Mai 2007

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Pendlerpauschale gerichtlich sowohl als verfassungswidrig wie auch als verfassungsgemäß beurteilt

Durch die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2007 können Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seit dem 1.1.2007 nicht mehr als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Aufgrund einer Härtefallregelung soll die Pendlerpauschale mit 0,30 Euro lediglich noch ab dem 21. Entfernungskilometer „wie“ Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein. Diese Regelung stieß bereits während des Gesetzgebungsverfahrens auf verfassungsrechtliche Bedenken.

In einer ersten Entscheidung hält der 8. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts die Neuregelung zur Pendlerpauschale für verfassungswidrig. Es hat deshalb mit Beschluss vom 27.2.2007 ein anhängiges Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Im Streitfall erzielten die Kläger (Ehegatten) Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Für ihre Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte – vom gemeinsamen Wohnort 41 km (Ehemann) bzw. 54 km (Ehefrau) entfernt – beantragten sie jeweils die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der vollständigen Entfernung. Das Finanzamt gewährte den Freibetrag lediglich unter Berücksichtigung der Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer.

In einem weiteren Fall hat der 7. Senat des gleichen Gerichts mit Beschluss vom 2.3.2007 das beteiligte Finanzamt verpflichtet, den Steuerpflichtigen den beantragten Freibetrag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch für die ersten 20 Entfernungskilometer im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Aussetzung der Vollziehung) auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

Auch das Finanzgericht Saarbrücken erklärte mit Beschluss vom 22.3.2007 die gesetzliche Neuregelung für verfassungswidrig und legte den Fall dem Bundesverfassungsgericht vor. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hingegen entschied mit Urteil vom 7.3.2007, dass die durch das Steueränderungsgesetz 2007 neu geregelte gekürzte Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag entspreche dem Gesetz. Durch das Steueränderungsgesetz sei hinsichtlich der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Systemänderung vorgenommen worden. Sie stellten nunmehr keine Werbungskosten mehr dar. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung gehe davon aus, dass die Berufssphäre bzw. Arbeitssphäre erst „am Werkstor“ beginne. Die nunmehrige Zuordnung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu der Privatsphäre sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn bei diesen Aufwendungen handle es sich nicht um originäre Werbungskosten. Sie seien bisher lediglich durch das Einkommensteuergesetz den Werbungskosten gleichgestellt worden. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen

Anmerkung: Die Oberfinanzdirektion Münster lässt mit Verfügung vom 15.3.2007 eine Aussetzung der Vollziehung (z. B. im Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren) trotz der gegenteiligen Beschlüsse nicht zu. Die Einkommensteuer 2007 wird nach Abgabe der Steuererklärung erst im Jahr 2008 festgesetzt. Sollte das BVerfG bis dahin keine Entscheidung getroffen haben, und sollten die Bescheide dann keinen Vorläufigkeitsvermerk haben, muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheides 2007 unter Berufung auf das beim BVerfG anhängige Verfahren Einspruch eingelegt werden.

Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge will der Gesetzgeber in der Hauptsache die Erhaltung und Sicherung von Unternehmen als Garanten von Arbeitsplätzen erreichen. Die Generationenfolge in Unternehmen soll deshalb unter der Voraussetzung, dass von Todes wegen oder zu Lebzeiten übergehende Unternehmen von den Nachfolgern fortgeführt werden, von der Erbschaft- und Schenkungsteuer entlastet werden. Der Entwurf sieht vor, die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zu stunden. Die gestundete Steuer soll unter der Voraussetzung einer Betriebsfortführung in zehn Jahresraten erlöschen. Führt der Erwerber den Betrieb in einem vergleichbaren Umfang über zehn Jahre fort, entfällt die Steuer gänzlich.

Der Bundesrat begrüßte in seiner Sitzung am 15.12.2006 das Gesetz und sprach sich ausdrücklich für ein Inkrafttreten zum 1.1.2007 aus. Er sah jedoch insbesondere in der Abgrenzung von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen einen Änderungsbedarf. In seiner Entschließung vom 9.3.2007 stellt er dazu zusätzlich fest, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung u. a. insbesondere im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31.1.2007 der Überarbeitung bedarf. Er spricht sich daher für ein Inkrafttreten des Gesetzes nach Verkündung aus und befürwortet eine rückwirkende Anwendung des neuen Rechts – auf Antrag des Steuerpflichtigen – mit Wirkung vom 1.1.2007.

Damit soll dem betroffenen Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt werden, ob er die alte oder die neue Regelung des Erbschaftsteuergesetzes für die Übergangszeit – voraussichtlich bis zur Verkündung des Gesetzes – anwenden will.

Für notwendig wird insbesondere die kurzfristige Regelung der Bewertungsfragen erachtet. Die Länder sind aufgefordert, einen eigenen Vorschlag zur Bewertung zu unterbreiten, sodass ein Abschluss des formellen Gesetzgebungsverfahrens bis zum Jahresende 2007 erfolgen kann und damit auch hinreichend Rechtssicherheit für die Wirtschaft gewährleistet ist.

Sonderabschreibungen im Jahr der Betriebseröffnung ohne Bildung einer Ansparrücklage – hier „Photovoltaikanlage“

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.5.2006 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Sonderabschreibungen für im Jahr der Betriebseröffnung angeschaffte oder hergestellte begünstigte Wirtschaftsgüter auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er kein Existenzgründer ist und wenn er keine Ansparrücklage bilden konnte.

Im Urteilsfalle eröffnete ein Steuerpflichtiger einen Gewerbebetrieb mit dem Gegenstand „Stromerzeugung“. Diese erfolgte über eine Photovoltaikanlage. Auf die (Netto-)Anschaffungskosten nahm er „Sonderabschreibungen“ in Höhe von 20 % vor.

Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist das o. a. BFH-Urteil in allen vergleichbaren offenen Fällen anzuwenden. Eine zeitliche Anwendungsbeschränkung auf Feststellungs- bzw. Veranlagungszeiträume vor Inkrafttreten der Regelungen im Einkommensteuergesetz vor dem 1.1.2003 besteht nicht.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Abgeltungszahlungen für jahrelang nicht genommenen Urlaub durch den Gesellschafter-Geschäftsführer

Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auf den Geschäftsführer einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter-Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist

Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit dienstvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verwirkung. Durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der Urlaubsregelung infrage stellen könnte.

Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine Regelung über eine marktübliche Verzinsung der Forderung des Geschäftsführers zu treffen und sie entsprechend auch durchzuführen.

Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auf den Geschäftsführer einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch.

Nehmen Arbeitnehmer ihren Urlaub nicht in Anspruch, ist eine Urlaubsabgeltung in Geld nach dem BUrlG verboten. Dies gilt sogar dann, wenn der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Auf den Geschäftsführer einer GmbH ist das BUrlG als Arbeitnehmerschutzgesetz nicht anwendbar. Ist im Dienstvertrag des Geschäftsführers ein Urlaubsanspruch geregelt und kann der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht in Anspruch genommen werden, wandelt er sich automatisch in einen Geldleistungsanspruch.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Abgeltungszahlungen an zwei Gesellschafter-Geschäftsführer für den in den drei Vorjahren aus betrieblichen Gründen nicht genommenen Urlaub – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln ist

Anmerkung: Eine gesonderte Übertragungsvereinbarung hinsichtlich des nicht in Anspruch genommenen Urlaubs ist nicht erforderlich. Soweit dienstvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten bezüglich des Urlaubsanspruchs die allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmungen über Verjährung und Verwirkung. Durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt sich der Urlaubsanspruch in den Geldleistungsanspruch umwandelt. Ebenfalls fraglich ist, ob die fehlende Verzinsungsregelung die Ernsthaftigkeit und Üblichkeit der Urlaubsregelung infrage stellen könnte.

Der BFH hatte im vorliegenden Streitfall darüber nicht zu entscheiden, da das Finanzamt seine Beschwerde nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt hatte. Es ist vorsorglich zu empfehlen, eine Regelung über eine marktübliche Verzinsung der Forderung des Geschäftsführers zu treffen und sie entsprechend auch durchzuführen.

Trotz Verschwiegenheitspflicht gilt auch bei Rechtsanwälten und für bereits abgeschriebene Fahrzeuge die 1-%-Regelung

Das Einkommensteuergesetz eröffnet in der bis einschließlich 31.12.2005 geltenden Fassung nur die Möglichkeit, von der sog. 1-%-Regelung abzusehen, wenn die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Der gesetzlichen Regelung ist demnach eindeutig zu entnehmen, dass für niemanden ein rechtlicher Zwang zur Führung eines Fahrtenbuchs besteht.

Der Annahme eines in eigener Sache klagenden Rechtsanwalts für den Abzug sämtlicher Pkw-Aufwendungen sei aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht weder die 1-%-Regelung anzuwenden noch die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu verlangen, widersprach der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 3.1.2007.

Auch bei einem bereits voll abgeschriebenen Kfz gilt die 1-%-Regelung. Eine Ausnahme für abgeschriebene Pkw sieht das Gesetz nicht vor.

Im Übrigen hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Regelung bereits wiederholt bestätigt, weil im Einzelfall mittels der ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs einer ggf. nicht sachgerechten Bewertung der privaten Nutzung begegnet werden kann.

Anmerkung: Nach der alten – bis 31.12.2005 gültigen – Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.

Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert – in Form einer Kostenschätzung – steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar.

Steuerliche Behandlung von standortübergreifenden ärztlichen Gemeinschaftspraxen

Ärzte können neben ihren Einzelpraxen oder Beteiligungen an Gemeinschaftspraxen an interdisziplinären, standortübergreifenden Teilgemeinschaftspraxen beteiligt sein. Zu zahlreichen ertrag- und umsatzsteuerlichen Fragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, hat die Oberfinanzdirektion Koblenz am 13.12.2006 eine Kurzinformation veröffentlicht.

Generell gelten für Teilgemeinschaften die Grundsätze für Mitunternehmerschaften. Sind nur zugelassene Ärzte beteiligt und übt die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit keine gewerbliche Tätigkeit aus, erzielen die beteiligten Ärzte Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, die auch gewerbesteuerfrei bleiben. Etwas anderes gilt, sofern die Mitunternehmerschaft neben der freiberuflichen Tätigkeit auch eine schädliche gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht zugelassene Ärzte als Partner beteiligt sind.

Werden Personal oder Sachmittel der jeweiligen Einzelpraxis für Zwecke der Teilgemeinschaftspraxis eingesetzt, können die dem Nutzungsumfang entsprechenden Ausgaben als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht werden. Die genutzten Wirtschaftsgüter sind entweder insgesamt der Teilgemeinschaftspraxis (bei Nutzung von mehr als 50% von der Teilgemeinschaft) oder der Einzelpraxis zuzuordnen. Die Beteiligung an der Teilgemeinschaft gehört wegen der starken Verknüpfung mit der Einzelpraxis im Regelfall zum notwendigen Betriebsvermögen der Einzelpraxis. Teilgemeinschaftspraxen werden umsatzsteuerlich als Unternehmen anerkannt. Die Leistungen der einzelnen Ärzte stellen umsatzsteuerlich nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge an die freiberufliche Mitunternehmerschaft dar. Sie werden mit der Beteiligung am Gewinn und Verlust abgegolten.

Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Betriebssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Besteht aufgrund bestimmter Anhaltspunkte oder Erkenntnisse ein Anlass anzunehmen, dass weitere Nachforschungen zu steuererheblichen Tatsachen führen könnten, darf die Fahndung von ihren Ermittlungsbefugnissen umfassend Gebrauch machen, insbesondere sachdienliche Informationen durch Befragungen bzw. Auskunftsersuchen einholen.

Ob ein derart hinreichender Anlass für ein Auskunftsverlangen vorlag, hatte der Bundesfinanzhof in der Praxis zu prüfen.

Einen Arzneimittelhersteller hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen.

In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen (die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf) gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten.

Das höchste deutsche Steuergericht gab den Fahndern Recht. Es sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige.

Kostenlast bei Lohnpfändungen

Die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Arbeitgebers fallen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.7.2006 diesem selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.

Rente mit 67 – ohne Alternative

Am 9.3.2007 beschloss der Bundestag die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Diese Neuregelung betrifft alle Geburtsjahrgänge ab 1947. Nachfolgend die beschlossenen Änderungen im Einzelnen:

  • Beitragssatz- und Rentenniveau: Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat vor allem das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu halten. Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 19,9 % nicht überschreiten. Danach soll er sogar sinken. Langfristig wird er bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % steigen. Das Rentenniveau soll bis 2020 nicht unter 46 % des durchschnittlichen Nettolohns fallen, bis 2030 nicht unter 43 %.

  • Regelaltersgrenze: Das Renteneintrittsalter wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise angehoben. Dies beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 – zunächst mit einem Monat pro Jahr. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt danach 65 Jahre und einen Monat. Für den Geburtsjahrgang 1948 beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate und setzt sich entsprechend fort. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen dann in der Regel bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

  • Ausnahme für langjährig Versicherte: Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen – auch nach 2012.

    Eine vorgezogene Altersrente ab 63 Jahre ist aber möglich, jedoch mit einem Rentenabschlag von 14,4 % verbunden.

  • Altersteilzeit: Besonderen Vertrauensschutz genießen Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter. Dies gilt für den Fall, dass sie bis zum 31.12.2006 verbindlich Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Ein Rentenbeginn ist danach weiterhin frühestens mit 62 möglich. Ein abschlagsfreier Rentenbezug ist mit 65 Jahren möglich.

  • Große Witwenrente und Witwerrente: Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

  • Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte: Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme: In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 – mit Abschlägen – eingeführt.

Neuer Drei-Jahres-Zeitraum bei der Krankenversicherungspflicht

In der April-Ausgabe 2007 wurde im Beitrag zur Gesundheitsreform 2007 kurz über die Neueinführung der sog. Drei-Jahres-Regelung berichtet. Da von dieser Neuregelung viele Unternehmen bzw. Arbeitnehmer betroffen sind, soll nachfolgend die „Drei-Jahres-Regelung“ ausführlicher dargestellt werden.

Die Krankenversicherungspflicht endet nach der Neuregelung nur, wenn das Entgelt des Beschäftigten in den letzten drei Kalenderjahren die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat.

Bei der Prüfung der Krankenversicherungspflicht zum Jahreswechsel 2007/2008 ist beispielsweise das Entgelt für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 maßgebend. Die Krankenversicherungspflicht endet aber nur, wenn voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschritten wird.

Innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums muss das regelmäßige Entgelt in jedem Kalenderjahr über der Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen haben. War das Entgelt in einem Jahr geringer, beginnt der Drei-Jahres-Zeitraum von Neuem.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat folgende regelmäßige Entgelte erzielt:

Jahr

Entgelt in Euro

Jahresentgeltgrenze in Euro

2005

47.000,00 46.800,00

2006

47.000,00 47.250,00

2007

48.000,00 47.700,00

Der Drei-Jahres-Zeitraum beginnt mit dem Jahr 2007 neu, da im Jahr 2006 das Entgelt unterhalb der Entgeltgrenze lag. Daher kann frühestens zum 1.1.2010 Versicherungsfreiheit eintreten, wenn der Grenzwert in den Jahren 2007 bis 2009 (und voraussichtlich für 2010) überschritten wird.

Grundsätzlich ist bei der Feststellung, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze in den abgelaufenen Jahren überschritten wurde, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.

Bei der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses während eines Kalenderjahres ist in der Regel für diese Zeit ein fiktives Entgelt heranzuziehen, um das tatsächliche Überschreiten der Grenze feststellen zu können.

Für die Unterbrechungszeiten wird das Entgelt in der Höhe berücksichtigt, in der es ohne die Unterbrechung gezahlt worden wäre.

Zur Berücksichtigung eines fiktiven Entgelts führen z. B. die Zahlung von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld usw.

Telemediengesetz schränkt E-Mail-Werbung weiter ein

Das Telemediengesetz (TMG), das zum 1.3.2007 in Kraft getreten ist, soll einen verbesserten Schutz vor irreführenden Angaben bei E-Mail-Werbung schaffen. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

In dem Gesetz ist geregelt, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen, wenn kommerzielle Kommunikationen per elektronischer Post versandt werden.

Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor einer Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Die Vorschriften des TMG sollen die sich bereits heute aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ergebenden speziellen Vorgaben ergänzen. So stellt Werbung mittels elektronischer Post, also mittels E-Mail oder SMS, ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten nach dem UWG grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung dar und ist damit unlauter und unzulässig.

Das UWG regelt, dass die Werbung mit sog. elektronischer Post – also E-Mail, aber auch SMS oder MMS – nur mit Einwilligung zulässig ist (Opt-In-Prinzip). Hier ist es gleichgültig, ob der Empfänger eine Privatperson oder ein Gewerbetreibender ist. Die Einwilligung ist eine Zustimmung des Empfängers, die vor der Zusendung der E-Mail erklärt worden sein muss.

Neben der Einwilligung sieht das UWG eine weitere Zulässigkeitsvariante vor. Demnach ist die E-Mail-Werbung auch dann zulässig, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat, der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen. Die Verbote des UWG können Wettbewerber oder nach dem UWG anerkannte Klageverbände durchsetzen.

Die Vorschriften des TMG gelten auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen. So kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger grundsätzlich in den Erhalt von Werbe-E-Mails eingewilligt hat oder ob bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, sondern der Empfänger soll stets unmittelbar beim Empfang der E-Mail entscheiden können, ob er sie überhaupt öffnen oder gleich löschen möchte.

Paraphe gilt nicht als Unterschrift

Wird eine Erklärung mit einem Handzeichen unterschrieben, das nur einen Buchstaben verdeutlicht, oder mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, liegt keine Namensunterschrift im Rechtssinne vor. Derartige Paraphen genügen z. B. nicht den Anforderungen an eine Quittung.

Eine Unterschrift setzt ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein braucht. Erforderlich, aber auch genügend ist das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt.

Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewusste und gewollte Namensabkürzung erscheint, stellen demgegenüber keine formgültige Unterschrift dar. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild.

Pflicht des Anlageberaters zur Beratung über eine beschränkte Möglichkeit, die Beteiligung weiterzuveräußern

Ein Anlageberater unterliegt grundsätzlich weiter reichenden Pflichten als ein Anlagevermittler.

Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitgehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger.

Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.

Nur aufgrund von Informationen, die ein zutreffendes aktuelles Gesamtbild der empfohlenen Anlage bieten, kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen.

Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Bundesgerichtshofs zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung Folgendes entschieden:

„Der Anlageberater ist grundsätzlich gehalten, den Anlageinteressenten, dem er zur Eingehung einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds rät, darauf hinzuweisen, dass die Veräußerung eines solchen Anteils in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt möglich ist.“

Anforderungen an eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung

Formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.

Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Diese Abrechnungsfrist wird nur mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt. Lediglich inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden. Die Fälligkeit einer Nachzahlung setzt den Zugang einer ordnungsgemäßen Abrechnung voraus.

Zu der Angabe von Gesamtkosten, die nicht umlagefähig sind, entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs: „Eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass dem Mieter auch dann die Gesamtkosten einer berechneten Kostenart mitgeteilt werden, wenn einzelne Kostenteile nicht umlagefähig sind- dem Mieter muss ersichtlich sein, ob und in welcher Höhe nicht umlagefähige Kosten vorab abgesetzt worden sind.“

Es genügt nicht, nur die insoweit schon bereinigten Kosten mitzuteilen. Fehlt es an einer solchen Offenlegung, liegt ein formeller Mangel der Abrechnung vor, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Zieht sich der Fehler durchgängig durch die Abrechnung, ist sie insgesamt nicht formell ordnungsgemäß.

Arbeitnehmer-Entsendegesetz auch für das Gebäudereinigungshandwerk

Der Deutsche Bundestag stimmte am 9.3.2007 einer Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf das Gebäudereinigungshandwerk zu. Danach müssen ausländische Firmen nun die hier tätigen Arbeitskräfte nach den hiesigen arbeitsrechtlichen und tariflichen Bedingungen beschäftigen.

Bislang konnten Arbeitnehmer im Gebäudereinigungshandwerk nach den Gesetzen des Herkunftslandes des Unternehmens engagiert werden. Künftig soll für solche Arbeitnehmer die Lohnuntergrenze bei 7,87 Euro pro Stunde (West) und bei 6,36 Euro (Ost) liegen.

Nicht vom Entsendegesetz betroffen sind Selbstständige. Wer seine Dienstleistung für wenig Geld anbieten möchte, kann dies tun. Die Regelung hat auch keine Auswirkungen auf die Lohnkosten der Reinigungskräfte in Privathaushalten, weil für diese der Tarifvertrag nicht gilt.

Weitere Informationen zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz erhalten Sie auch im Internet unter der Adresse: http://www.zoll.de unter der Rubrik FKS – Entsendung von Arbeitnehmern.

Keine Verlängerung der Ausbildungszeit bei Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis hatte eine Schülerin mit einem Restaurantbesitzer einen Berufsausbildungsvertrag zur Restaurantfachfrau abgeschlossen. Das Ausbildungsverhältnis sollte am 15.10.2001 beginnen und am 14.10.2004 enden. Die zuständige Industrie- und Handelskammer bestätigte am 18.1.2002 die Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge und teilte als voraussichtlichen Termin der Abschlussprüfung den „Winter 2004“ mit. Der Ausbildungsbetrieb beschäftigte die Auszubildende nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses am 14.10.2004 nicht mehr weiter. Die Auszubildende bestand die Abschlussprüfung mit Ablegung der mündlichen Prüfung am 29.1.2005.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu prüfen, ob das Ausbildungsverhältnis zum 14.10.2004 oder erst zum 29.1.2005 mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endete.

Sie entscheiden, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit endet und sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung verlängert, wenn diese erst später stattfindet. Das Berufsbildungsgesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung vor. Eine Verlängerung findet nur statt, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden hat. Dann verlängert sich auf sein Verlangen das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, jedoch längstens um ein Jahr.

Ansonsten kann nur die zuständige Stelle die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.

Kein Übergang des Kündigungsschutzes bei einem Betriebsübergang

Der Erwerber eines Betriebes tritt in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz geht nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber über, wenn das Kündigungsschutzgesetz auf den Betrieb nicht anwendbar ist, also die Zahl der Beschäftigten unter dem Schwellenwert liegt.

Das Erreichen des Schwellenwerts und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses.