Oktober 2009
Die Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom erfreut sich aufgrund der zusätzlichen Einnahmemöglichkeit zunehmender Beliebtheit. Bei der Installation solcher Anlagen auf privaten Grundstücken entsteht jedoch zwangsläufig Beratungsbedarf bei der Einkommen-, Gewerbe-, Grunderwerb- und Umsatzsteuer. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Punkte aufmerksam gemacht werden. Über die Einzelheiten beraten wir Sie gerne im individuellen Gespräch.
Einnahmen aus Gewerbebetrieb: Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, den sie in das öffentliche Netz einspeisen, erzielen hieraus in Höhe der vom Netzbetreiber gewährten Vergütung Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung. Das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) 2009 sieht für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis einschließlich 30 kW erstmals einen gegenüber dem Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 ct/kWh) besonderen Anrechnungstarif (im Jahre 2009: 25,01 ct/kWh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz eingespeist wird.
Betriebsvorrichtung: Photovoltaikanlagen, die auf das Dach aufgesetzt werden, sind regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern und haben nach der amtlichen Abschreibungstabelle eine Nutzungsdauer von 20 Jahren.
Beispiel: Anlagenherstellung Januar 2008, Herstellungskosten 100.000 € netto, Abschreibungszeitraum 20 Jahre = steuerlich ansetzbarer Abschreibungsbetrag 5.000 €/Jahr.
Für vor dem 1.1.2008 bzw. nach dem 31.12.2008 angeschaffte Anlagen kann anstelle der linearen Abschreibung (AfA) auch die degressive AfA angesetzt werden. Bei der degressiven AfA kann für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und dem 31.12.2010 angeschafft werden, höchstens der 2,5-fache Wert der linearen Abschreibung – also 2,5 x 5 % = 12,5 % – steuerlich angesetzt werden. Der Betrag ist immer vom verbliebenen Nettorestwert abzusetzen.
Beispiel: (Anlagenherstellung und Kosten wie vorher) maximale degressive AfA = 100.000 € x 12,5 % = 12.500 € im ersten Jahr. Im zweiten Jahr reduziert sich die Abschreibungsbemessungsgrundlage um 12.500 € auf dann 87.500 €. Die AfA beträgt demnach im zweiten Jahr 87.500 € x 12,5 % = 10.936 €.
Da nach einigen Jahren der Betrag der degressiven AfA unter den der linearen AfA fällt, wird in der Regel in diesem Jahr von der degressiven zur linearen Abschreibungsmethode gewechselt und diese Methode bis zum Ende des Abschreibungszeitraums beibehalten.
Neben den beiden Abschreibungsmethoden besteht – unter weiteren Voraussetzungen – auch noch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Investitionsabzugsbetrages“ sowie einer „Sonderabschreibung“.
Unselbstständiger Gebäudebestandteil: Die Aufwendungen für dachintegrierte Photovoltaikanlagen – z. B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen – die neben der Erzeugung von Strom – auch den Schutz des Gebäudes vor Witterungseinflüssen übernehmen, zählen entweder zu den Herstellungskosten des Gebäudes oder werden – bei der Sanierung des Daches – als Erhaltungsaufwendungen beurteilt.
Wird die Photovoltaikanlage bereits bei Herstellung des Gebäudes eingebaut, so werden Abschreibungsbeträge nach den für Gebäude geltenden AfA-Vorschriften berücksichtigt. Dabei ist der maßgebende AfA-Satz nur auf die Anschaffungskosten anzuwenden, die auf den Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ entfallen. Diese können auch im Wege einer sachgerechten Schätzung erfolgen. Wird die Photovoltaikanlage dagegen im Zuge einer Dachrenovierung eingebaut, so werden die anteiligen Erhaltungsaufwendungen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt.
Vorsteuerabzug/Umsatzsteuerabführung: Ordnet der Unternehmer zulässigerweise eine Photovoltaikanlage insgesamt seinem Unternehmensvermögen zu, ist er zum Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und aus den laufenden Kosten in vollem Umfang berechtigt. Die vom Netzbetreiber erhaltene Mehrwertsteuer ist gleichzeitig abzuführen.
Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer gilt zunächst ein allgemeiner Freibetrag von 24.500 €. Insofern dürfte bei einer Anlage auf dem eigenen Wohnhaus wegen der Größe regelmäßig keine Gewerbesteuerbelastung entstehen.
Anmerkung: Eigentümergemeinschaften laufen Gefahr, dass ihre Vermietungseinkünfte durch die Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Objekts gewerblich infiziert werden.
Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dies gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden.
Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers kann aber auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. Dies setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. Insoweit hält die Finanzverwaltung nicht mehr an ihrer Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Um in diesen Fällen des aus ganz überwiegend betrieblichem Interesse gewährten Arbeitgeberersatzes einen Werbungskostenabzug für die vom Arbeitnehmer wirtschaftlich nicht getragenen Aufwendungen auszuschließen, hat der Arbeitgeber auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Höhe der Kostenübernahme anzugeben und eine Kopie dieser Rechnung zum Lohnkonto zu nehmen. Bei Anrufungsauskünften ist hierauf gesondert hinzuweisen.
Anmerkung: Ist der Arbeitgeber Rechnungsempfänger, besteht für ihn bei einer umsatzsteuerpflichtigen Maßnahme die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Ob Ansprüche und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens gehören, beurteilt sich nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen- ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen (die Versicherungsleistungen) nicht zu versteuern sind.
Gefahren, die in der Person des Betriebsinhabers begründet sind, wie etwa das allgemeine Lebensrisiko, zu erkranken oder Opfer eines Unfalls zu werden, stellen grundsätzlich außerbetriebliche Risiken dar. Denn das Risiko krankheits- oder unfallbedingter Vermögenseinbußen (Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall) ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.5.2009 entschieden, dass eine so genannte Praxisausfallversicherung, durch die im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Steuerpflichtigen die fortlaufenden Kosten seines Betriebes ersetzt werden, zu dessen Lebensführungsbereich gehört. Die Beiträge zu dieser Versicherung stellen keine Betriebsausgaben dar, die Versicherungsleistung ist daher auch nicht steuerbar.
Wird neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko der Quarantäne, also der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis, versichert, so ist der Abzug der hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben möglich.
Gefahren, die darin bestehen, dass betrieblich genutzte Gegenstände durch Unfall, Brand, Sturm, Wassereinbruch oder ähnliche Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, stellen betriebliche Risiken dar. Ansprüche und Verpflichtungen aus den entsprechenden Sachversicherungen gehören zum Betriebsvermögen.
Nach allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen können erhebliche Umbauarbeiten an einem bestehenden Gebäude (z. B. Erneuerung wesentlicher tragender Teile- vollständige Entfernung) zu einem Neubau im bautechnischen Sinne führen. Derartige Baumaßnahmen wurden nach dem Eigenheimzulagengesetz wie ein Neubau gefördert.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 24.6.2009 erkannt, dass dies nicht die steuerliche Förderung für Baudenkmäler ausschließt. Der Zweck der Vorschrift, kulturhistorisch wertvolle Gebäude zu erhalten und zu modernisieren, rechtfertige es, den Begriff des Neubaus tatbestandsspezifisch einzuschränken.
Die erhöhten Abschreibungen können in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen durch eine Bescheinigung des zuständigen Denkmalamts nachweist. Wie weit diese Bescheinigung die Finanzbehörde bindet, hängt von deren konkreten Inhalt ab. Im Regelfall enthält die Bescheinigung (entsprechend den Bescheinigungsrichtlinien der verschiedenen Bundesländer) den Hinweis, dass die steuerrechtlichen Fragen allein von der Finanzbehörde zu prüfen sind. In diesen Fällen entscheidet deshalb die Finanzbehörde, ob die Voraussetzungen für die Gewährung erhöhter Absetzungen für Baudenkmäler vorliegen. Im Streitfall fehlte der einschränkende Hinweis. Deshalb war nach Auffassung des BFH das Finanzamt hinsichtlich des Abzugsbetrags gebunden.
Anmerkung: Die Inanspruchnahme der unterschiedlichen Fördermaßnahmen ist nur insoweit möglich, als eine Doppelförderung derselben Aufwendungen auszuschließen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) klärt mit drei Urteilen eine Reihe von Zweifelsfragen der Umsatzsteuerbefreiungen bei Lieferungen in Drittstaaten (sog. Ausfuhrlieferung) und in andere EG-Mitgliedstaaten (sog. innergemeinschaftliche Lieferung). Insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen sind häufig Streitgegenstand in Prüfungen der Finanzverwaltung.
Die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen setzen u. a. voraus, dass die gelieferte Ware in das Ausland befördert oder versendet wird. Da der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen nur mit unzumutbarem Aufwand vollumfänglich nachweisen kann, muss er den Nachweis der Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und bei Ausfuhrlieferungen durch Belege und Aufzeichnungen als sog. Beleg- und Buchnachweis erbringen.
Nach Auffassung des BFH kommt dem Beleg- und Buchnachweis nur vorläufiger Beweischarakter zu. Zwar ist der Unternehmer berechtigt, die Lieferung als steuerfrei zu behandeln, wenn ihm der erforderliche Beleg- und Buchnachweis vorliegt. Stellt die Finanzverwaltung jedoch bei der Nachprüfung die Unrichtigkeit von Beleg- oder Buchangaben fest oder bestehen zumindest begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben, ist die Lieferung nur dann steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv feststehen oder der Unternehmer die Lieferung trotz einer Täuschung durch den Abnehmer gutgläubig in Anspruch genommen hat.
Der BFH betont in zwei Urteilen, dass sich der Umfang der den Unternehmer treffenden Verpflichtungen abschließend aus der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) ergibt. Die Finanzverwaltung ist danach nicht befugt, die Bestimmungen der UStDV um weitere Voraussetzungen zu verschärfen, deren Fehlen für sich allein die Annahme berechtigt, Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen seien bereits mangels Beleg- und Buchnachweis umsatzsteuerpflichtig. Holt z. B. ein vom Abnehmer Beauftragter die Ware beim Unternehmer im Inland zum Transport in das Ausland ab, ist der Unternehmer mangels gesetzlicher Anordnung nicht generell verpflichtet, die Abholberechtigung eines Beauftragten belegmäßig nachzuweisen. Weitergehende Nachweispflichten bestehen für den Unternehmer aber, wenn an der Steuerfreiheit der Lieferung im Einzelfall begründete Zweifel bestehen. In diesen Fällen sollte zur eigenen Rechtssicherheit ein Nachweis zweifelsfrei geführt werden.
Der Nachweis der Versendung kann nach Auffassung des BFH auch durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob der Frachtbrief die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung enthält.
Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der BFH, dass die erforderlichen buchmäßigen Aufzeichnungen bis zum Zeitpunkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung zu führen sind. Danach können die buchmäßigen Aufzeichnungen nur noch ergänzt und/oder berichtigt werden.
Anmerkung: Die Europäische Kommission stellt im Internet ein Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) zur Verfügung, über das Unternehmer die Gültigkeit von in einem EU-Mitgliedstaat erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IDNr.) überprüfen können. Darüber erhalten sie eine Bescheinigung, die bestätigt, dass die USt-IDNr. zu einem bestimmten Datum auf ihre Gültigkeit geprüft wurde. Sie kann als Nachweis für das Handeln im guten Glauben dienen. Dieser Online-Dienst ist unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/vies erreichbar.
Um sicherzustellen, dass die Renten bei der Einkommensteuererklärung auch wirklich angegeben werden, hat der Gesetzgeber das so genannte Rentenbezugsmitteilungsverfahren eingeführt. Dieses Verfahren ersetzt nicht die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Alle Banken, Lebensversicherer und die Deutsche Rentenversicherung müssen den Finanzbehörden melden, in welcher Höhe sie Altersbezüge ausgezahlt haben. Darunter fallen etwa die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Leibrenten.
Ob Senioren eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Eine Erklärung ist immer dann abzugeben, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag von rund 8.000 € überschreitet. Die Durchschnittsrente bleibt i. d. R. unangetastet.
Anmerkung: Im Oktober erhalten die Finanzämter Rentenbezugsmitteilungen, in denen alle Einnahmen aufgelistet sind, welche die Rentner seit 2005 aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Betriebsrenten oder privater Leibrente erhalten haben. Anhand dieser Informationen prüft die Finanzverwaltung die bisherigen Angaben der Rentner.
Bezieher von Altersbezügen sollten, falls sie diese Bezüge bisher nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben bzw. keine Erklärung abgegeben haben, prüfen, ob noch vor Auswertung der Rentenbezugsmitteilungen durch das Finanzamt zur Vermeidung von möglichen steuerstrafrechtlichen Würdigungen Handlungsbedarf besteht, und sich in diesen Fällen fachkundigen Rat einholen.
Hat ein Arbeitnehmer zwei oder mehrere Minijobs, müssen diese grundsätzlich zusammengefasst werden, sodass in den meisten Fällen Sozialversicherungspflicht entsteht. Damit der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis richtig einordnen kann, hat er bei der Einstellung zu erfragen, ob noch weitere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Damit der Arbeitgeber ggf. nicht in Beweisnot gerät, ist es ratsam, bei Beginn einer Beschäftigung dieses schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer bereits bei anderen Arbeitgebern geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Um das später nachweisen zu können, empfiehlt es sich einen „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ ausfüllen zu lassen.
Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 400-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der 400-Euro-Grenze Beiträge entrichtet werden.
Das Bundessozialgericht hat mit mehreren Urteilen am 15.7.2009 entschieden, dass die Minijob-Zentrale nicht befugt ist, die Versicherungspflicht festzustellen. Nur die Krankenkasse, als Einzugsstelle der Beiträge, hat über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Stellt die Minijob-Zentrale bei Meldedatenabgleichen fest, dass die Gerichtfügigkeitsgrenze überschritten wird, ist die Mitteilung dieser Feststellung an den Arbeitgeber – jedenfalls für den Beginn der Versicherungspflicht – maßgebend.
Viele Urteile von Arbeitsgerichten haben zur Folge, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, rückwirkend höhere Arbeitsentgelte zu zahlen, weil beispielsweise das bisher gezahlte Arbeitsentgelt nicht dem geltenden branchenspezifischen Mindestlohn entspricht oder der Arbeitnehmer aus sonstigen Gründen einen Anspruch auf ein höheres Arbeitsentgelt hatte.
Grundsätzlich ist bei einer rückwirkenden Entgelterhöhung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung vom Arbeitgeber auch für die Vergangenheit erneut zu prüfen, ob die für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende 400-Euro-Grenze überschritten wird. Im Falle von sog. Minijobbern müssen bei der Prüfung, ob die Verdienstgrenze von 400 € im Monat überschritten wird, die dem Arbeitnehmer tatsächlich zugestandenen Arbeitsentgelte unter Beachtung der Nachzahlung berücksichtigt werden.
Ergibt sich bei dieser Überprüfung, dass das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt auch unter Berücksichtigung der Entgeltnachzahlung die Grenze von 400 € nicht übersteigt, liegt weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. In diesem Fall sind von dem nachzuzahlenden Arbeitsentgelt die üblichen pauschalen Abgaben an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Die für einen 400-Euro-Minijob zu zahlenden Pauschalbeiträge sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Ein Recht seitens des Arbeitgebers, die von ihm nachzuzahlenden Beiträge vom Verdienst des Arbeitnehmers einzubehalten, besteht nicht.
Stellt sich bei Überprüfung jedoch heraus, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der Nachzahlung die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € übersteigt, tritt rückwirkend Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Zuständige Einzugsstelle für die Entgegennahme der Meldungen und Beitragsnachweise ist in diesem Fall die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers. Vor diesem Hintergrund sind die bei der Minijob-Zentrale eingereichten Meldungen zu stornieren. Die zu Unrecht an die Minijob-Zentrale gezahlten Beiträge werden – auf Antrag – erstattet.
Der Arbeitgeber hat für den zurückliegenden Zeitraum auch den vom Arbeitnehmer für eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Dies ergibt sich aufgrund der Tatsache, dass der bisher unterbliebene Beitragsabzug auf das Verschulden des Arbeitgebers zurückzuführen ist.
Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer nicht den ihm vertraglich oder gesetzlich zustehenden Lohn, droht spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die Minijob-Zentrale und andere Einzugsstellen bei nicht pünktlicher Zahlung gesetzlich verpflichtet sind, für jeden angefangenen Monat des Zahlungsverzugs einen Säumniszuschlag i. H. von 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Betrags zu erheben.
Ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Gratifikation kann nur durch Kündigung oder vertragliche Abrede unter Vorbehalt gestellt, verschlechtert oder beseitigt werden, nicht aber durch eine gegenläufige betriebliche Übung.
Da eine dreimalige vorbehaltlose Gratifikationszahlung den Arbeitgeber vertraglich zur Leistung verpflichtet, kann er einen durch betriebliche Übung entstandenen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gratifikation ebenso wie einen im Arbeitsvertrag geregelten Gratifikationsanspruch auch nur durch Kündigung oder eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer unter Vorbehalt stellen, verschlechtern oder beseitigen. Der Arbeitgeber kann ihn im Vergleich zu einem durch ausdrückliche arbeitsvertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers nicht unter erleichterten Voraussetzungen zu Fall bringen.
Eine widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers kann als konkludente Annahme der Vertragsänderung ausgelegt werden, wenn diese sich unmittelbar im Arbeitsverhältnis auswirkt. Ein vom Arbeitgeber erklärter Vorbehalt der Freiwilligkeit wirkt sich jedoch nicht unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis aus. In einem solchen Fall muss ein Arbeitnehmer nicht erkennen, dass seine widerspruchslose Weiterarbeit als Einverständnis mit einer Vertragsänderung verstanden wird. Setzt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit widerspruchslos fort, darf der Arbeitgeber dem regelmäßig nicht entnehmen, dass der Arbeitnehmer mit der Aufgabe seines bisherigen Rechtsanspruchs auf die Gratifikation einverstanden ist.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben mit Urteil vom 18.3.2009 entschieden: „Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken“ (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung).
Nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe entfällt der Lohnanspruch, wenn die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird.
Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht diese Zahlungspflicht unabhängig davon, ob die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld (z. B. ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis) erfüllt sind.
In einem am 22.4.2009 vom BAG entschiedenen Fall kündigte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer (Maurer) das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 „wegen Arbeitsmangels“ zum 31.3.2007. Im Februar und März 2007 wurde in dem Betrieb Kurzarbeit durchgeführt. Die Arbeitnehmer erhielten Saison-Kurzarbeitergeld. Hiervon war der gekündigte Arbeitnehmer ausgeschlossen, weil sein Arbeitsverhältnis gekündigt war.
Die Richter des BAG haben dem Arbeitnehmer eine (Brutto-)Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes zugesprochen. Im Falle von Kurzarbeit trägt der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalls. Der Arbeitnehmer behält aber den Lohnanspruch in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Der Arbeitgeber hat mit der entsprechenden Leistung unabhängig davon einzustehen, ob die Arbeitsagentur nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften das Kurzarbeitergeld zahlen muss. Im Regelfall ist der Arbeitgeber allerdings durch die Leistung oder Erstattung der Arbeitsagentur entlastet.
In einem Fall aus der Praxis hatte der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer vereinbart, dass dieser neben dem Festgehalt eine Umsatzbeteiligung erhalten sollte. Bei Überschreiten einer festgelegten Umsatzmenge sollte die Beteiligung im Jahr 30 % des übersteigenden Umsatzes betragen. Zur Jahresmitte sollte eine Zwischenabrechnung und am Jahresende eine Endabrechnung erfolgen. Der Arbeitgeber zahlte die Umsatzbeteiligung teilweise in Abschlagszahlungen für mehrere Monate hintereinander und in einigen größeren Zahlungen. Bei der Entgeltabrechnung wurde die Beteilung zum jeweiligen Monatsentgelt hinzugerechnet. Die Beiträge zur Sozialversicherung entrichtete der Arbeitgeber jeweils nur bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.
Die Richter des Bundessozialgerichts hatten nun zu entscheiden, ob es sich bei den ausgezahlten Umsatzbeteiligungen um Einmalzahlungen oder laufendes Entgelt handelte. Sie kamen zu dem Entschluss, dass variable Entgelte und Umsatzbeteiligungen wie Einmalzahlungen zu behandeln sind. Sofern sich Entgeltbestandteile nicht bestimmten Monaten zuordnen lassen, können sie kein laufendes Arbeitsentgelt darstellen und sind wie Einmalzahlungen zu behandeln.
Anmerkung: Eine falsche Beurteilung und somit falsche Verbeitragung kann hohe Nachzahlungen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Folge haben.
Ein Insolvenzverwalter kann eine frühere Parteispende des Insolvenzschuldners anfechten und Rückzahlung verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) mit Urteil vom 9.7.2009 entschieden.
Dem Fall liegen vier Parteispenden aus dem Jahre 2003 im jeweils mittleren vierstelligen Bereich zugrunde. Nachdem der Spender in Insolvenz geraten war, berief sich der Insolvenzverwalter auf eine Regelung in der Insolvenzordnung, die es erlaubt, Geschenke bis zu einem Zeitraum von 4 Jahren vor Insolvenzeröffnung zurückzufordern. Die Partei lehnte die Zahlung mit der Begründung ab, die Ausnahmeregelung für ein „gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk“ sei unter Berücksichtigung der verfassungsmäßigen Rolle von Parteien weit auszulegen. Außerdem sei die Partei „entreichert“, weil das gesamte Geld für eine Anzeigenkampagne vor der Landtagswahl ausgegeben worden sei, die ohne die Spende nicht hätte finanziert werden können.
Die Richter des OLG Celle kamen zu dem Entschluss, dass die Partei – ebenso wie andere Beschenkte – nicht von ihrer Pflicht befreit sei, die Entreicherung nachvollziehbar zu begründen. Sie hätte konkret darlegen müssen, in welcher Höhe die im Vorfeld der Wahl gesammelten Spenden für die geplante Anzeigenkampagne verwendet wurden.
Der Provisionsanspruch des Maklers bleibt erhalten, wenn sein Kunde wegen des von ihm nachgewiesenen oder vermittelten Kaufvertrags den Verkäufer wegen arglistig verschwiegener Mängel auf den „großen Schadensersatz“ in Anspruch nimmt.
Umstände, die einen wirksamen Abschluss des Kaufvertrags verhindern oder ihn von Anfang an als unwirksam erscheinen lassen, schließen die Entstehung eines Provisionsanspruchs jedoch aus. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hauptvertrag formnichtig, gesetz- oder sittenwidrig oder wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung mit Rückwirkung angefochten ist.
Hat der Käufer die freie Wahl zwischen dem Verlangen nach einer Gewährleistung und der Anfechtung des Kaufvertrags, ist es aus der Sicht des Maklers rein zufällig, wofür er sich entscheidet. Daher darf hiervon nicht das Bestehen seines Provisionsanspruchs abhängig gemacht werden.
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 15.7.2009 entschiedenen Fall weist eine Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlungsverpflichtung von 184,65 € aus. Die nach dem durch Zähler ermittelten Frischwasserverbrauch abgerechneten Kosten für Wasser und Abwasser belaufen sich nach der Abrechnung auf 118,40 €. Eine Aufschlüsselung nach Frischwasser und Abwasser enthält die Abrechnung nicht. Dieses wurde vom Mieter beanstandet.
Die Richter des BGH hatten nur zu entscheiden, ob die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Nebenkostenabrechnung getrennt erfolgen muss. Sie kamen zu dem Entschluss, dass der Vermieter die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen darf, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.
Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung, so die Richter des BGH, ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Diese ist auch dann gewährleistet, wenn die – nach der Verkehrsanschauung ohnehin eng miteinander zusammenhängenden – Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird. Anhand dieser Angaben ist es dem Mieter ohne Weiteres möglich zu überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde, sowie den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde.