Januar 2008

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Jahressteuergesetz 2008 mit Änderungen nunmehr endgültig verabschiedet

Der Bundesrat hat am 30.11.2007 dem Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008) zugestimmt, nachdem noch einige Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vorgenommen wurden. Mit dem JStG 2008 beabsichtigt der Gesetzgeber, einen Beitrag zum Bürokratieabbau sowie zur Steuerrechtsvereinfachung zu leisten. Aber wie bei jedem neuen Gesetz stecken die Tücken im Detail. Zu den wesentlichen Änderungen zählen:

  • Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen übertragen die Eltern im Grundfall zu Lebzeiten einen Betrieb auf ihre Kinder. Die Kinder verpflichten sich im Gegenzug, eine monatliche Geldrente zu leisten, die sich am Versorgungsbedürfnis der Eltern orientiert. Die Versorgungsleistungen können von den Kindern als Sonderausgaben abgezogen werden und sind bei den Eltern als sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das übertragene Vermögen ausreichende Erträge abwirft.

    Gegenstand einer unentgeltlichen Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen konnte bis Ende 2007 aber auch die Übertragung von Geldvermögen, Wertpapieren, typisch stillen Beteiligungen, vermieteten Grundstücken und selbst genutztem Wohneigentum sein.

    Nach der gesetzlichen Änderung ist nur noch die Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbstständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft begünstigt. Neben der Übergabe von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen an Personengesellschaften bleibt jedoch – entgegen dem ursprünglichem Gesetzentwurf – die Übertragung eines mindestens 50%igem GmbH-Anteils begünstigt, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

    Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen werden im Wesentlichen Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übergabe von Geldvermögen, Wertpapieren sowie ertraglosem Vermögen (z. B. eigengenutztes Wohneigentum). Ausgeschlossen sind auch Objekte, die zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung führen.

    Anmerkung: Die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs gilt für alle Versorgungsleistungen, die auf nach dem 31.12.2007 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen beruhen. Die ursprüngliche Regelung, wonach die Neuausrichtung des Sonderausgabenabzugs auch für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabeverträgen (Altvertrag) beruhen, ab dem Veranlagungszeitraum 2013 Anwendung finden sollte, wurde im Gesetz nicht aufgenommen.

  • Miet- und Pachtzinsen: Durch die Neuregelungen der Unternehmensteuerreform werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten und Pachten bei der Gewerbesteuer dem zu versteuernden Gewinn hinzugerechnet. Das JStG 2008 reduziert den festgelegten Finanzierungsanteil für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 %, der mit 25 % besteuert wird. Damit sind 16,25 % derartiger Aufwendungen bei der Gewerbesteuer steuerpflichtig, soweit alle Zinsanteile den Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen.

  • Verschärfung des steuerlichen Missbrauchstatbestandes: Die Voraussetzungen eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungen wurden jetzt anders definiert. Der Anwendungsbereich der neuen Vorschrift soll ausdrücklich darauf begrenzt werden, wenn eine „unangemessene“ rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen zu einem „gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil“ führt. Ein Missbrauch soll nur dann nicht gegeben sein, wenn der Steuerzahler für seine Gestaltung „außersteuerliche Gründe“ nachweisen kann, die „nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind“.

    Anmerkung: Nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes ist die Neufassung der sog. Missbrauchsregel in der Fassung des JStG 2008 zumindest verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie gesetzlich nicht definierte Begriffe verwendet, die zu Unklarheiten führen.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Beschäftigungsverhältnisse: Durch das JStG 2008 wird der Anwendungsbereich der Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. Dienstleistungen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt bzw. erbracht werden, erweitert. Nach der bisherigen Regelung war unter anderem Voraussetzung, dass die begünstigten Tätigkeiten im „inländischen“ Haushalt des Steuerpflichtigen erfolgten. Begünstigt wird nun der innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums liegende Haushalt des Steuerpflichtigen.

    Anmerkung: Für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen muss eine Rechnung vorhanden und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt sein. Die Belege müssen nicht mehr beim Finanzamt eingereicht, sondern nur noch für Nachfragen vorhanden sein.

  • Papier-Lohnsteuerkarte: Ab 2011 brauchen sich Arbeitnehmer nicht mehr um die Lohnsteuerkarte zu kümmern. Sie teilen dem Arbeitgeber nur einmalig die steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum mit, der dann die für die Lohnsteuer relevanten Daten beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn elektronisch abrufen kann.

  • Antragsveranlagung zur Einkommensteuer: Die zweijährige Frist bei der Antragsveranlagung zur Einkommensteuer wird mit dem JStG 2008 abgeschafft. Das gilt ab Veranlagungszeitraum 2005 und für Fälle, bei denen über den Antrag zum Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.

  • Umstellung der Kapitalertragsteueranmeldung auf elektronisches Verfahren: Der Bundesrat hatte im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vorgeschlagen, eine Rechtsgrundlage für die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteueranmeldung zu schaffen. Mit dem JStG 2008 wird dieser Vorschlag umgesetzt.

  • Werbungskosten beim Erwerb von Kapitalgesellschaftsanteilen: Mit der Einführung der Abgeltungssteuer wird der Abzug von Werbungskosten – inbesondere von Schuldzinsen – bei den Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich ausgeschlossen. Das JStG 2008 führt eine Ausnahme dann ein, wenn Steuerpflichtige zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt oder zu mindestens einem Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig sind. Entsprechend können Steuerpflichtigeauf Antragzur Versteuerung der Dividende mit dem individuellen Steuersatz wechseln und die angefallenen Werbungskosten – insbesondere Schuldzinsen bei fremdfinanziertem Erwerb eines Anteils – geltend machen.

Nicht in das Gesetz aufgenommen wurde der Entfall des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber sowie die Einführung eines Anteilsverfahrens für die Lohnsteuer bei Ehepaaren, bei dem die Ehepartner ab 2009 die Möglichkeit erhalten sollten, die Lohnsteuer anteilsmäßig zu verteilen.

Der Entwurf eines neuen Erbschaftsteuerrechts liegt vor

Am 20.11.2007 stellte das Bundesfinanzministerium den Entwurf des geplanten Erbschaft- und Bewertungsgesetzes vor. Der Entwurf zielt auf einerealitätsgerechte Bewertung aller Vermögensklassen nach Verkehrswerten ab. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder Rentenversicherungen sollen mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Dies ist der Rückkaufswert, den der Versicherungsnehmer von der Versicherung beanspruchen kann. Der bisher alternativ mögliche Ansatz von zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge soll entfallen. Für Grundstücke und Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden, ist ein Abschlag in Höhe von 10 % auf den Verkehrswert vorgesehen.

Das neue Recht soll im Erbfalle auf Antrag rückwirkend zum 1.1.2007, bei Schenkung also am Tag nach der Verkündung (voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte 2008) in Kraft treten.

  • Freibeträge: Durch die Anhebung der persönlichen Freibeträge in der Steuerklasse I von 307.000 Euro auf 500.000 Euro für Ehegatten, von 205.000 Euro auf 400.000 Euro für jedes Kind und von 51.200 Euro auf 200.000 Euro für jeden Enkel soll sichergestellt werden, dass es beim Übergang des privat genutzten Wohneigentums auch künftigim Regelfallzu keiner zusätzlichen Belastung kommt. Das Erben eines „normalen“ Einfamilienhauses bleibt damit i. d. R. auch weiterhin steuerfrei. Des Weiteren wurden folgende Freibeträge festgelegt:

    Für die übrigen Personen der Steuerklasse I, im Wesentlichen die Urenkel und weitere Abkömmlinge des Erblassers oder Schenkers sowie für die Eltern des Erblassers, bleiben Erwerbe in Höhe von 100.000 Euro und für Personen der Steuerklasse II und III in Höhe von 20.000 Euro steuerfrei. Eingetragene Lebenspartner (zwei Personen gleichen Geschlechts) erhalten einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, werden aber nach Steuerklasse III besteuert.

    Für Hausrat wurde in der Steuerklasse I ein Freibetrag in Höhe von 41.000 Euro und für andere bewegliche körperliche Gegenstände in Höhe von 12.000 Euro festgelegt.

  • Steuersätze: Die Erbschaftsteuer soll nach folgenden Prozentsätzen erhoben werden:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro:

Prozentsatz in der Steuerklasse

   

I

II

III

75.000,00 7 30 30
300.000,00 11 30 30
600.000,00 15 30 30
6.000.000,00 19 30 30
13.000.000,00 23 50 50
26.000.000,00 27 50 50

über 26.000.000

30 50 50
  • Unternehmensnachfolge: Für die Unternehmensnachfolge insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen will die Koalition ihre Zusage einhalten, dass der Betriebsübergang steuerfrei bleibt, soweit die Arbeitsplätze im Betrieb über zehn Jahre mehrheitlich erhalten bleiben und der Betrieb über 15 Jahre in seinem vermögenswerten Bestand fortgeführt wird. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 20 Jahren.

    Die Lohnsumme darf in den zehn Jahren nach der Übertragung in keinem Jahr geringer sein als 70 % der durchschnittlichen Lohnsumme der letzten fünf Jahre vor der Übertragung. Der Ausgleich arbeitsplatzunabhängiger Lohnsummenzuwächse erfolgt durch eine jährliche Dynamisierung der Ausgangslohnsumme. Ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme soll zum Wegfall der Verschonung führen. Für jedes Jahr, in dem die Mindestlohnsumme nicht erreicht wird, entfällt ein Zehntel des gewährten Abschlags.

    Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt. Die Verschonung bleibt für die Jahre, in denen die Mindestlohnsumme eingehalten wurde, erhalten.

    Ausnahmen: Einzelunternehmen, die ausschließlich vom Unternehmer selbst, ohne Arbeitnehmer betrieben werden, und Unternehmen sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft mit höchstens zehn Arbeitnehmern unterliegen nicht dem Verschonungsparameter Lohnsumme, sondernsollen nur den allgemeinen Behaltensregelungen unterworfen werden.

    Um die im Gesetzentwurf schwierige gegenständliche Unterscheidung von produktivem und nicht produktivem Vermögen mit zahlreichen Abgrenzungsproblemen zu vermeiden, erfolgt eine normative Festlegung des begünstigten Betriebsvermögens. Der Anteil des begünstigten Vermögens wird pauschal mit 85 % angenommen. Die 85 % werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen – bei einer gleitenden Freigrenze von 150.000 Euro. Mindestens 15 % des Vermögens unterliegen daher immer der Besteuerung.

    Auf den Wert des begünstigten Vermögens wird ein Abschlag von 100 % gewährt, wenn die vorher genannten Bedingungen eingehalten werden.

    Begünstigt werden nach entsprechender Abgrenzung auch das Vermögen von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt war (mit Ausnahmen).

    Begünstigungsausnahme: Das Verwaltungsvermögen darf einen Anteil von 50 % des Betriebsvermögens nicht überschreiten. Ansonsten gilt das gesamte Betriebsvermögen als nicht begünstigt. Die Begünstigung von Verwaltungsvermögen unter 50 % des Betriebsvermögens setzt voraus, dass es im Besteuerungszeitpunkt bereits zwei Jahre dem Betriebsvermögen zuzurechnen war.

    Als Verwaltungsvermögen gelten z. B. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt, Anteile an überwiegend vermögensverwaltenden Betrieben, Wertpapiere, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen usw.

    Nachversteuerung: Die Betriebsveräußerung/-aufgabe oder Teilveräußerung sowie Veräußerung/Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen innerhalb dieser 15 Jahre (Land- und Forstwirtschaft 20 Jahre) führen in dem entsprechenden Umfang zum Wegfall der Verschonung, es sei denn, es erfolgt in zeitlichem Zusammenhang eine Reinvestition in diesem Umfang im Betrieb (Reinvestitionsklausel).

    Überentnahmen führen in ihrem Umfang zum Wegfall der Verschonung. Die Steuer wird nach der sich danach ergebenden höheren Bemessungsgrundlage rückwirkend neu festgesetzt.

    Über den weiteren Werdegang des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes halten wir Sie – bei Vorliegen konkreterer Details – in einem der nächsten Schreiben auf dem Laufenden.

Umsatzsteuer auf Zinsen und Gebühren von Bankdienstleistungen

Bankdienstleistungen wie Gebühren und Zinsen sind von der Umsatzsteuer befreit. Den Banken steht jedoch die Option offen, auf die Steuerfreiheit zu verzichten, sofern die Bankleistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich erbracht werden. Üben sie diese Option aus, werden Gebühren, Sollzinsen und Provisionen mit Umsatzsteuer von zzt. 19 % belastet und dem Kunden auch in Rechnung gestellt.

I. d. R. kann der Unternehmer diese Beträge bei der Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das ist jedoch nicht immer in voller Höhe und in manchen Fällen gar nicht möglich.

Insbesondere, wenn der Unternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist bzw. die Konten auch privat genutzt werden, ergeben sich Differenzen zulasten des Bankkunden. Daher sollten Sie, falls Ihnen die Bank mitteilt, dass sie die Bankleistungen in Zukunft zzgl. Umsatzsteuer berechnet, mit uns Rücksprache halten bzw. ggf. der zusätzlichen Berechnung der Umsatzsteuer widersprechen. Eventu-ell ist eine neue Konditionenvereinbarung zielführender.

Sachbezugswerte 2008

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft zur Verfügung – sog. Sachbezüge -, müssen diese als „geldwerter Vorteil“ versteuert werden.

Für 2008 gelten erstmals einheitliche Werte für die alten und neuen Bundesländer. Der Wert für Verpflegung beträgt 205 Euro (Frühstück 45 Euro, Mittag- und Abendessen je 80 Euro)- der Wert für die Unterkunft 198 Euro.

Zahlen Arbeitnehmer für die Verpflegung, Wohnung oder Unterkunft etwas dazu, ist nur die Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem gezahlten Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Sozialversicherungsgrenzen 2008

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung stehen fest. Damit werden die für das Versicherungs-recht sowie Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt. Für das Jahr 2008 gelten folgende Grenzen:

  • Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 48.150 € bzw. im Monat mehr als 4.012,50 € verdienen.

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 43.200 € bzw. von monatlich höchstens 3.600 € berechnet.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.600 € (West) bzw. 54.000 € (Ost) im Jahr.

  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.300 € (West) bzw. 4.500 € (Ost) monatlich berechnet.

  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.485 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.

  • Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.

Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %- der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich von 4,2 % auf 3,3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen (Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung 1,35 %, Arbeitgeberanteil 0,35 %) sowie für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Reform des Unterhaltsrechts

Der Deutsche Bundestag hat am 9.11.2007 die Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Der Bundesrat stimmte der Reform am 30.11.2007 zu, sodass die neuen Regelungen zum 1.1.2008 in Kraft treten. Von dem neuen Unterhaltsrecht profitieren in erster Linie die Kinder. Sie sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig und sollen deshalb künftig beim Unterhalt an erster Stelle stehen. Die wesentlichsten Änderungen zum Unterhaltsrecht werden nachfolgend in Kurzform aufgezeigt:

  • Geänderte Rangfolge: Der Kindesunterhalt hat in Zukunft Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Vorrang haben hier alle kinderbetreuenden Elternteile. Sowohl der erste als auch der zweite Ehegatte, der Kinder zu betreuen hat, aber auch die nicht verheiratete Mutter (der nicht verheiratete Vater) werden gleich behandelt. Ebenso schutzwürdig sind Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes. Diese Ehegatten sollen sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden. Der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, findet sich künftig im dritten Rang wieder.

    Beispiele: Der nach 20 Jahren geschiedene Mann hat aus erster Ehe zwei Kinder. Seine Frau hat zugunsten von Kinderbetreuung und Haushaltsführung auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet. Die Kinder stehen kurz vor dem Abitur und die geschiedene Frau findet nach der Scheidung keinen Arbeitsplatz. Der Mann hat nach der Scheidung erneut geheiratet und mit seiner zweiten Ehefrau zwei minderjährige Kinder. In diesem Fall werden nach Abzug des sog. Selbstbehalts des Mannes zunächst die Unterhaltsansprüche aller Kinder erfüllt. Falls dann noch Einkommen zur Verfügung steht, müssen erste und zweite Ehefrau sich das Geld teilen. Sie befinden sich beide im zweiten Rang. Die erste Ehefrau, weil die Ehe von langer Dauer (20 Jahre) war, und die zweite Ehefrau, weil sie die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut.

    Anders wäre es, wenn die erste Ehe nur vier Jahre gedauert hat und kinderlos geblieben ist, die Ehefrau aber gleichwohl keiner Erwerbsarbeit nachgegangen ist und nun keinen Arbeitsplatz findet. Hier würden wieder die Kinder (aus der zweiten Ehe) erstrangig bedient. Im zweiten Rang befindet sich die kinderbetreuende zweite Ehefrau. Nur, wenn nach Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs noch Geld verbleibt, wird auch der Anspruch der ersten Ehefrau befriedigt. Das Gleiche gilt für die nicht verheiratete Mutter während der Zeit, in der sie Betreuungsunterhalt erhält. Das im Grundgesetz verankerte Gebot, nicht ehelichen Kindern die gleichen Entwicklungsbedingungen wie ehelichen Kindern zu schaffen, gebietet es, den Betreuungsunterhalt für alle Kinder im gleichen Rang zu berücksichtigen.

  • Betreuungsunterhalt für eheliche und nich teheliche Kinder: Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, so weit und so lange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

  • Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit: Der das Kind betreuende Elternteil erhält von seinem geschiedenen Ehegatten während der Zeit der Kinderbetreuung so lange den sog. Betreuungsunterhalt, bis er durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wieder selbst für sich sorgen kann. Zu der Frage, ab wann ein kinderbetreuender Ehegatte wieder erwerbstätig werden muss, gibt es eine gefestigte Rechtsprechung. Danach kann dem Ehegatten, der ein Kind betreut, unabhängig von den konkreten Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort, eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, bis das Kind etwa acht Jahre alt ist. Ist das Kind zwischen acht und elf Jahre alt, kommt es auf den konkreten Einzelfall an, ob eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden muss. Bei einem elf- bis ca. fünfzehnjährigen Kind ist nach der Rechtsprechung in der Regel eine Teilzeittätigkeit zumutbar. Erst wenn das Kind ca. 16 Jahre alt ist, muss der kinderbetreuende Ehegatte eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen.

    Aufgrund des neuen Unterhaltsrechts kann von dem kinderbetreuenden Elternteil durchaus früher als heute die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit erwartet werden, sofern eine Übermittagbetreuung in der Schule vorhanden ist. Es kommt aber auch hier immer auf den Einzelfall an, also darauf, ob das Kind einfach oder schwierig ist, ob es ständige Hilfe bei den Schularbeiten braucht oder sie eigenständig erledigen kann, ob der Hort nach der Schule problemlos zu erreichen ist usw.

  • Keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie mehr: Die Gerichte erhalten mehr Gestaltungsspielraum, um Unterhaltsansprüche zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen. Auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf soll künftig eher zumutbar sein. Dies gilt selbst dann, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

  • Einheitlicher Mindestunterhalt: Das Kindesunterhaltsrecht wird vereinfacht durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird in Anlehnung an den steuerlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) gesetzlich definiert. Der monatliche Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste Altersstufe) 279 Euro, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) 322 Euro, für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 365 Euro.

Besserer Versicherungsschutz im Straßenverkehr

Am 9.11.2007 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes endgültig verabschiedet worden. Der Bundesrat hat zugestimmt, den Versicherungsschutz bei Unfällen im Straßenverkehr zu verbessern und mehr Transparenz bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung einzuführen. Die Neuregelungen betreffen im Wesentlichen das Pflichtversicherungsgesetz und das Straßenverkehrsgesetz. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und sieht insbesondere Folgendes vor:

  • Künftig wird die Mindestversicherungssumme bei Personenschäden nur noch für den gesamten Schadensfall gelten, die zusätzliche Deckelung für einzelne Unfallopfer entfällt. Die Mindestversicherungssumme ist der Betrag, über den eine Haftpflichtversicherung mindestens abgeschlossen werden muss. Die bisherige Summe von 7,5 Mio. Euro pro Unfall wird beibehalten, kann aber künftig auch von einem einzelnen Unfallopfer ausgeschöpft werden. Bislang war sie für jedes einzelne Opfer auf 2,5 Mio. Euro begrenzt. Die Mindestversicherungssumme für Sachschäden wird von 500.000 Euro auf 1 Mio. Euro je Schadensfall angehoben.

  • Bei der sog. Gefährdungshaftung (d. h. ein Unfallgegner haftet, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt) werden die Haftungshöchstbeträge erhöht: Für Personenschäden sind künftig max. 5 Mio. Euro je Schadensfall zu zahlen (bisher: 3 Mio. Euro je Schadensfall und maximal 600.000 Euro pro Person). Für Sachschäden gilt künftig ein Haftungshöchstbetrag von einer Million Euro je Schadensfall (bisher: 300.000 Euro). Bei Gefahrguttransporten werden die Haftungshöchstbeträge für Personenschäden und für Schäden an unbeweglichen Sachen (z. B. Beschädigung eines Hauses durch einen explodierenden Tanklastzug) auf je 10 Mio. Euro angehoben

  • Ein Fahrzeuginsasse soll nicht mehr vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden können, weil er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Fahrer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stand. Bisher konnten der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie die Alkoholfahrt schuldhaft ermöglicht haben, z. B. indem sie einem Betrunkenen das Steuer überlassen haben.

  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Bagger oder Mähdrescher) und landwirtschaftliche Anhänger bleiben von der Versicherungspflicht befreit. Bei Unfallschäden, die durch solche Fahrzeuge verursacht werden, übernimmt der Entschädigungsfonds künftig eine Ausfallhaftung. Das heißt: Sind Halter und Fahrer zahlungsunfähig und ist das Fahrzeug auch nicht in einer Betriebshaftpflichtversicherung versichert, kann das Unfallopfer seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Verkehrsopferhilfe e.V. geltend machen.

  • Der Entschädigungsfonds haftet künftig für Schäden an einem Fahrzeug, die durch ein nicht ermitteltes Fahrzeug verursacht werden (z. B. bei Fahrerflucht), wenn bei demselben Unfall neben dem Sachschaden auch ein beträchtlicher Personenschaden angerichtet wurde.

  • Versicherungsnehmer können künftig jederzeit während des Vertragsverhältnisses eine Bescheinigung über ihre Schadensfreiheit oder Art und Umfang gegen sie geltend gemachter Schadensersatzansprüche verlangen. Damit können sie die Versicherungsangebote besser vergleichen. Ein Wechsel zu einer günstigeren Versicherung wird erleichtert.

Einseitige Bestimmung des Zahlungsziels reicht nicht aus

Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.

Der Mahnung bedarf es dann nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Eine solche Bestimmung muss aber durch Rechtsgeschäft – in der Regel in dem zugrunde liegenden Vertrag -, durch Gesetz oder in einem Urteil getroffen worden sein. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht der Leistung berechtigt ist, nicht aus.

Die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger vermag ohne die erforderliche Belehrung des Verbrauchers einen Zahlungsverzug des Schuldners nicht zu begründen.

Wettbewerbsrechtliche Beurteilung bei fehlender Namensangabe auf Geschäftsbriefen und E-Mails

Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen auf allen Geschäftsbriefen, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben.

Der Angaben bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden brauchen. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg rechtfertigt ein bloßer Verstoß gegen diese Verpflichtung mangels relevanter Beeinflussung des Wettbewerbs zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher (noch) keine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. So ergibt sich nach Auffassung der Oberlandesrichter aus einer solchen unterlassenen Angabe keine vorteilhafte Wirkung zugunsten des Firmeninhabers.

Nachhaftung eines OHG-Gesellschafters

Wird das Ausscheiden des Gesellschafters einer OHG nicht in das Handelsregister eingetragen, beginnt – wie bei einer GbR – der Lauf der fünfjährigen Enthaftungsfrist mit der positiven Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters. Die Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister ist für den Fristbeginn nicht konstitutiv.

Hinsichtlich der GbR entspricht es der ganz herrschenden Meinung, dass die Fünfjahresfrist durch die positive Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft beginnt, da man insoweit – anders als bei einer Personenhandelsgesellschaft – nicht an die Publizität durch Registereintragung des Ausscheidens anknüpfen kann.

Für das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer OHG regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) u. a., dass der Gesellschafter für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten haftet, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

Hat der Gläubiger einer OHG jedoch infolge positiver Kenntnis vom Ausscheiden taggenau volle fünf Jahre Zeit, seine Ansprüche gegenüber dem ausgeschiedenen Gesellschafter durchzusetzen, kann ihm nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 24.9.2007 nicht gestattet werden, sich auf die fehlende Eintragung des Ausscheidens zu berufen.

Darin läge, weil mit dem Erlangen der positiven Kenntnis die fristgebundene Möglichkeit der Anspruchsverfolgung eröffnet ist und der gebotene Interessenausgleich hergestellt werden kann, eine zweckwidrige Ausnutzung einer formalen Rechtsposition. Diese würde vor dem Hintergrund der mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz beabsichtigten Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht zu einer nicht vertretbaren Besserstellung der Gläubiger eines OHG-Gesellschafters führen.

Wettbewerbsverbot – Sonderkündigungsrecht bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit?

Hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung des Arbeitsverhältnisses Kündigungsschutzklage erhoben und stellt das Arbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann er binnen einer Woche nach Rechtskraft des Urteils durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei diesem verweigern, wenn er während des Laufs des Kündigungsschutzprozesses ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Dieses Sonderkündigungsrecht steht dem Arbeitnehmer jedoch nicht zu, wenn er sich während des Kündigungsschutzprozesses selbstständig gemacht hat. In diesem Fall ist die Erklärung regelmäßig in eine ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin umzudeuten. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht das vertragliche Wettbewerbsverbot mit der Folge fort, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit keine Konkurrenztätigkeit ausüben kann. Hieran ändert ein zuvor vom Arbeitgeber erklärter Verzicht auf ein im Arbeitsvertrag vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot nichts.

Vergleich zwischen Gesellschafter einer insolventen GbR und deren Insolvenzverwalter – Bindungswirkung gegenüber Gesellschaftsgläubigern

Ist über das Vermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Insolvenzverfahren eröffnet worden, kann während der Dauer des Verfahrens nur der Insolvenzverwalter die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft geltend machen. Der Insolvenzverwalter übt insoweit eine treuhänderische Funktion aus.

Schließt er mit einem Gesellschafter einen Vergleich, so bindet der Vergleich die Gesellschaftsgläubiger grundsätzlich auch dann, wenn damit die persönliche Haftung des Gesellschafters teilweise erlassen wurde.

Insolvenzgeldanspruch eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Arbeitsentgelt beanspruchen können.

Dies gilt auch bei Geschäftsführern, die zwar zugleich Gesellschafter sind, jedoch weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine sogenannte Sperrminorität verfügen. Hier ist im Regelfall von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen.

EU-weite Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe

Der Bundesrat hat am 12.10.2007 einem Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in Heilberufen zugestimmt und damit eine Richtlinie des Europäischen Parlaments umgesetzt.

Die Richtlinie regelt u. a. Verfahren, mit denen Ausbildungen in Heilberufen in den EU-Staaten gegenseitig anerkannt werden. Es betrifft die Heilberufe, für deren Ausbildung der Bund zuständig ist (z. B. Arztberufe, Apothekerberufe, Physiotherapeutenberufe und Pflegeberufe) und soll ferner die Situation für Heilberufler verbessern.

Künftig wird das Berufs- und Ausbildungsrecht des Landes angewendet, in dem der Beruf ausgeübt wird. Grundsätzlich werden die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erworbenen Berufsqualifikationen gegenseitig anerkannt. Es können jedoch in bestimmten Fällen Eignungsprüfungen verlangt werden. Bei erstmaliger Dienstleistungserbringung muss die Qualifikation der Leistungserbringer in den Berufen nachgewiesen werden.