März 2009
Mit dem zweiten Konjunkturpaket will die Bundesregierung Entlastungen für die Bürger, eine gezielte Wirtschaftsstärkung und damit Beschäftigungssicherung erreichen. Zusätzlich sollen Investitionen in die Zukunftsbereiche Bildung, Infrastruktur und Klimaschutz getätigt werden. Zu den wichtigsten vorgesehenen Maßnahmen gehören:
Einkommensteuer: Rückwirkend zum 1.1.2009 sinkt der Eingangssteuersatz von 15 % auf 14 %. Außerdem wird der Grundfreibetrag auf 7.834 € in 2009 und 8.004 € in 2010 erhöht werden.
Krankenkassenbeiträge: Zum 1.7.2009 wird der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,9 Prozent gesenkt.
Arbeitslosenversicherung: Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bleibt bis Ende 2010 bei 2,8 %. Ohne diese Regelung würde der Beitrag automatisch am 1.7.2010 auf 3 % ansteigen.
Kinderbonus: Für jedes Kind gibt es einen einmaligen Bonus in Höhe von 100 €. Kindergeldempfänger erhalten ihn automatisch von der Familienkasse – voraussichtlich im März oder April.
Kinderregelsatz: Die Regelsätze für 6- bis 13-jährige Kinder von Hartz-IV-Empfängern werden mit Wirkung vom 1.7.2009 auf 70 % erhöht.
Stärkung der Pkw-Nachfrage: Zur Ankurbelung des Neuwagenverkaufs erhalten alle, die einen mindestens neun Jahre alten Pkw verschrotten und einen Neuwagen oder Jahreswagen kaufen, unter weiteren Voraussetzungen eine Umweltprämie in Höhe von 2.500 €. Diese sog. Abwrackprämie soll für Zulassungen bis zum 31.12.2009 gewährt werden.
Kfz-Steuer: Die Kfz-Steuer wird zum 1.7.2009 auf einen schadstoff- und hubraumorientierten Tarif umgestellt.
Kurzarbeit: Künftig übernimmt die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitgeber die Hälfte der auf Kurzarbeit entfallenden Sozialbeiträge. Nutzt ein Arbeitnehmer die Kurzarbeit zur Weiterbildung, übernimmt die Bundesagentur die Sozialbeiträge komplett. Zudem wird die Beantragung von Kurzarbeitergeld vereinfacht.
Das Bundeskabinett hat am 14.1.2009 eine Umweltprämie (sog. „Abwrackprämie“) von 2.500 € beschlossen, die gezahlt wird, wenn ein Altfahrzeug verschrottet und ein neuer Wagen gekauft oder geleast wird. Folgende Eckpunkte wurden bekannt gegeben:
Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden € stellen die Obergrenze dar. Die Mittelverteilung erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge.
Stichtag ist der 14.1.2009 für Kauf und Zulassung des Neuwagens bzw. Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31.12.2009.
Zum Begünstigtenkreis gehören natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Pkw.
Die Förderung betrieblicher Fahrzeuge ist von der Maßnahme nicht erfasst.
Bei dem Altfahrzeug muss es sich um einen mindestens 9 Jahre alten Pkw handeln, d. h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.
Das Neufahrzeug muss zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen werden und mindestens die Euro-4-Norm erfüllen.
Als Jahreswagen gilt ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.
Die Verschrottung ist durch einen Verwertungsnachweis im Zeitraum vom 14.1.2009 bis 31.12.2009 durch einen anerkannten Demontagebetrieb nachzuweisen.
Zu den erforderlichen Dokumenten gehören das Original des Verschrottungsnachweises des Demontagebetriebs und der Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller.
Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bearbeitet und beschieden und kann im Internet unter www.bafa.de heruntergeladen werden.
Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:
Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010 angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die lineare Abschreibung beansprucht werden.
Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d. R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.
Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei Bilanzierenden auf 335.000 € bzw. 175.000 € bei Betrieben der Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der Gesetzgeber auf 200.000 €. Durch die Anhebung der Grenzen kommen mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung.
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts- er führt im Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige – unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung – für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell gewinnmindernd abziehen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr 2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € vermindern, um die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) und eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 €), insgesamt also in Höhe von 13.500 €, gewinnmindernd ansetzen.
Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 €, Land- und Forstwirtschaft 125.000 € bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000 € bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder- und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die Maschine schon im Jahr 2009 anschafft.
Seit dem 1.1.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuerbonus von bis zu 600 € pro Jahr wird auf 1.200 € verdoppelt. Das heißt von 6.000 Euro Arbeitskosten können 20 %, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Sind die Arbeitskosten höher, bleibt es bei den 1.200 €.
Beispiel: Ein Steuerpflichtiger lässt sein Badezimmer renovieren. Die Rechnung des Handwerkers beträgt 15.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon belaufen sich die Materialkosten auf 7.500 € und die Arbeitskosten auf 7.500 €. Der Steuerpflichtige kann 20 % von (7.500 € + 1.425 € MwSt. =) 8.925 €, also 1.785 €, höchstens jedoch 1.200 € in der Steuererklärung mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnen.
Die Regelung zur höheren Förderung der Handwerkerleistung soll zwei Jahre nach Inkrafttreten derselben erneut geprüft werden. Wer nicht an eine Weitergeltung der erhöhten Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach diesen zwei Jahren glaubt, sollte seine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb dieser Zeit durchführen, sofern nötig und möglich.
Anmerkung: Die Steuerermäßigung setzt zwingend den Nachweis der Aufwendungen durch das Vorhandensein einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Bankinstituts voraus- auch wenn die Rechnung nicht mehr mit der Einkommensteuererklärung abgegeben werden muss. Barzahlungen werden nicht anerkannt! Zum leichteren Nachweis des Arbeitslohns empfiehlt sich, bereits in der Handwerkerrechnung eine Auflistung von Material und Lohn wie folgt zu definieren: „Im Rechnungsbetrag in Höhe von … sind Lohnkosten in Höhe von … brutto enthalten.“
Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, der bekommt dafür Steuerermäßigungen. Die Förderung wird ab 1.1.2009 auf einheitlich 20 % der Aufwendungen ausgeweitet, die Höchstgrenze liegt bei 4.000 € pro Jahr. Diese Förderung gilt auch für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.
Beispiele: Der gut verdienende Steuerpflichtige A hat wenig Freizeit und beabsichtigt deshalb zum 1.4.2009 eine Haushaltshilfe einzustellen. Ihr Aufgabengebiet soll die Reinigung der Wohnung, Kochen und Gartenarbeiten umfassen. Die Lohnkosten (Bruttolohn und Beiträge zur Sozialversicherung) werden voraussichtlich 1.500 € monatlich betragen (insgesamt für 2009 also 13.500 €).
Das Kind des A wird von einem Au-pair betreut, das auch leichte Hausarbeiten erledigt. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 € monatlich. Die Aufteilung des Entgelts auf die Kinderbetreuung und Hausarbeiten wurde nicht vertraglich festgelegt. Entsprechend können 50 % der Aufwendungen, also 2.400 €, ggf. als Kinderbetreuungskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Für die übrigen 50 % der Aufwendungen (insgesamt für 2009 2.400 €) kann eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Mit der Pflege und Betreuung seines pflegebedürftigen Vaters beauftragt A eine selbstständige Pflegekraft. Die Ausgaben dafür betragen 1.000 € monatlich (insgesamt für 2009 12.000 €).
Für 2009 rechnet der Steuerpflichtige somit mit förderungsfähigen Ausgaben i. H. v. insgesamt 27.900 € (13.500 € + 2.400 € + 12.000 €). A kann Aufwendungen in Höhe von 4.000 € von seiner Einkommensteuer abziehen (20 % von 27.900 € = 5.580 €, aber höchstens 4.000 €).
Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt regelmäßig zu Arbeitslohn. Die Privatnutzung des Dienstwagens ist für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1-%-Regelung).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch mit Urteil vom 18.12.2008 entschieden, dass von der sog. 1-%-Regelung solche Fahrzeuge auszunehmen sind, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung für private Zwecke nicht geeignet sind.
Im Streitfall war dem Arbeitnehmer eines Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden, dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen Beschriftung versehen war. Nach Auffassung des BFH machen Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs deutlich, dass ein solcher Wagen typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird.
Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie strenge Anforderungen erfüllen. Ein wichtiger Parameter ist die Leistungsbeschreibung in der Rechnung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 8.10.2008 dazu entschieden, dass die Beschreibung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ in einer Rechnung nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt. Diese Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug!
Das Abrechnungspapier muss Angaben enthalten, welche die eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist.
Diesen Anforderungen genügt nach Auffassung des BFH nicht die nichtssagende Formulierung über „technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996“. Das Attribut „technisch“ bezeichne eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. Ferner ist eine hinreichende Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht nicht möglich, weil in der Rechnung für das gesamte Kalenderjahr 1996 abgerechnet wurde.
Der Geschäftsführer einer GmbH muss persönlich für die Abführung der Lohnsteuer auch bei Insolvenzreife der GmbH einstehen. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23.9.2008 fest. Das Urteil bedeutet eine Fortentwicklung der bisherigen BFH-Rechtsprechung in Anlehnung an die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der sich aus der Abführung der Lohnsteuer keine Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft ergibt.
Für Gesellschaften in der wirtschaftlichen Krise stellt die Abführung der von ihren Arbeitnehmern einbehaltenen Lohnsteuer an das Finanzamt (FA) häufig ein existenzielles Problem dar. Zwar wird von einem Geschäftsführer erwartet, dass er den Lohnanteil, der auf die Steuer entfällt, bis zum nächsten Fälligkeitszeitpunkt bereithält und dann abführt. In der Praxis aber gerät diese Steuerzahlung im Zuge sich verschärfender Liquiditätsengpässe häufig gegenüber den zum Überleben des Betriebes vermeintlich vordringlichen Zahlungen ins Hintertreffen.
Der Geschäftsführer gerät mit einer solchen Taktik allerdings in die Gefahr, vom FA für die beim Unternehmen nicht mehr realisierbare Steuer in Haftung genommen zu werden. Voraussetzung für die Haftung des Geschäftsführers ist allerdings, dass ihm die Verletzung seiner Pflicht zur pünktlichen Lohnsteuerabführung zum Vorwurf gemacht werden kann.
In dem Urteil vom 23.9.2008 hatte der BFH darüber zu befinden, ob einem Geschäftsführer der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, der in einer plötzlichen, unvorhersehbaren Krise seiner GmbH am Fälligkeitstag der Lohnsteuer die dafür noch ausreichenden Mittel nicht an das FA abführt, sondern in der Annahme, damit der Steuerzahlung enthoben zu sein, beim Amtsgericht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Botschaft des BFH ist eindeutig: Solange und soweit liquide Mittel zur Lohnsteuerzahlung vorhanden sind, muss der Geschäftsführer abführen. Erst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Bestellung eines Insolvenzverwalters enthebt ihn dieser Pflicht.
Nachdem der Deutsche Bundestag dem Forderungssicherungsgesetz zugestimmt hat und das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, trat es zum 1.1.2009 in Kraft. Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen aufgezeigt werden:
Abschlagszahlungen: Nach der alten Regelung konnten Abschlagszahlungen nur „für in sich abgeschlossene Teile des Werkes“ verlangt werden. Nunmehr können Abschläge in der Höhe verlangt werden, in der der Auftraggeber durch die Leistung bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung eine Vertragserfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der Auftragssumme zu stellen. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 %, ist ihm bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Forderungsanspruch von Subunternehmern: Die Forderung eines Subunternehmers wird spätestens dann fällig, wenn sein Auftraggeber (z. B. Bauträger) seine Vergütung oder Teile davon von dessen Auftraggeber (Bauherr) erhalten hat.
Einbehalt wegen Nachbesserungskosten: Die Höhe des sog. „Druckzuschlages“, also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, wurde gesenkt. Nach dem neuen Gesetz beträgt der „Druckzuschlag“ in der Regel nur noch das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten (bisher das Dreifache).
Bauhandwerkersicherung/Sicherheitsleistung einklagbar: Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ist der Anspruch auf Sicherheitsleistung nunmehr auch einklagbar. Wenn der Unternehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Nach Kündigung kann der Auftragnehmer die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bzw. anderweitigen Erwerbs abrechnen. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dem Unternehmer eine Vergütung für die kündigungsbedingt nicht mehr erbrachten Leistungen in Höhe von 5 % zusteht. Der Auftragnehmer kann jedoch eine höhere Vergütung nachweisen.
Das Konjunkturpaket II sieht verschiedene Maßnahmen (befristet bis 31.12.2010) zum Kurzarbeitergeld vor. So werden u. a. dem Arbeitgeber für die Jahre 2009 und 2010 auf Antrag 50 % der von ihm allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Für Zeiten der Qualifizierung während der Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber auf Antrag die vollen SV-Beiträge erstattet, wenn der Arbeitnehmer während mindestens der Hälfte der ausgefallenen Arbeitszeit qualifiziert wurde.
Die Maßnahme muss die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erweitern, sie der technischen Entwicklung anpassen oder das Ziel haben, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, einen beruflichen Abschluss zu vermitteln oder zu einer anderen Tätigkeit zu befähigen.
Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (z. B. Schulungen im Bereich des Arbeitsschutzes), sowie Qualifizierungen, die im ausschließlichen oder erkennbar überwiegenden Interesse des Unternehmens sind und von ihm sowieso hätten durchgeführt werden müssen (z. B. arbeitsplatzbezogene Schulungen zur Einführung einer neuen Produktreihe).
Das Erfordernis, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von mehr als 10 % betroffen sein muss, wird ausgesetzt. In der Folge haben alle Arbeitnehmer mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Nach den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und spätestens am Ende eines Übertragungszeitraums, der – vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers – drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Zeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt jedoch in seiner Entscheidung vom 20.1.2009 fest, dass einem Arbeitnehmer, der während des gesamten Bezugszeitraums und über einen im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede Möglichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch für einen Arbeitnehmer, der während eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.
Die Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitverhältnisses auszuüben, ist nach der Entscheidung des EuGH in der Weise zu berechnen, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Maßgebend für die Berechnung der finanziellen Vergütung ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist.
Mit dieser Entscheidung des EuGH wurde das starre Prinzip der Befristung des Urlaubsanspruchs im deutschen Arbeitsrecht und die langjährige Rechtsprechung dazu aufgeweicht.
Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse und erhebt der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat er mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
Der Anspruch setzt jedoch den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Diese Regelungen setzen keinen generell unabdingbaren Mindestanspruch bei Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen fest. Die Arbeitsparteien sind auch bei einer betriebsbedingten Kündigung frei, eine geringere oder höhere als die vom Gesetz vorgesehene Abfindung zu vereinbaren. Die Frage, ob der Arbeitgeber den o. g. Hinweis erteilt oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet hat, ist durch die Auslegung des Kündigungsschreibens zu ermitteln.
Will ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Ausspruch der Kündigung ein Angebot auf Abschluss eines Beendigungsvertrages unterbreiten, ohne jedoch die gesetzliche Abfindung anbieten zu wollen, ist er gehalten, dies in der schriftlichen Kündigungserklärung eindeutig und unmissverständlich zu formulieren, insbesondere welche Abfindung er unter welchen Voraussetzungen anbietet. Der Arbeitnehmer muss nach Erhalt des Kündigungsschreibens innerhalb von drei Wochen nämlich entscheiden, ob er gegen die Zahlung der angebotenen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder ob er eine Kündigungsschutzklage erheben will. Zusätzlich muss er bei Zugang der Kündigung klar erkennen können, ob der Arbeitgeber ihm ein Angebot nach der o. g. gesetzlichen Regelung oder ein davon abweichendes Angebot unterbreitet.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann von einem vom Gesetz abweichenden, individuellen Angebot ausgegangen werden, wenn die im Kündigungsschreiben angebotene Abfindung in der Höhe deutlich von dem gesetzlich vorgesehenen Betrag abweicht.
Im entschiedenen Fall betrug der Abfindungsbetrag nach der gesetzlichen Berechnung ca. 11.000 €. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer in dem Kündigungsschreiben im Falle eines Klageverzichts eine Abfindung von 6.000 € angeboten. Die Richter beurteilten die Kündigung als abweichendes, individuelles Angebot.
Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Voraussetzung für eine Rückzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Bei der Bestimmung der zulässigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuwägen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Urteilen bereits dazu entschieden, sodass man von folgenden Richtwerten zur Bindungsdauer ausgehen kann:
Bei einer Lehrgangsdauer ohne Arbeitsleistung von
bis 2 Monate – Bindung bis 1 Jahr,
bis 4 Monate – Bindung bis 2 Jahre,
bis 6 Monate – Bindung bis 3 Jahre,
mehr als zwei Jahre – Bindung bis 5 Jahre.
Ferner kommt im Regelfall eine Bindung von mehr als drei Jahren nur bei Erwerb einer besonders hohen Qualifikation mit überdurchschnittlichen Vorteilen für den Arbeitnehmer in Betracht. Im Einzelfall kann auch bei einer kürzeren Ausbildungsdauer eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet und die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein können eine verhältnismäßig lange Bindung in aller Regel nicht rechtfertigen. Vielmehr kommt es auch darauf an, in welchem Ausmaß sich die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers infolge der Fortbildung erhöht haben.
Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil v. 12.1.2009 Folgendes: „Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht. Eine geltungserhaltende Reduktion auf die zulässige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es für den Arbeitgeber objektiv schwierig war, die zulässige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko für den Arbeitgeber verwirklicht.“
Vor einigen Jahren beschlossen die Spitzenverbände der Krankenversicherungen, dass bei einer einvernehmlichen und unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr vorliege.
Dies hatte zur Folge, dass der Arbeitgeber seinen (Noch-)Arbeitnehmer während der Freistellungsphase von der Sozialversicherung abmelden konnte, da keine Versicherungspflicht mehr bestand. Der Arbeitnehmer musste sich dann ggf. selbst versichern und den vollen Sozialversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) komplett zahlen.
Die Richter des Bundessozialgerichts entschieden nun in ihrem Urteil vom 24.9.2008, dass ein Arbeitnehmer trotz Freistellung von der Arbeit beitragspflichtig zur Sozialversicherung bleibt. Somit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für den freigestellten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Nach ihrer Auffassung soll das Fortbestehen einer Beschäftigung bei der Freistellung von der Arbeit unberührt bleiben. Eine Beschäftigung setzt demnach nicht die tatsächliche Erbringung von Arbeit voraus.
Der vom Bundesgesundheitsministerium vorgelegte Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes und anderer Vorschriften“ sieht unter anderem (wieder) einen gesetzlichen Krankengeldanspruch von Selbstständigen, unständig Beschäftigten und kurzfristig Beschäftigten vor.
Gesetzlich versicherte Selbstständige und unständig Beschäftigte, die den ermäßigten gesetzlichen Beitragssatz zur Krankenversicherung zahlen, haben durch die jüngste Gesundheitsreform keinen Anspruch auf Krankengeld mehr. Dies betrifft nicht nur Selbstständige, sondern auch Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch über mindestens sechs Wochen Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben. Sofern die Betroffenen ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld beziehen möchten, müssen sie sich über einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern oder eine zusätzliche private Krankentagegeldversicherung abschließen.
Die geplanten Änderungen sehen vor, dass hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen als zusätzliche Option neben den Wahltarifen die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengelds ermöglicht wird. Gibt das Mitglied eine entsprechende Wahlerklärung ab, entsteht der Krankengeldanspruch ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Die Beiträge richten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Krankengeldansprüche vor der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit können weiterhin über einen Wahltarif abgesichert werden. Das Gesetz soll rückwirkend zum 1.1.2009 in Kraft treten.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, dass die Abrechnung über Betriebskosten dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden in ihrem Urteil vom 21.1.2009, dass bei Versendung auf dem Postweg die rechtzeitige Absendung einer Betriebskostenabrechnung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist von einem Jahr genügt, sondern die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb dieser Frist zugegangen sein muss. Ferner hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, nach der bei zur Post gegebenen Briefen kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung besteht.
In einem Fall aus der Praxis machte der Vermieter gegenüber seinem Mieter Nachforderungen aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2004 geltend. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, dass die Abrechnungsfrist nicht eingehalten wurde, da die unter dem Datum 21.12. 2005 erstellte Nebenkostenabrechnung bei ihm nicht angekommen sei. Die Richter entschieden, dass die Nachforderung ausgeschlossen ist, weil der Vermieter die einjährige Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat. Die rechtzeitige Absendung der Betriebskostenabrechnung genügt nicht.
Ab dem 1.2.2009 können nun auch Großeltern unter bestimmten Bedingungen in (Groß)Elternzeit gehen. Die Änderungen im Bundeselterngesetz und im Elternzeitgesetz sehen beispielsweise vor, dass die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung geändert werden kann.
Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig sind oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann eine „Großelternzeit“ beantragen, während der Staat das Geld weiterhin an die Eltern auszahlt.
Mit Inkrafttreten der Gesetzesänderungen gilt zudem eine einheitliche Mindestbezugszeit des Elterngeldes von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kinderbetreuung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen.