Juli 2008
Der Gesetzgeber legte den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG) vor, mit dem eine Vielzahl von Änderungen in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts vorgenommen werden sollen. Das Spektrum reicht von Gesundheitsförderung über die Bekämpfung von Steuerstraftaten oder extremistischen Vereinen bis hin zur Eigenheimzulage und Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Vorab sollen einige wichtige Punkte des Gesetzes im Überblick aufgezeigt werden. Änderungen während des Gesetzgebungsverfahrens sind wahrscheinlich.
Geplante neue Besteuerung von Ehegatten: Ab dem Jahr 2010 soll für Doppelverdiener-Ehepaare ein sogenanntes „optionales Faktorverfahren“ eingeführt werden. Konkret sollen Ehepaare nicht nur die Kombination der Steuerklassen III und V wählen können, sondern gemeinsam nach Steuerklasse IV besteuert werden. Durch das neue Verfahren soll der Splitting-Vorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide verteilt werden.
Anmerkung: Bereits das Jahressteuergesetz 2008 enthielt ein Verfahren, das den Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber verpflichtet hätte, das Gehalt des Ehegatten zu offenbaren. Dieses Verfahren erweist sich datenschutzrechtlich als mindestens bedenklich.
Steuerfreiheit für betriebliche Gesundheitsförderung: Um Arbeitgeber zu ermuntern, künftig noch mehr betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung der Mitarbeiter durchzuführen, sollen diese bis zu einem Betrag von 500 Euro im Jahr von der Besteuerung befreit werden.
Steuerbetrug soll besser bekämpft werden können, extremistischen Organisationen sollen finanzielle Vorteile durch Steuerprivilegien genommen werden. Das Jahressteuergesetz sieht hierzu unter anderem vor, dass „Steuerstraftaten“ erst in zehn Jahren verjähren. Bisher verjährte eine Steuerstraftat bereits nach fünf Jahren. Vereine sollen nur dann als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern.
Neue Altersgrenze für Kinder bei der Eigenheimzulage: Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ hat der Gesetzgeber diese Zulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte. Für diese „Altfälle“ wird die Kinderzulage weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr, wie sie das Steueränderungsgesetz 2007 vorsah, bleibt unberücksichtigt.
Des Weiteren muss das deutsche Steuerrecht an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union angepasst werden. Unter anderem sollen folgende Punkte neu geregelt werden:
Keine Umsatzsteuer für Heilbehandlungen: Ambulante und stationäre Heilbehandlungen werden von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit.
Schulgeld nicht nur bei deutschen Schulen absetzbar: Bei Besuch deutscher anerkannter Privatschulen ist nach derzeitiger Gesetzeslage ein Steuerabzug von 30 % des Schulgeldes als Sonderausgabe möglich. Künftig soll Schulgeld, das für Privatschulen gezahlt wird, die sich im europäischen Wirtschaftsraum befinden, auch als Sonderausgabe von der Steuer absetzbar sein. Der Sonderausgabenabzug soll dann aber auf einen steuerlich wirksamen Höchstbetrag von 3.000 Euro beschränkt werden.
Dieser Betrag soll sich jährlich um 1.000 Euro verringern. Eltern, die ihre Kinder auf eine Privatschule gehen lassen, können das Schulgeld ab 2011 demnach nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen.
Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn sie so ausgestellt sind, dass sie den Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes (UStG) entsprechen.
So muss insbesondere der in der Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungsstellung tatsächlich bestanden haben. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt hierfür die objektive Beweislast.
An den Voraussetzungen für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug hat nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13.2.2008 die Einführung der Freistellungsbescheinigung – die Bestandteil des Steuerabzugsverfahrens bei Bauleistungen ist – nichts geändert. Ihre Vorlage befreit den Leistungsempfänger lediglich von dessen Verpflichtung zum Steuerabzug.
Die dem Leistungsempfänger grundsätzlich obliegende Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Geschäftsdaten des leistenden Unternehmers ist nicht deshalb obsolet, weil das Finanzamt (FA) der rechnungsausstellenden Gesellschaft eine Freistellungsbescheinigung erteilt hat.
