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige können unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und um Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ersuchen.
Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber zzt. pauschal nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer für dienstliche Fahrten mit ihrem privaten Pkw steuerfrei erstattet bekommen. Angestellte im öffentlichen Dienst können bis zu 0,35 € steuerfrei erhalten, wenn sie mit ihrem privaten Pkw Dienstreisen unternehmen. Inwiefern diese „Ungleichbehandlung“ rechtens ist, war Gegenstand eines Verfahrens, das bis zum Bundesfinanzhof (BFH) vordrang.
Der BFH kam in seinem Beschluss vom 15.3.2011 zu folgendem Ergebnis: Aufwendungen, die durch eine Auswärtstätigkeit verursacht sind, gehören zu den erwerbsbezogen veranlassten Werbungskosten. Zu den danach abziehbaren Reisekosten gehören auch Fahrtkosten, soweit nicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Kosten steuerfrei ersetzt. Bei Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug ist der durch die beruflichen Fahrten veranlasste Anteil der gesamten Fahrzeugkosten abziehbar. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten können die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden, die die Finanzverwaltung festgesetzt hat. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass der pauschale Kilometersatz nicht (mehr) realitätsgerecht ist, sind bei entsprechendem Nachweis die tatsächlichen Kosten in Abzug zu bringen.
Anmerkung: Wegen der gleichheitswidrigen Begünstigung ist Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden (BVerG-Aktenzeichen: 2 BvR 1008/11).
Mit Urteil vom 29.3.2011 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu der Frage Stellung genommen, welche steuerlichen Folgen aus überhöhten Entfernungsangaben (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) gezogen werden können.
Im Streitfall erzielte eine Steuerpflichtige Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung (EStE) gab sie bei den Werbungskosten an, die einfache Entfernung, die sie mit ihrem eigenen Pkw in die Arbeit zurückgelegt habe, sei 28 km gewesen. Bei der Bearbeitung der EStE fiel dem Finanzamt (FA) auf, dass die einfache Entfernung nur 10 km beträgt. Das führte dazu, dass es entsprechend Steuern nachforderte.
Mit der dagegen angestrengten Klage monierte die Steuerpflichtige u. a., dass dem FA bei Erfüllung seiner Sachaufklärungspflicht hätte auffallen müssen, dass die in der EStE enthaltenen Angaben zu Wohnung und Arbeitsstätte einerseits und der Entfernung andererseits in einem offensichtlichen Widerspruch ständen. Die Ortskenntnis sei nicht zuletzt der Grund dafür, dass für die Besteuerung natürlicher Personen das FA örtlich zuständig sei, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz habe.
Das FG geht in seiner Entscheidung vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung aus, weil sich der Arbeitsplatz ab 1997 in einem der Wohnung näher gelegenen Ort befunden hat, die Steuerpflichtige aber gleichwohl die weitere Fahrtstrecke von 28 km angab. Sie muss es auch unter Zugrundelegung einer laienhaften Bewertung für möglich gehalten haben, dass sie mit den falschen Angaben einen höheren als den ihr zustehenden Werbungskostenabzug erreicht.
Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 die Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes bei den Eltern uneingeschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn diese die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben.
Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) vertritt die Auffassung, dass die Eltern die Aufwendungen immer dann tragen, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Demnach käme es nicht darauf an, ob die Eltern tatsächlich die Versicherungsbeiträge bezahlt haben. Es würde genügen, wenn die Unterhaltsverpflichtung z. B. durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wird. Die Beiträge könnten daher bei den Eltern als Sonderausgaben abgezogen werden, und zwar auch dann, wenn das Kind Versicherungsnehmer ist.
Es wären insbesondere Fälle betroffen, in denen das Kind z. B. in der studentischen Versicherung versichert ist und von den Eltern unterstützt wird oder in einer Berufsausbildung ist (Abzug der Beiträge vom Arbeitslohn), auch wenn es unter 18 Jahre alt ist. Im Regelfall ist der Sonderausgabenabzug bei den Eltern steuerlich günstiger, da sich beim Kind aufgrund der Höhe der Einkünfte keine oder nur eine geringe steuerliche Auswirkung ergäbe.
Beendet das Kind während des Jahres seine Ausbildung und entfällt damit der Kindergeldanspruch bzw. Anspruch auf den Kinderfreibetrag bei den Eltern, muss im Einzelfall im Rahmen einer Günstigerprüfung berechnet werden, ob die während der Ausbildung vom Arbeitslohn abgezogenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (siehe letzte Lohnabrechnung als Auszubildender) bei den Eltern oder beim Kind berücksichtigt werden sollen.
Bitte beachten Sie: Die Oberfinanzdirektion Münster hat in einer ersten Reaktion vom 25.5.2011 die Auffassung des BDL infrage gestellt. Auf Bund-Länder-Ebene soll jetzt geklärt werden, inwieweit den Ausführungen des BDL gefolgt werden kann.
Mit Urteil vom 24.2.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Kosten für einen Sprachkurs im Ausland i. d. R. nur anteilig als Werbungskosten abgezogen werden können. Bei der Ermittlung der abziehbaren Kosten kommt es nicht auf den zeitlichen Anteil des Sprachunterrichts an der Dauer des Auslandsaufenthalts an.
Die mit einer beruflichen Fortbildung verbundenen Reisekosten sind als Werbungskosten uneingeschränkt abziehbar, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist. Ist die Reise auch privat mitveranlasst, kann nach der neueren Rechtsprechung des BFH eine Aufteilung der Kosten und der Abzug des beruflich veranlassten Teils der Reisekosten in Betracht kommen. Die Aufteilung ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile vorzunehmen.
Der BFH hat nun entschieden, dass ein anderer als der zeitliche Aufteilungsmaßstab in Betracht zu ziehen ist, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig verwirklicht werden. Das ist bei einer sog. Sprachreise der Fall. Die Wahl eines Sprachkurses im Ausland ist im Übrigen regelmäßig privat mitveranlasst.
Anmerkung: Es erfolgte die Zurückweisung an das Finanzgericht zur Ermittlung des Aufteilungsmaßstabes. Gegebenenfalls könnte ein Abzug von 50 % erfolgen.
Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als „Bauleistung“ und den Errichter – durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz – als „Unternehmer“ ein.
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.
Anmerkung: Ohne Vorlage einer „gültigen“ Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!
Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20.1.2011 entschieden.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf einer Dachhälfte des selbst genutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehört. Damit wurde lediglich ein Verlust von 8.000 € berücksichtigt.
Das FG kam in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Entschluss, dass die konkrete Funktion des Daches entscheidend ist. Das Dach dient der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könnte, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit.
Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln.
Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes des Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.2.2011 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert, aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Der Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die Steuer für unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Daher dürfe er nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.
Der BFH stellte fest, dass Zweck der Regelung des UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Die Regelung im UStG kann ihren Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines erforderlichen Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.6.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.
In einem Fall aus der Praxis entrichtete ein Mieter die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte dieser wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage. Im Wege der Widerklage hat der Mieter die Rückzahlung der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.
Die BGH-Richter entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.
Ferner kamen die Richter zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
In einem Fall aus der Praxis zahlte ein Mieter in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Der Vermieter erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11.2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Er verlangte vom Mieter u. a. die Räumung der Wohnung und die zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung. In der Klageschrift wurde – gestützt unter anderem auf zwischenzeitlich aufgelaufene Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 – erneut die außerordentliche Kündigung erklärt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben dem Vermieter recht und entschieden, dass ihm jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand, da sich die Mieter zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen muss. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters ist zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen wird.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.5.2011 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines eBay-Mitgliedskontos vertraglich für Erklärungen haftet, die ein Dritter (im vorliegenden Fall der Ehemann) unter unbefugter Verwendung dieses Mitgliedskontos abgegeben hat.
Im entschiedenen Fall unterhielt die Beklagte bei eBay ein passwortgeschütztes Mitgliedskonto. Am 3.3.2008 wurde unter Nutzung dieses Kontos eine komplette Gastronomieeinrichtung mit einem Eingangsgebot von 1 € zum Verkauf angeboten, worauf der Kläger ein Maximalgebot von 1.000 € abgab. Einen Tag danach wurde die Auktion vorzeitig durch Rücknahme des Angebots beendet. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt der Höchstbietende. Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 25.5.2008 zur Eigentumsverschaffung an der Gastronomieeinrichtung, deren Wert er mit 33.820 € beziffert, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.000 € auf. Nach erfolglosem Ablauf der hierfür gesetzten Frist verlangt er Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 32.820 €.
Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass auch bei Internet-Geschäften die Regeln des Stellvertretungsrechts anwendbar sind, wenn durch die Nutzung eines fremden Namens beim Geschäftspartner der Anschein erweckt wird, es solle mit dem Namensträger ein Geschäft abgeschlossen werden. Erklärungen, die unter dem Namen eines anderen abgegeben worden sind, verpflichten den Namensträger daher nur, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgen oder vom Namensträger nachträglich genehmigt worden sind oder wenn die Grundsätze über die Duldungs- oder die Anscheinsvollmacht eingreifen. Hingegen hat allein die unsorgfältige Verwahrung der Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos noch nicht zur Folge, dass der Inhaber des Kontos sich die von einem Dritten unter unbefugter Verwendung dieses Kontos abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen muss.
Eine Zurechnung fremder Erklärungen an den Kontoinhaber ergibt sich auch nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Da diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jeweils nur zwischen eBay und dem Inhaber des Mitgliedskontos vereinbart sind, haben sie keine unmittelbare Geltung zwischen dem Anbieter und dem Bieter. Ausgehend hiervon war zwischen den Parteien kein Kaufvertrag über die Gastronomieeinrichtung zustande gekommen.
Das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg hatte die Frage zu klären, wer im Ausbildungsförderungsrecht Inhaber eines Sparkontos ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne dieses aus der Hand zu geben.
Sie kamen zu folgendem Entschluss: „Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will und er damit alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt.“
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses als Willenserklärung unter Abwesenden wird erst wirksam, wenn sie dem Kündigungsgegner zugegangen ist. Der Kündigende trägt das Risiko der Übermittlung und des Zugangs der Kündigungserklärung. Diese ist erst dann zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann.
Wird das Kündigungsschreiben einer Person übergeben, die mit dem Arbeitnehmer in einer Wohnung lebt und die aufgrund ihrer Reife und Fähigkeiten geeignet erscheint, das Schreiben an den Arbeitnehmer weiterzuleiten, ist diese als Empfangsbote des Arbeitnehmers anzusehen. Dies ist i. d. R. bei Ehegatten der Fall.
Die Kündigungserklärung des Arbeitgebers geht dem Arbeitnehmer allerdings nicht bereits mit der Übermittlung an den Empfangsboten zu, sondern erst dann, wenn mit der Weitergabe der Erklärung unter gewöhnlichen Verhältnissen zu rechnen ist.
In einem Fall aus der beruflichen Praxis ließ ein Arbeitgeber das Kündigungsschreiben durch einen Boten dem Ehemann seiner Arbeitnehmerin überbringen. Die Kündigung zum 29.2.2008 wurde ihm am Nachmittag des 31.1.2008 an seinem Arbeitsplatz übergeben. Dieser ließ das Schreiben zunächst an seinem Arbeitsplatz liegen und reichte es erst am 1.2.2008 an seine Ehefrau weiter.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu klären, an welchem Datum die Kündigung zugegangen ist. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die Kündigung am 31.1.2008 zugegangen ist. Somit wurde das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat zum 29.2.2008 beendet. Nach der Verkehrsanschauung war der Ehemann bei der Übergabe des Kündigungsschreibens am Nachmittag des 31.1.2008 Empfangsbote. Dem steht nicht entgegen, dass das Schreiben dem Ehemann an seinem Arbeitsplatz und damit außerhalb der Wohnung übergeben wurde. Entscheidend ist, dass unter normalen Umständen nach der Rückkehr des Ehemannes in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens am 31.1.2008 zu rechnen war.
Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) hatte in einem Urteil die Frage zu entscheiden, welchem von zwei vergleichbaren Arbeitnehmern bei Wegfall eines Arbeitsplatzes unter sozialen Gesichtspunkten gekündigt werden kann.
Das Gesetz besagt, dass der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung die betroffenen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung von Betriebszugehörigkeitszeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und einer eventuellen Schwerbehinderung auswählen muss.
In der Rechtsprechung ist jedoch weitgehend ungeklärt, wie diese Kriterien untereinander zu gewichten sind. Der Fall betraf zwei etwa gleich lang beschäftigte verheiratete Führungskräfte in der Metallverarbeitung, von denen einer 35 Jahre alt war und zwei Kinder hatte, der andere 53 Jahre alt und kinderlos war.
Die Richter des LAG entschieden, dass die Kündigung des älteren Arbeitnehmers unwirksam war, weil der jüngere Arbeitnehmer im Gegensatz zum älteren viel bessere Chancen hatte, alsbald eine neue Arbeit zu finden, sodass mit hoher Wahrscheinlichkeit seine Unterhaltspflichten für die Kinder gar nicht beeinträchtigt gewesen wären.
Nach dem Mutterschutzgesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Auf Verlangen des Arbeitgebers sollen sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
Sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist, genießt die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung Kündigungsschutz. Dieser Kündigungsschutz besteht auch, wenn der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung davon erfährt. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn es auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Dieses Kündigungsverbot umfasst sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung und gilt auch während der Probezeit.
Handelt es sich jedoch um ein befristetes Arbeitsverhältnis, so endet dies zu dem vereinbarten Termin und es bedarf keiner gesonderten Kündigung.
Lässt eine Arbeitnehmerin die dreiwöchige Klagefrist verstreichen, da sie von ihrer Schwangerschaft und dem damit verbundenen besonderen Kündigungsschutz noch nichts wusste, kann sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Schwangerschaft beim Arbeitsgericht beantragen, die verspätete Klage zuzulassen und gleichzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Hier gilt jedoch eine absolute Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem Ende der versäumten Frist gerechnet. Ein Antrag auf Zulassung der verspäteten Kündigungsschutzklage ist dann nicht mehr möglich.
Hat die Arbeitnehmerin mit ihrer Kündigungsschutzklage vor dem Gericht Erfolg, muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt rückwirkend zahlen. Dies gilt auch, wenn die Frau nicht beschäftigt war.
Eine Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und während der Schutzfrist nach der Entbindung das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung kündigen.
Wird das Arbeitsverhältnis dementsprechend aufgelöst und wird die Frau innerhalb eines Jahres nach der Entbindung in ihrem bisherigen Betrieb wieder eingestellt, so gilt, soweit Rechte aus dem Arbeitsverhältnis von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit oder von der Dauer der Beschäftigungs- oder Dienstzeit abhängen, das Arbeitsverhältnis als nicht unterbrochen. Dies gilt nicht, wenn die Frau in der Zeit von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zur Wiedereinstellung bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.