Julli 2010
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinandersetzen.
So dürfen Kinder über 13 Jahre mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist ausnahmsweise eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt. Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt. Arbeitsverträge über Hilfeleistungen der Kinder im elterlichen Betrieb – wie z. B. Telefondienst – werden steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn sie wegen ihrer Geringfügigkeit oder Eigenart üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden.
Arbeitsverträge zwischen Eltern und Kindern werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie rechtswirksam vereinbart worden sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und auch tatsächlich so durchgeführt werden. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren werden steuerrechtlich nicht anerkannt.
Anmerkung: Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Minijobber bis 400 € im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Gerne beraten wir Sie hier. Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2008 wurde festgelegt, dass sich Arbeitnehmer ab 2011 nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern brauchen. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.
Der aktuelle Entwicklungsstand des Verfahrens erlaubt jedoch einen Einsatz im Jahr 2011 nicht. Die ursprünglich für das Kalenderjahr 2011 vorgesehene Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wird durch das Jahressteuergesetz 2010 voraussichtlich auf das Kalenderjahr 2012 verschoben. An der letztmaligen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 soll jedoch festgehalten werden.
Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab 1.1.2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten.
Erst nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale muss der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und dem Arbeitnehmer herausgegeben, hat der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum 2011 weiter anzuwenden.
Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit Wirkung für den Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des folgenden Kalenderjahres im Übergangszeitraum zugunsten des Arbeitnehmers abweicht.
„Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“ – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, wie sie in der Abgabenordnung niedergelegt ist. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach einen Haufen Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Straftäter der Steuerhinterziehung ist hier in einer Bringschuld. Die Unterlagen müssen daher so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
Gerade bei den Kapitalanlagen scheinen Steuerpflichtige zunehmend den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen gesammelt ein, um die Selbstanzeige zu belegen.
Die Selbstanzeige eines Täters muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine Nacharbeiten notwendig sind. Ansonsten gehen die Finanzämter von einer unwirksamen Selbstanzeige aus. Und dies hat für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge.
Die Bundesregierung will schärfer gegen Steuerhinterziehung vorgehen und dabei das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige neu regeln. Die Selbstanzeige dürfe nicht mehr als Gegenstand einer Hinterziehungsstrategie missbraucht werden. Strafbefreiung soll nur noch derjenige erwarten dürfen, der alle noch verfolgbaren Steuerhinterziehungen der Vergangenheit vollständig offenbart.
Sinn und Zweck der Selbstanzeigen ist, den an einer Steuerhinterziehung Beteiligten einen attraktiven Anreiz zur Berichtigung vormals unzutreffender oder unvollständiger Angaben zu geben, um im Interesse des Fiskus eine diesem bislang verborgene und ohne die Berichtigung auch künftig unentdeckt bleibende Steuerquelle zum Sprudeln zu bringen. Damit wird einem Steuerhinterzieher, der seinen steuerlichen Pflichten künftig wieder in vollem Umfang nachkommen will, eine auch verfassungsrechtlich anerkannte Brücke in die Steuerehrlichkeit geboten.
Die Regierung fordert, dass die Selbstanzeige „allumfassend“ sein muss und sich nicht nur auf „bestimmte Länder oder bestimmte Steuergestaltungen beziehen“ darf. Der Zeitpunkt, ab wann eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, muss überprüft werden. Außerdem darf dem Steuerhinterzieher einem bloß säumigen Steuerpflichtigen gegenüber kein wirtschaftlicher Vorteil entstehen. Hier sind nach Pressemeldungen höhere Verzugszinsen für Steuerhinterzieher geplant
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage, welche Anforderungen an die „Leistungsbeschreibung“ einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.
Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Die Frage, ob für „Kleinstunternehmer“ geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt- sie ist zu verneinen. Danach müssen auch „Kleinstunternehmer“ in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.
Derartige allgemeine Beschreibungen wie „Trockenbauarbeiten“, „Fliesenarbeiten“ und „Außenputzarbeiten“ zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.
Der Steuerbürger kann beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts beantragen. Derartige verbindliche Auskünfte sind infolge einer Änderung der Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte bereits mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühren mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage konnte in jenem Rechtsstreit aber nicht erfolgen, da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war.
Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das FG nunmehr in einem ähnlich gelagerten Fall seine Rechtsauffassung erneut bekräftigt. Die Erhebung der Gebühr sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestünden gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.
Am 19.5.2010 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin wurde auch eine Neuregelung beim Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten aufgenommen.
Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.
Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.
Das Bundesfinanzministerium reagierte auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass am 15.2.2010. Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.3.2010 klar, dass der Abzug von Erwerbsaufwand nicht dem Halb-/Teilabzugsverbot unterliegt, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.
Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass für die Anwendung des sog. Halb-/Teilabzugsverbots ab 2011 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder von Vergütungen ausreichend ist. Dadurch würde die Auffassung der Finanzverwaltung wieder bestätigt.
Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über 20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum (Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.
Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.
Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit) je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte entsprechen ca. 1.130 €. Der Europäische Gerichtshof hat dazu weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 26.5.2010 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Reisender Ansprüche auf eine angemessene Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit wirksam auch für Mitreisende geltend machen kann, für die er die Reise im eigenen Namen mitgebucht hat.
In einem Fall aus der Praxis buchte ein Ehemann für sich und seine Ehefrau eine Donaukreuzfahrt in der Zeit von Ende Mai bis Anfang Juni zum Preis von 2.273 Euro pro Person. Anfang Mai des Jahres sagte das Reiseunternehmen die Reise ab und bot eine Umbuchung auf das Jahr 2009 oder wahlweise die Stornierung der Reise an. Der Mann entschied sich für die Stornierung und beanspruchte mit Schreiben vom 28.5.2008 unter anderem Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, die „ihm als Rentner und seiner Ehefrau als Hausfrau“ zustehe. Später trat seine Ehefrau ihren Anspruch aus dem Reisevertrag auf Schadensersatz wegen vergeblich aufgewendeter Urlaubszeit an ihn ab.
Das Reiseunternehmen zahlte dem Ehemann unter anderem eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises für eine Person (1.136,50 €). Die Zahlung einer entsprechenden Entschädigung für die Ehefrau lehnte es mit der Begründung ab, dieser Anspruch sei nicht wirksam innerhalb der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Frist von einem Monat nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise geltend gemacht worden. Der Ehemann habe keine Vollmacht gehabt, den Anspruch auch für seine Ehefrau geltend zu machen. Die Ehefrau habe das vollmachtlose Handeln auch nicht wirksam genehmigt.
Der BGH neigt zu der Auffassung, dass der Mann als Vertragspartner des Reiseunternehmens ohnehin den Anspruch auf angemessene Entschädigung wegen der von seiner Ehefrau nutzlos aufgewendeten Urlaubszeit aus eigenem Recht geltend machen kann und dem nicht die „höchstpersönliche“ Natur des Entschädigungsanspruchs entgegensteht. Die gesetzliche Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs von einem Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ist gewahrt, wenn der Anspruch innerhalb dieser Frist von einem vollmachtlosen Vertreter gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht und dies später genehmigt wird. Hierzu muss die Genehmigung nicht innerhalb der Monatsfrist erfolgen.
Mit der strafbefreienden Selbstanzeige besteht für einen Steuerhinterzieher aus fiskalischen Gründen die Möglichkeit, nachträglich Straffreiheit zu erlangen, wenn er durch Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben gegenüber dem Finanzamt dem Fiskus bislang verborgene Steuerquellen erschließt. Hinzukommen muss aber die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit.
Aus diesem Grund kann z. B. ein Steuerhinterzieher keine Straffreiheit erlangen, wenn er von mehreren bisher den Finanzbehörden verheimlichten Auslandskonten nur diejenigen offenbart, deren Aufdeckung er fürchtet. Er muss hinsichtlich aller Konten „reinen Tisch“ machen.
Eine Strafbefreiung scheidet auch dann aus, wenn die Steuerhinterziehung bereits entdeckt ist. Eine Tatentdeckung ist in der Regel bereits dann anzunehmen, wenn nach Aufdeckung einer Steuerquelle unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit naheliegt. Stets ist die Tat entdeckt, wenn der Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen ergibt, dass die Steuerquelle nicht oder unvollständig angegeben wurde.
Im Falle einer Durchsuchung wegen des Verdachts einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr in Betracht. Dies gilt auch für solche Taten, die mit dem bisherigen Ermittlungsgegenstand in sachlichem Zusammenhang stehen.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss der Mieter eine Einwendung, die er gegenüber einer Betriebskostenabrechnung für ein bestimmtes Jahr erheben will, dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang dieser Abrechnung mitteilen.
Der Bundesgerichtshof hat am 12.5.2010 entschieden, dass ein Wohnungsmieter eine Einwendung gegen eine vom Vermieter erstellte Betriebskostenabrechnung auch dann innerhalb der dafür vorgesehenen Zwölf-Monats-Frist erheben muss, wenn er die der Sache nach gleiche Einwendung schon gegenüber früheren Betriebskostenabrechnungen geltend gemacht hat.
Anwaltskosten können bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter weiteren Voraussetzungen als abziehbare Werbungskosten behandelt werden.
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dies gilt auch für Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Prozesskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Nach diesen Grundsätzen kann es sich bei Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ stehen, um abziehbare Werbungskosten handeln.
In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) am 25.6.2009 entschiedenen Fall erwarben Eheleute jeweils zur Hälfte eine Eigentumswohnung, aus der sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen sie einen Kredit bei der Landesbank (LB) auf. In der Folgezeit machten sie gegenüber der LB geltend, dass der Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Sie beauftragten einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung ihrer Interessen gegenüber der LB. Sie zahlten an den beauftragten Rechtsanwalt im Streitjahr Gebühren, welche sie in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machten. Dem folgte das Finanzamt nicht. Der Einspruch blieb insoweit erfolglos.
Der BFH kam jedoch zu dem Entschluss, dass das Vorgehen der Eheleute gegen die LB einer günstigeren Gestaltung ihres Finanzierungskonzepts hinsichtlich der Anschaffungskosten des Vermietungsobjekts diente. Unabhängig davon, ob es darum ging, nach Aufhebung der ursprünglichen Darlehensverträge solche mit besseren Konditionen abzuschließen, oder darum, einen günstigeren Vergleich mit der LB zu erreichen, sind die Rechtsanwaltskosten Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts. Danach stellen auch sie abziehbare Werbungskosten dar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Verwendung von Klauseln über Zahlungsmodalitäten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Luftverkehrsunternehmens zu entscheiden. Die Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern „Allgemeine Beförderungsbedingungen“, in denen es unter anderem heißt:
„Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert. “
In der Gebührentabelle sind unter anderem folgende Gebühren vorgesehen:
„Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 4,00 €, Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug: 1,50 €.“ Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.
Der BGH kam zu dem Entschluss, dass die o. g. Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die betroffenen Kunden in unangemessener Weise benachteiligt. Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das Unternehmen muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts bestimmen, auf welchem Arbeitsplatz ein Arbeitnehmer eingesetzt wird. Möchte demnach ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer innerhalb des Betriebes versetzen, so ist dies i. d. R. auch ohne Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters möglich.
Entsprechend der Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Umsetzung nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind.
Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls.
Die Umsetzung eines Mitarbeiters ohne Zustimmung ist allerdings nicht erlaubt, wenn im Arbeitsvertrag der Arbeitsplatz genau festgelegt ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat, und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?
In einem Fall aus der Praxis hatte sich eine 1961 in Russland geborene Frau im Jahre 2006 auf die ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/in erfolglos beworben. Das Unternehmen teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich waren. Die Frau behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie hat von dem Unternehmen eine angemessene Entschädigung in Geld verlangt.
Das Bundesarbeitsgericht sah sich an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert, weil eine solche von einer dem Gerichtshof der Europäischen Union obliegenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt.
Die Bewerberin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung vermuten lassen und die zu einer Beweislast des Unternehmens führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat. Einen Anspruch der Bewerberin auf Auskunft gegen die Firma, ob diese einen anderen Bewerber eingestellt hat und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien, sieht das Bundesarbeitsgericht nach nationalem Recht nicht.
Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Dieser Gründungszuschuss wird u. a. geleistet, wenn der Arbeitnehmer bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt.
Die Richter des Bundessozialgerichts haben nun in ihrem Urteil vom 5.5.2010 klargestellt, dass ein Anspruch auf einen Gründungszuschuss schon dann besteht, wenn der Arbeitslose in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen für eine Entgeltersatzleistung erfüllt. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang ist gewahrt, wenn zwischen dem Bestehen eines Anspruchs auf die Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nicht mehr als etwa ein Monat liegen.
In einem weiteren Urteil stellten die Richter klar, dass eine Aufnahme der selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit nicht erst dann vorliegt, wenn der Existenzgründer mit der Produktion von Waren oder mit Dienstleistungen, die den Gegenstand seines Unternehmens darstellen, beginnt. Vielmehr kann die selbstständige Tätigkeit auch schon durch Vorbereitungshandlungen aufgenommen werden, die Außenwirkungen im Geschäftsverkehr entfalten. So können z. B. der Abschluss eines Mietvertrags, eine erwirkte vorläufige Gaststättenerlaubnis oder die Gewerbeanmeldung bereits als Aufnahme der Tätigkeit gewertet werden, soweit diese Maßnahmen nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftseröffnung ausgerichtet gewesen sind.