Durch die Rechtsprechung ist auch bereits geklärt, dass das UStG keinen Schutz des guten Glaubens daran vorsieht, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.
Anmerkung: Der Steuerpflichtige kann sich nicht darauf verlassen, dass die Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt dahingehenden Vertrauensschutz begründet, dass der Geschäftspartner unter der dort benannten Adresse seinen Sitz hat und kein Scheinunternehmen ist, weil das FA die Bescheinigung nur ausstellen darf, wenn der Steueranspruch nicht gefährdet erscheint.
Dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor und auch nach der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2007 von Gesetzes wegen u. a. den Nachweis der unbaren Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers voraussetzt, ist nach Auffassung des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (FG) nicht verfassungswidrig.
Wurde demnach z. B. ein Handwerker bar bezahlt, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung auch dann nicht zu, wenn der Leistungserbringer auf der Rechnung des Zahlungsempfängers die Barzahlung vermerkt hat oder wenn im Nachhinein eine steuerwirksame Verbuchung durch den Steuerberater des Handwerkers schriftlich bestätigt wird.
Zwar hatte das FG gewisse Zweifel, ob durch die ausschließliche unbare Zahlungsweise nicht in die im Grundgesetz verankerte allgemeine Handlungsfreiheit eingegriffen wird, doch dürfte der Gesetzeszweck (Bekämpfung der Schwarzarbeit) eine ausreichende Rechtfertigung der Beschränkung zulassen.
Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss zwingend eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung erfolgt sein. Die Belege müssen aufgrund einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 zwar nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, aber auf jeden Fall noch für Nachfragen vorhanden sein.
Die Angemessenheit der „Gesamtvergütung“ von Geschäftsführern wird von der Finanzverwaltung häufig angezweifelt, mit dem Ergebnis, dass sie sie zumindest zum Teil als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg versucht nunmehr in seinem Urteil vom 16.1.2008 mehr Rechtssicherheit für die Geschäftsführer zu schaffen.
In dem Urteil heißt es: Für die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtvergütung eines Geschäftsführers nach dem externen Betriebsvergleich können die in der sog. „Karlsruher Tabelle“ für nach Branche, Umsatz und Mitarbeiterzahl vergleichbare Betriebe ausgewiesenen Beträge herangezogen werden.
Werden zwei Geschäftsführer beschäftigt, so sind die Tabellenwerte nicht auf beide Geschäftsführer in der Weise aufzuteilen, dass jeder nur die Hälfte der in der Tabelle ausgewiesenen Beträge verdienen dürfte. Vielmehr sind die Tabellenwerte zu verdoppeln und im Hinblick auf die Aufgabenteilung der Geschäftsführer um einen im Einzelfall angemessenen Abschlag (im Streitfall 25 %) zu kürzen. Die Gesamtbezüge beider Geschäftsführer sind dem so ermittelten Wert gegenüberzustellen.
Bleibt der Gesellschaft eine Kapitalverzinsung von über 30 %, kann von einer Gewinnabsaugung durch überhöhte Geschäftsführergehälter auch dann keine Rede sein, wenn die Geschäftsführergehälter den der Gesellschaft verbleibenden Gewinn vor Ertragsteuern übersteigen.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.3.2008 kann eine GmbH ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer die Anwartschaft auf eine Altersversorgung zusagen und ihm dabei das Recht einräumen, anstelle der Altersrente eine bei Eintritt des Versorgungsfalls fällige Kapitalabfindung in Höhe des Barwerts der Rentenverpflichtung zu fordern.
Die Zusage der Altersversorgung muss nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht werden. Um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden, muss ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter jedoch in einem solchen Fall verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird. Das ist im Rahmen eines versicherungsmathematischen Abschlags auch bei der Kapitalabfindung zu berücksichtigen. Die Kapitalabfindung der Altersrente und die gleichzeitige Fortführung des Dienstverhältnisses als Gesellschafter-Geschäftsführer unter Aufrechterhaltung des Invaliditätsrisikos können einen weiteren versicherungsmathematischen Abschlag rechtfertigen.
Die Zusage sofort unverfallbarer, aber zeitanteilig bemessener Rentenansprüche kann steuerlich anerkannt werden. Bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer darf die unverfallbare Anwartschaft sich jedoch wegen des für diesen Personenkreis geltenden Nachzahlungsverbots nur auf den Zeitraum zwischen Erteilung der Versorgungszusage und der gesamten tatsächlich erreichbaren Dienstzeit erstrecken, nicht aber unter Berücksichtigung des Diensteintritts.
Direktversicherungen sind meist eine Form der betrieblichen Altersversorgung. Sie werden in der Regel als Lebensversicherung durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als Bezugsberechtigten abgeschlossen. Tritt der Versicherungsfall ein, kann die Direktversicherung als fortwährende Leistung in Form eines regelmäßigen, monatlichen Versorgungsbezugs oder als einmaliger Kapitalbetrag geleistet werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der bis zum 31.12.2003 gültigen Rechtslage unterlag jedoch nur der fortwährende Versorgungsbezug aus einer Direktversicherung uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Demgegenüber wurde eine einmalige Kapitalleistung aus der Direktversicherung nicht von der Beitragspflicht erfasst und zwar selbst dann nicht, wenn ursprünglich eine laufende Leistung vereinbart worden war, sie aber noch vor Eintritt des Versicherungsfalles in eine Kapitalleistung umgewandelt wurde.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 sind die maßgeblichen Bestimmungen zum 1.1.2004 geändert worden. Danach unterliegt die als Kapitalleistung erbrachte Direktversicherung nunmehr uneingeschränkt der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch wenn eine einmalige Kapitalzahlung von Anfang an oder vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart wurde.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nunmehr mit Beschluss vom 7.4.2008 fest, dass die Heranziehung von Versorgungsbezügen in der Form der nicht wiederkehrenden Leistung zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11.2.2008 die gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.6.2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der BFH hatte es in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung abgelehnt, die Revision wegen der Frage zuzulassen, ob im Veranlagungszeitraum 2002 die Erhebung des Solidaritätszuschlags verfassungsgemäß war.
Die Anweisung des Bundesfinanzministeriums, Festsetzungen des Solidaritätszuschlags vorläufig vorzunehmen, wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Beim Kauf eines Grundstücks wird Grunderwerbsteuer fällig. Zum Grundstück gehören sämtliche (Gebäude-)Bestandteile. Gebäudebestandteile sind u. a. Heizungsanlagen, fest eingebaute Bad- und Sanitäreinrichtungen, Versorgungsleitungen für Strom, Wasser und Heizung und auch die Dacheindeckung.
Ob und wann Fotovoltaik- und Solaranlagen auch unter die Grunderwerbsteuer fallen, hat das Bayerische Landesamt für Steuern in einem Schreiben zusammengefasst. Danach gilt folgende Regelung:
Solaranlagen: Solaranlagen dienen der Wärmegewinnung durch Sonnenlicht. Diese Technik wird überwiegend zur Erwärmung von Wasser für den sanitären Bereich oder zur Raumheizung eingesetzt, meist zur Ergänzung der Wärmeversorgung. Heizungsanlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile. Der auf die Solaranlage entfallende Kaufpreisanteil gehört somit zur Gegenleistung.
Fotovoltaikanlagen zur Eigenversorgung: Fotovoltaikanlagen erzeugen Strom durch Sonnenenergie und sind – soweit sie nur der Stromerzeugung für den Eigenbedarf dienen – Gebäudebestandteil. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage.
Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs: Zur Amortisation der hohen Anschaffungskosten dieser Anlagen wird der erzeugte Strom von den Grundstücksbesitzern jedoch meistens an einen Energieversorger geliefert. Soweit Fotovoltaikanlagen im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden, handelt es sich um Betriebsvorrichtungen, die nicht zum Grundstück gehören. Auf sie entfallende Kaufpreisanteile gehören somit nicht zur Gegenleistung.
Dachziegel-Fotovoltaikanlagen können zwar auch im Rahmen eines Gewerbebetriebs genutzt werden. Sie dienen jedoch gleichzeitig auch als Ersatz für eine ansonsten erforderliche Dacheindeckung (z. B. anstelle von Ziegel- oder Schiefereindeckung) und sind deshalb in das Grundvermögen einzubeziehen. Der entsprechende Kaufpreisanteil gehört somit in jedem Fall zur Gegenleistung.
Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist ein Verfahren anhängig, das die Frage klären soll, ob das Legen von Wasserleitungen (Liefererleitungen) einschließlich der Hauswasseranschlüsse als umsatzsteuerpflichtige Leistung, bei der der Regulärsteuersatz (v. zzt. 19 %) oder, als unselbstständige Nebenleistung, bei der ein Steuersatz (von zzt. 7 %) zum Tragen kommt, anzusehen ist. Der BFH hat diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt.
Der EuGH stellt in seiner Entscheidung vom 3.4.2008 zunächst fest, dass die Umsatzsteuer-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht.
Zudem können die Mitgliedstaaten konkrete und spezifische Aspekte der „Lieferungen von Wasser“ – wie das Legen eines Hausanschlusses – mit einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz belegen. Damit dürfte das Legen von Wasserleitungen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.
Anmerkung: Falls Bescheide über das Legen des Hausanschlusses noch mit dem vollen Steuersatz ergangen sind bzw. ergehen, sollte Rechtsbehelf eingelegt werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer über arbeitsschutzrelevante Gesetze zu informieren. Je nach Regelung soll dies in geeigneter Weise durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachung geschehen.
Eine Pflicht zum Aushang oder zur Auslage entsteht insbesondere dann, wenn in der Arbeitsstätte die Gesetze, Verordnungen oder Vorschriften anzuwenden sind und diese Aushangs- oder Auslagebestimmungen enthalten.
Manche Aushangs-/Auslagepflichten sind an die Beschäftigungszahl geknüpft. So sind das Arbeitszeitgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften (je nach Branche) bereits bei regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmern auszuhängen bzw. bekannt zu geben. Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist bei Beschäftigung mindestens eines Jugendlichen und das Mutterschutzgesetz erst bei einer regelmäßigen Beschäftigung von mehr als drei Frauen bekannt zu geben.
In jedem Fall muss für den Mitarbeiter die Möglichkeit bestehen, ohne Schwierigkeiten den jeweiligen Inhalt zu erfahren. Üblicherweise erfolgt ein Aushang an einem sog. „schwarzen Brett“ an einer allgemein zugänglichen Stelle des Betriebes.
Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden. Hinzu kommen i. d. R. noch die Kosten eines Verfahrens, das der Arbeitgeber zu tragen hat.
Das Bundeskabinett hat am 21.5.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) beschlossen. Das Gesetz soll dafür sorgen, dass das bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht auf Dauer beibehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards gestärkt wird. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt die Grundlage der Gewinnausschüttung und der steuerlichen Gewinnermittlung. Die wichtigsten Punkte des Gesetzentwurfs im Einzelnen:
Deregulierung: Einzelkaufleute, die bestimmte Schwellenwerte (500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.
Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse im Handelsgesetzbuch (HGB) werden um 20 % erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen z. B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.
Als klein sind künftig solche Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 4,8 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 4 Mio. Euro), rd. 9,8 Mio. Euro. Umsatzerlöse (bisher rd. 8 Mio. Euro) bzw. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen. Von den Kriterien muss eine Kapitalgesellschaft mindestens zwei erfüllen, um als klein klassifiziert zu werden.
Als mittelgroß sind künftig Kapitalgesellschaften zu klassifizieren, die nicht mehr als rd. 19,2 Mio. Euro Bilanzsumme (bisher rd. 16 Mio. Euro), rd. 38,5 Mio. Euro Umsatzerlöse (bisher rd. 32 Mio. Euro) bzw. 250 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt aufweisen.
Verbesserung der Aussagekraft der HGB-Abschlüsse: Die HGB-Bilanz bleibt weiterhin Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung und der Ausschüttungsbemessung. Mit folgenden Maßnahmen soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden:
Immaterielle selbst geschaffene Vermögensgegenstände des Anlagevermögens wie zum Beispiel Patente oder Know-how sind künftig in der HGB-Bilanz anzusetzen. Dadurch können die Unternehmen ihre Eigenkapitalbasis ausbauen und ihre Fähigkeit verbessern, sich am Markt kostengünstig weiteres Kapital zu beschaffen. Steuerlich bleiben die Aufwendungen aber nach wie vor abzugsfähig. Sie stehen auch nicht für die Gewinnausschüttung zur Verfügung.
Finanzinstrumente wie Aktien, Schuldverschreibungen, Fondsanteile und Derivate, soweit sie zu Handelszwecken erworben sind, werden künftig bei allen Unternehmen zum Bilanzstichtag mit dem Marktwert (Fair Value) bewertet. Dadurch erhöht sich die Aussagekraft des Jahresabschlusses im Hinblick auf jederzeit realisierbare Gewinne und Verluste. Die noch nicht realisierten Gewinne werden jedoch grundsätzlich mit einer Ausschüttungssperre verbunden.
Bei der Bewertung der Rückstellungen sollen deshalb künftige Entwicklungen (Lohn-, Preis- und Personalentwicklungen) stärker als bisher berücksichtigt werden. Zudem sind die Rückstellungen in Zukunft abzuzinsen. Die Bewertung wird also dynamisiert.
Nicht mehr zeitgemäße Bilanzierungsmöglichkeiten, die Unternehmen eingeräumt wurden, einem informativen und insbesondere vergleichbaren Jahresabschluss aber entgegenstehen, werden eingeschränkt oder aufgehoben. Dies gilt z. B. für die auch steuerlich nicht anerkannte Möglichkeit, Rückstellungen für eigenen Instandsetzungsaufwand zu bilden.
Mehr Information und Transparenz im handelsbilanziellen Umgang mit Zweckgesellschaften: Die Unternehmen müssen künftig schon dann in den Konzernabschluss einbezogen werden, wenn sie unter der einheitlichen Leitung eines Mutterunternehmens stehen. Bisher kommt es darauf an, ob das Mutterunternehmen an der Zweckgesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung hält. Außerdem müssen die Unternehmen im Anhang über Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen von nicht in der Bilanz erscheinenden Geschäften berichten, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist. Ferner haben die Unternehmen künftig darzulegen, welche Überlegungen ihrer Risikoeinschätzung im Hinblick auf Eventualverbindlichkeiten zugrunde liegen. Es genügt nicht, den Abschlussadressaten nur über die Summe der bestehenden Eventualverbindlichkeiten zu informieren, die dahinter stehenden Risiken und die Einschätzung ihres Eintritts aber im Dunkeln zu lassen.
Sonstige EU-rechtlichen Vorgaben: Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die bereits ein Aufsichtsorgan haben, müssen dann keinen Prüfungsausschuss einrichten, wenn dessen Aufgaben durch das Aufsichtsorgan wahrgenommen werden. Den Unternehmen werden auch keine Vorgaben für die Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems gemacht.
Zeitplan: Der Entwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wird dem Bundesrat Anfang Juli im ersten Durchgang vorliegen und unmittelbar nach der Sommerpause vom Bundestag beraten werden. Der größte Teil der neuen Vorschriften soll nach dem gegenwärtigen Stand erstmals auf Geschäftsjahre Anwendung finden, die im Kalenderjahr 2009 beginnen. Erleichterungen, insbesondere die Erhöhung der Schwellenwerte, könnten teilweise schon für das Geschäftsjahr 2008 in Anspruch genommen werden.
Am 21.5.2008 wurde vom Bundeskabinett ein Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen, das den Verbrauchern mehr Rechtssicherheit geben soll. So wird es u. a. eine „Schwarze Liste“ von unlauteren Geschäftspraktiken geben. Die Novelle setzt die EU-Richtlinie 2005/29/EG um und baut das hohe Verbraucherschutzniveau im Wettbewerbsrecht aus, das in Deutschland bereits mit der letzten Reform des UWG im Jahr 2004 geschaffen wurde. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Das UWG wird um einen Anhang mit 30 irreführenden und aggressiven geschäftlichen Handlungen ergänzt, die unter allen Umständen verboten sind – sog. „Schwarze Liste“. Der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist, wie z. B.:
die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören,
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rücktrittsrechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar,
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen,
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt.
Künftig gilt das UWG ausdrücklich auch für das Verhalten der Unternehmen während und nach Vertragsschluss. Bisher bezogen sich die Regelungen nur auf geschäftliche Handlungen vor Vertragsschluss.
Beispiel: Ein Verbraucher macht gegenüber einem Versicherungsunternehmen mehrfach schriftlich einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag geltend. Das Versicherungsunternehmen beantwortet diese Schreiben systematisch nicht, um so den Verbraucher davon abzubringen, seine vertraglichen Rechte auszuüben. Ein solches Verhalten ist unzulässig.
Es wird ausdrücklich festgeschrieben, dass Unternehmen Verbrauchern solche Informationen nicht vorenthalten dürfen, die sie für ihre wirtschaftliche Entscheidung benötigen. Ein entsprechender Katalog von Informationsanforderungen schafft in der Praxis Transparenz und Rechtssicherheit. Dieser Katalog ist nicht abschließend- die Rechtsprechung kann ihn fortentwickeln.
Beispiel: Ein Gartencenter verkauft nicht heimische Pflanzen und Sträucher für den Garten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese nicht in den Garten gepflanzt werden dürfen. Ein solches Verhalten ist unlauter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Fällen zu entscheiden, welche Folgen sich bei mangelhafter Werkleistung ergeben, wenn der Auftragnehmer seine Leistungen aufgrund eines Werkvertrags mit einer sog. Ohne-Rechnung-Abrede erbracht hat.
Im ersten Fall wurde ein Unternehmen damit beauftragt, die Terrasse am Hause des Auftraggebers abzudichten und mit Holz auszulegen. Wegen eines kurze Zeit nach Beendigung der Arbeiten eingetretenen Wasserschadens in der unter der Terrasse gelegenen Einliegerwohnung machte der Auftraggeber Gewährleistungsrechte geltend.
Im zweiten Verfahren war der Auftragnehmer mit Vermessungsarbeiten für den Neubau des Einfamilienhauses beauftragt worden. Nach der Behauptung des Auftraggebers sind infolge eines Vermessungsfehlers seitens des Ingenieurs (Auftragnehmer) ihr Haus und ihr Carport falsch platziert worden. Der Auftraggeber verlangte daraufhin Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens. In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte.
Die BGH-Richter entschieden, dass ein Unternehmer, der seine Bauleistungen mangelhaft erbracht hat, treuwidrig handelt, wenn er sich zur Abwehr von Mängelansprüchen des Bestellers darauf beruft, die Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede führe zur Gesamtnichtigkeit des Bauvertrages.
In beiden Fällen wurde daher dem Auftragnehmer vom BGH die Berufung auf eine Gesamtnichtigkeit des Werkvertrages wegen der Gesetzwidrigkeit der Ohne-Rechnung-Abrede versagt.
Vertriebsorganisationen wie z. B. Banken erhalten im Bereich der Finanzdienstleistungen von den Produktanbietern (z. B. Fondsgesellschaften) Provisionen für die verkauften Produkte (sog. Kickback-Zahlungen). Finanziert werden diese Provisionen aus den Gebühren, die der Anleger bezahlt.
Beispiel: Ein Kunde erwirbt einen Investmentfonds und zahlt der Kapitalanlagegesellschaft (KAG) jährliche Gebühren in Höhe von 1 % der jeweils angelegten Summen. Von diesem 1 % reicht die KAG z. B. 0,2 % als Bestandsprovision an den Vertrieb weiter.
Wie ein Fall aus der Praxis zeigt, informiert nicht jede Bank über solche im Zuge der Finanzdienstleistung fällig werdenden Provisionen.
Hierzu haben die Richter des Bundesgerichtshofs Folgendes entschieden: „Wenn eine Bank einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält, muss sie den Kunden über diese Rückvergütungen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.“
Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. So besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.
In der deutschen Rechtsprechung ist die Leistung bei Zahlung durch Überweisung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut des Schuldners eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese nationale Regelung in Einklang mit der EU-Verzugsrichtlinie steht.
Die Richter des EuGH haben mit ihrem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.
Demnach reicht es für eine rechtzeitige Zahlung nicht mehr aus, dass der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der Überweisung des geschuldeten Betrages beauftragt.
Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass nun einige Gläubiger rückwirkend für die nicht verjährte Zeit Verzugszinsen verlangen können, weil viele Schuldner die neue Zahlungsweise nach der EU-Verzugsrichtlinie bei früheren Zahlungen noch nicht umgesetzt haben.
In der Vergangenheit haben wir darüber berichtet, dass nach Ablauf der Elternzeit der Arbeitgeber einen evtl. bestehenden Resturlaubsanspruch des Arbeitnehmers in dem laufenden Jahr oder im nächsten Jahr zu gewähren hat. Eine an die erste anschließende zweite Elternzeit verhindert den Verfall des Resturlaubs nicht. Eine weitere Verlängerung für den Fall, dass vor Ablauf des Übertragungszeitraums eine zweite Elternzeit in Anspruch genommen wird, ist nicht vorgesehen.
Bisher hat auch das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung vertreten. An dieser Rechtsprechung hält es nun nicht mehr fest.
Mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden die Bundesrichter, dass der Resturlaub weiter übertragen wird, wenn er nach dem Ende der ersten Elternzeit wegen einer weiteren Elternzeit nicht genommen werden kann.
Für viele beginnt nun die schönste Zeit des Jahres – die Urlaubszeit. Wer eine Auslandsreise plant, sollte auch an eine zusätzliche Reisekrankenversicherung für die Dauer des Auslandsaufenthalts denken.
Bei deutschen Krankenkassen versicherte Mitglieder und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen haben auch außerhalb Deutschlands Anspruch auf Krankenbehandlung zulasten ihrer Krankenkasse, wenn sie in ein Land der Europäischen Union, in die Schweiz oder Türkei bzw. nach Tunesien und nach Tschechien reisen, weil für diese Länder Sozialversicherungsabkommen gelten.
Für die Kostenübernahme durch die Krankenkasse muss hier die in allen Ländern der Europäischen Union geltende Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) beim Arzt bzw. im Krankenhaus vorgelegt werden. Da diese Versicherungskarte bisher noch nicht allen Versicherten ausgehändigt wurde, stellt die Krankenkasse für den Auslandsreisenden eine Ersatzbescheinigung aus.
Teilweise sind Ärzte im Ausland jedoch nicht bereit, deutsche Touristen zu den für sie im jeweiligen Land geltenden Honoraren zu behandeln, sodass der Patient die Behandlung ganz oder teilweise selbst bezahlen muss. Aufgrund dieser Tatsache ist es sicherlich für jeden Auslandsurlauber ratsam, eine Versicherung abzuschließen. Insbesondere kann mit einer solchen Auslandsreisekrankenversicherung das Kostenrisiko für aufwendige und teure Behandlungen im Ausland und – bei schwerer Erkrankung – ein ggf. notwendiger Rücktransport nach Deutschland abgedeckt werden.
Nähere Informationen zur Krankenversicherung bei Urlaub im Ausland erhalten Sie im Internet auf der Homepage der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) http://www.dvka.de
Unter der Rubrik „Urlaub im Ausland“ werden Merkblätter bereitgestellt, die Auskünfte zur Sicherstellung des Krankenversicherungsschutzes im Urlaubsland geben.
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 8.5.2008 entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.
Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen. Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehört nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, wenn sich ein Unternehmen für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen der Anwälte bedient, mit denen es auch sonst in derartigen Angelegenheiten zusammenarbeitet.
Bestimmt die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Dies hat zur Folge, dass die von ihm vertretenen Stimmen unwirksam sind und nicht in das Beschlussergebnis einfließen.
Werden die Stimmen trotzdem gezählt, so ist der Beschluss auf entsprechende Klage vom Gericht für ungültig zu erklären, falls sich die Stimmen auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben.