September 2010
Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt.
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7.12.1999 die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. Danach erlaubt die Regelung im Einkommensteuergesetz (EStG) den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1.1.2007 durch Neufassung des EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Das Landgericht Magdeburg hatte die Strafbarkeit eines Arbeitgebers zu prüfen, der keinen verbindlich festgesetzten Mindestlohn zahlte.
Offiziell waren in dem Unternehmen ausschließlich weibliche Arbeitskräfte (Putzfrauen) als sogenannte „Minijobber“ beschäftigt. Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass die Frauen tatsächlich bei einem Monatslohn zwischen 60 € und 300 € und einem Arbeitseinsatz von 2 Wochen pro Monat täglich 12 Stunden arbeiten mussten, sodass der Stundenlohn weit unter dem Mindestlohn lag. Das Gericht ermittelte Stundenlöhne von maximal 1,79 € und minimal unter 1 €, die die Putzfrauen erhielten. Der allgemein verbindliche und damit gesetzliche Mindestlohn betrug im Tatzeitraum mindestens 7,68 €/Stunde.
Nach der Revisionsentscheidung des Oberlandesgerichts muss bei der Festsetzung der an die Sozialkassen abzuführenden Beiträge nicht auf den tatsächlich gezahlten (geringeren) Lohn, sondern auf den (höheren) Mindestlohn abgestellt werden, der den Arbeitnehmerinnen zustand. Weiterhin hat die Kammer festgestellt, dass Stundenlöhne unter 1 € ganz offensichtlich unangemessen und sittenwidrig sind.
Da der Unternehmer die Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) nur aus dem geringeren tatsächlich gezahltem Lohn und nicht aus dem Mindestlohn bezahlte, ging das Gericht davon aus, dass eine Straftat (Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt) vorliegt.
Durch das sog. „Verzögerungsgeld“, das vom Finanzamt unter weiteren Voraussetzungen festgelegt werden kann, sollen Steuerpflichtige zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten zeitnah angehalten werden, insbesondere Anordnungen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.
Das Verzögerungsgeld kann im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht im Rahmen einer Außenprüfung festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige
der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner im Ausland befindlichen elektronischen Buchführung oder Teilen davon nicht nachkommt,
seiner Pflicht zur Mitteilung nicht unverzüglich nachkommt,
den Datenzugriff nicht, nicht zeitnah oder nicht in vollem Umfang einräumt,
Auskünfte im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig erteilt,
angeforderte Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung nicht, nicht zeitnah oder nicht vollständig vorlegt,
seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der Finanzbehörde verlagert hat.
Das Verzögerungsgeld beträgt mindestens 2.500 € und höchstens 250.000 €. Innerhalb dieser gesetzlichen Bandbreite können folgende Kriterien für die Bemessung der Höhe von Bedeutung sein: Dauer der Fristüberschreitung, Gründe der Pflichtverletzung, wiederholte Verzögerung bzw. Verweigerung, Ausmaß der Beeinträchtigung der Außenprüfung, Unternehmensgröße, mangelnde Mitwirkung, wiederholte Verzögerungsgeldfestsetzungen.
Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei einer Kapitalgesellschaft u. a. eine Vermögensminderung (verhinderte Vermögensmehrung) zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung steht. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Bundesfinanzhof die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, weil er z. B. mehr als 50 % der Stimmrechte hält, so kann eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt. Eine vGA mindert das zu versteuernde Einkommen nicht.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf ist die Auszahlung eines erhöhten Gehaltes trotz zivilrechtlicher Unwirksamkeit der Vereinbarung gesellschaftsrechtlich veranlasst und daher als vGA zu behandeln. Denn auf eine unwirksame Vereinbarung hätte ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter einem Nichtgesellschafter kein erhöhtes Gehalt gezahlt.
In Abkehr von seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.3.2010 den Abzug von Schuldzinsen zugelassen, die nach der Veräußerung einer sog. wesentlichen Kapitalbeteiligung anfallen, weil der Verkaufserlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht.
Derartige nachträgliche Schuldzinsen waren nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie den Einkünften aus Kapitalvermögen einheitlich nicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar. Grund für diese Rechtsprechung war, dass ein Gewinn aus der Veräußerung der Einkunftsquelle bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bzw. Kapitalvermögen grundsätzlich nicht steuerbar ist und die Zinsen in einen Zusammenhang mit der nicht steuerbaren Vermögensebene gestellt wurden.
Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht auch die Regelungen für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden geändert werden.
Die derzeitig noch gültige Fassung schreibt vor, dass ein Gebäude, das teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt wird, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, mit dem Vorteil, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Durch dieses Verfahren erlangen Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil. Der Unternehmer kann demnach bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, der über 10 Jahre durch die Besteuerung der Privatnutzung anteilig zurückgeführt wird. Das führt in seiner Konsequenz quasi zu einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von 10 Jahren. Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv.
Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke neu geregelt. Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke – Grundstücke die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden – im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt und somit weiter bestehen. Die Zuordnungsentscheidung sollte dem Finanzamt vorsorglich rechtzeitig schriftlich angezeigt werden, damit es bei einer späteren erweiterten unternehmerischen Nutzung zu keiner Benachteiligung kommt. Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang von uns unbedingt beraten.
Die Neuregelung besagt, dass der Abzug der Vorsteuer für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeschlossen ist, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Hiervon unberührt bleiben jedoch Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage). Der Vorsteuerausschluss ist entsprechend für Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzuwenden, da diese Grundstücken gleichzustellen sind.
Die Neuregelungen sind nicht anzuwenden auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die aufgrund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Datum begonnen wurde. Bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Damit schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Unternehmer – nach bis zum 31.12.2010 geltender Rechtslage – vollen Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke geltend gemacht hat.
Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurden die Begünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften erweitert. Danach bleiben 85 % des begünstigten Vermögens unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei, wenn das Verwaltungsvermögen des Betriebes unter 50 % liegt- bzw. 100 %, wenn das Verwaltungsvermögen unter 10 % liegt. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG) beinhaltet zwei Regelungen, welche die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen in Zusammenhang mit dem sog. Verwaltungsvermögen gravierend einschränken werden. Die Neuregelung soll auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des JStG entsteht. Hier besteht u. U. Handlungsbedarf. Wegen der Komplexität des Themas sollten sich betroffene Steuerpflichtige schnellstens von uns beraten lassen.
Anmerkung: Allgemein gilt darauf hinzuweisen, dass zu den derzeitigen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes viele Verfahren anhängig sind. Entsprechende Erbschaftssteuerbescheide sollten unbedingt offengehalten werden.
Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft maßgebend.
Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb u. a. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert.
Das Erbschaftsteuergesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Veräußerung des entsprechenden Betriebsvermögens ab- die Norm enthält danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 17.3.2010 wäre es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn es soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.
Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält. In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zuflossen.
Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt.
Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit – nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden – hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung – oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse – verpflichtet.
Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm haben dazu in ihrem Urteil vom 4.12.2009 entschieden, dass ein Versicherungsvermittler bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig ist, wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 € gekauft. Das alte Wohnmobil wurde in Zahlung gegeben und der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war. Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil „wie bisher“ versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht. Kurze Zeit später erlitt das Wohnmobil einen Unfall. Der Schaden betrug ca. 21.000 €. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Die Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass hier kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.
Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren anlassbezogenen Fragepflichten.
Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (z. B. im Wege des Schuldbeitritts).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert sich die Haftungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevollmächtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verhältnis zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7.7.2010 entschieden, dass Wohnwertverbesserungen, die ein Wohnungsmieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind.
Aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtung baute ein Mieter im Jahre 1976 in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung ein. Im Februar 2008 verlangte die Vermieterin Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettomiete von 450 € auf 540 € monatlich. Zur Begründung nahm sie auf den Mietspiegel der Stadt Hamburg Bezug und ordnete die Wohnung in das Rasterfeld C 4 ein. Dieses Rasterfeld bezieht sich auf Wohnungen mit normaler Wohnlage, Baujahr bis Ende des Jahres 1918 und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung. In drei vorangegangenen Mieterhöhungsverlangen seit 1992 hatte die Vermieterin dagegen auf die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung abgestellt.
Der Bundesgerichtshof kam zu dem Entschluss, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung des Mieters anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.
Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.
Ein Mieter kann ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.
In dem Fall aus der Praxis hatte ein Ehepaar eine Wohnung in einem in den Jahren 2001/2002 errichteten Mehrfamilienhaus gemietet. Die Vermieter machen Mietrückstände für die Monate April 2006 bis einschließlich Dezember 2007 von insgesamt 1.701 € geltend. Um diesen Betrag (10 % der Bruttomiete) hatten die Mieter die Miete unter anderem wegen Mängeln der Trittschalldämmung ihrer Wohnung zur darüberliegenden Wohnung gemindert.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben in diesem Fall einen Mangel der Wohnung wegen nicht ausreichender Trittschalldämmung verneint. Mehr als die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN 4109 zum Schallschutz konnten die Mieter nicht erwarten.
Fehlen vertragliche Vereinbarungen zur Beschaffenheit einer Wohnung, kann der Mieter erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei sind insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch die Höhe der Miete und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen. Gibt es zu bestimmten Anforderungen an den Wohnstandard technische Normen, so ist (jedenfalls) deren Einhaltung vom Vermieter geschuldet. Dabei ist grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
Will ein Patient abweichend von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen bestimmten Arzt beschränken, muss er diesen Willen eindeutig zum Ausdruck bringen.
Die Regelform der stationären Krankenhausbetreuung sieht vor, dass der Patient grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Behandlungsvertrag kann sich der Krankenhausträger vielmehr grundsätzlich seines gesamten angestellten Personals bedienen.
Es bleibt dem Patienten allerdings unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. In diesem Fall darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, hat der Patient jedoch nicht. Er muss sich, wenn er nicht doch noch darin einwilligt, dass ein anderer Arzt den Eingriff vornimmt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Sofern die Einwilligung nicht eindeutig auf die Behandlung durch einen bestimmten Arzt beschränkt ist, erstreckt sie sich grundsätzlich auch auf die Behandlung durch einen anderen Arzt.
Die beim totalen Krankenhausaufnahmevertrag bestehende Situation ist jedoch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Patient aufgrund eines Zusatzvertrags Wahlleistungen, insbesondere die sogenannte Chefarztbehandlung, in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Der Patient schließt einen solchen Vertrag nämlich im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes ab, die er sich gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Demzufolge muss der Wahlarzt seine Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht eine Ausführung seiner Kernleistungen durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.
Die Spätehenklausel in einer Versorgungsordnung, die einen Witwenrentenanspruch davon abhängig macht, dass die Ehe mit dem Arbeitenden zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung an diesen aus der Versorgungsordnung bereits geschlossen worden sein muss, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil der Arbeitgeber zulässigerweise sein Versorgungsrisiko begrenzt. Die Klausel stellt auch keine Diskriminierung wegen des Alters oder des Geschlechts dar- selbst wenn sie eine entsprechende Benachteiligung beinhalten würde, wäre diese unschädlich.
Der bloße Statusunterschied zwischen Arbeitern und Angestellten rechtfertigt eine Ungleichbehandlung im Arbeitsverhältnis nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn damit an Unterschiede angeknüpft wird, die eine derartige Ungleichbehandlung rechtfertigen. Dabei ist das Ziel, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, legitim.
Damit die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, müssen die unterschiedlichen Versorgungsgrade für die Gruppen tatsächlich bezeichnend sein. Dabei kommt es nicht auf Durchschnittsberechnungen an. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind.
Fehlt es an einer Rechtfertigung für eine schlechtere Behandlung von Arbeitern, steht diesen für Beschäftigungszeiten seit dem 1.7.1993 im Wege der Angleichung nach oben dieselbe Leistung zu wie Angestellten. Für Zeiträume vorher besteht Vertrauensschutz, da auch gesetzliche Regelungen an den bloßen Statusunterschied anknüpften. Die Angleichung nach oben ist im Betriebsrentenrecht auch geboten, wenn die Ungleichbehandlung aufgrund einer Betriebsvereinbarung erfolgte.
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr: Bahnfahrer erhalten grundsätz-lich eine Entschädigung in Geld, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet und der Bahnfahrer etwa wegen eines Anschlussversäumnisses mit erheblicher Verspätung am Zielort ankommt. Ab einer Ver-spätung von 60 Minuten besteht ein Erstattungsanspruch von 25 % und ab 120 Minuten von 50 % des Fahrpreises. Auf Wunsch ist dieser in bar auszuzahlen. Wird wegen einer Verspätung von mehr als 60 Minuten eine Übernachtung erforderlich, muss das Unternehmen dem Fahrgast eine kostenlose Hotel-unterkunft anbieten.
Das Eisenbahnunternehmen muss keine Entschädigung zahlen, wenn der Ausfall oder die Verspätung auf ein Verschulden des Fahrgasts, auf ein unvermeidbares Verhalten eines Dritten oder auf außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegenden unvermeidbaren Umständen beruht (z. B. weil ein liegengebliebener LKW die Schienen blockiert). Außerdem kann das Eisenbahnunternehmen von einer Zahlung absehen, wenn der zu erstattende Betrag unter 4 € liegt.
Bei Zeitfahrkarten (z. B. Bahncard 100) müssen Bahnunternehmen erst dann eine angemessene Ent-schädigung zahlen, wenn der Fahrgast wiederholt Verspätungen erleidet. In jedem Falle können Bahn-fahrer aber von der Zugfahrt absehen, wenn sich eine Verspätung von mehr als 60 Minuten abzeichnet. Sie erhalten dann entweder den Fahrpreis zurück oder können die Fahrt später durchführen (auch mit geänderter Streckenführung).
Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Nahverkehr: Muss der Bahnfahrer mit dem Ausfall oder der Unpünktlichkeit seines Nahverkehrszuges rechnen, hat er zusätzlich folgende Rechte:
Bei einer absehbaren Verspätung von mindestens 20 Minuten kann er jeden beliebigen anderen Zug nutzen, auch einen Zug des Fernverkehrs (ausgenommen z. B. der ICE Sprinter oder der City Night Line).
Bei Nachtfahrten kann er bei absehbaren Verspätungen von mindestens 60 Minuten jedes andere Verkehrmittel, also auch ein Taxi, nehmen. Letzteres gilt allerdings nur, wenn es überhaupt keine oder keine preisgünstigeren Verkehrsmittel mehr gibt, um den Zielbahnhof zu erreichen. Die Erstat-tung beträgt maximal 80 €. Als Nachtfahrt sind Fahrten anzusehen, die fahrplanmäßig in der Zeit zwischen 0.00 und 5.00 Uhr enden.
Die gleiche Regelung wie für Nachtfahrten gilt, wenn der fahrplanmäßig letzte Zug des Tages aus-fällt und der Fahrgast den Zielbahnhof ohne Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis 24.00 Uhr erreichen kann.
Bei Verspätungen oder dem Ausfall eines Zuges sollte sich der Fahrgast schon im verspäteten Zug oder im Bahnhof die Verspätung oder den Ausfall des Zuges bestätigen lassen! Mit der Fahr-karte, auf der die Strecke unter Angabe des Abfahrts- und Zielorts vermerkt ist, und der Bestätigung über die Verspätung oder den Ausfall des Zuges wendet sich der betroffene Bahnreisende dann an das Eisenbahnunternehmen, bei dem die Fahrkarte gekauft wurde. Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats die Entschädigung zahlen, wenn der Anspruch berech-tigt ist. Sofern die Auszahlung der Entschädigung bei der Beantragung nicht in bar verlangt wurde, kann diese auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen.