Januar 2007
Der Bundesrat hat am 24.11.2006 dem Jahressteuergesetz 2007 zugestimmt. Das Gesetz enthält eine Fülle von Einzelregelungen, deren Erläuterungen den Rahmen dieses Schreibens sprengen würden. Deshalb soll zunächst stichpunktartig auf die wichtigsten Änderungen eingegangen werden. Auf einzelne Punkte, die zunächst erst im Gesetz definiert sind und noch der praktischen Auslegung bedürfen, werden wir in einem der nächsten Schreiben näher eingehen.
Die Berücksichtigung von Beiträgen für eine private Basis-/“Rürup“-Rente im Rahmen der Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen wurde rückwirkend zum 1.1.2006 verbessert. Die Einführung eines „Erhöhungsbetrages“ führt besonders bei Selbstständigen zu einer verbesserten Berücksichtigung von Beiträgen als Sonderausgaben.
Betriebliche Altersversorgung:
Erfassung bestimmter Arbeitgeberzahlungen an betriebliche Versorgungssysteme als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit (Beiträge und Zuwendungen, aber auch Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung),
Einführung einer Pauschalbesteuerungspflicht in Höhe von 15 % für Sonder- und Gegenwertzahlungen sowie Sanierungsgelder des Arbeitgebers für eine nicht kapitalgedeckte Altersversorgung an kommunale, kirchliche und betriebliche Zusatzversorgungskassen,
langfristiger, stufenweiser Einstieg in die nachgelagerte Besteuerung für nach dem 31.12.2007 geleistete, laufende Zuwendungen des Arbeitgebers zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten Altersversorgung der Arbeitnehmer,
Begrenzung der Feststellungsverjährung bei der Feststellung des Verlustvortrags. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass bei der Feststellung des Verlustvortrags eine Verjährung eintritt.
Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen (siehe getrennter Beitrag).
Einführung einer Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft durch das Finanzamt. Normale Auskünfte bleiben gebührenfrei.
Änderung der Vorschriften für die Bedarfsbewertung in Bewertungsgesetz und Baugesetzbuch.
Unbebaute Grundstücke: Die bis zum 31. Dezember 2006 bestehende Bindung an die Wertverhältnisse zum 1.1.1996 wird mit Wirkung ab 1.1.2007 aufgegeben. Künftig sind die tatsächlichen Verhältnisse auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt für die Bewertung maßgeblich.
Bebaute Grundstücke: Der Ertragswert wird aus der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete ermittelt und nicht mehr aus der durchschnittlichen Jahresmiete der letzten drei Jahre vor dem Besteuerungszeitraum.
Erbbaurechtsverhältnisse: Dem Eigentümer des Grund und Bodens (Erbbauverpflichteter) wird grundsätzlich dessen Wert und dem Erbbauberechtigten der Wert des Gebäudes zugerechnet. Ferner wird danach unterschieden, ob die Dauer des Erbrechts im Besteuerungszeitpunkt mindestens 40 Jahre oder weniger beträgt.
Bei Scheckzahlung von Lohn- und Umsatzsteuer tritt eine Verschärfung ein. Bis 31.12.2006 galt bereits mit der Hingabe des Schecks die Zahlung als bewirkt. Durch eine Neuregelung gilt als Zahlungszeitpunkt bei Hingabe oder Übersendung von Schecks der dritte Tag nach dem Tag des Eingangs. Die Regelung greift erstmals, wenn ein Scheck nach dem 31.12.2006 bei der Finanzbehörde eingegangen ist.
Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist nunmehr – bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2006 – auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgedehnt worden. Umgehungsgestaltungen, die insbesondere bei Kapitallebensversicherungen und sonstigen Kapitalforderungen jeder Art entwickelt worden sind, sollen somit eingedämmt werden.
Durch eine Korrekturvorschrift im Körperschaftsteuergesetz wird sichergestellt, dass Bezüge des Anteilseigners, die auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzugerechnet wurden, bei diesem nach den Grundsätzen des Halbeinkünfteverfahrens besteuert werden. Mit den Änderungen im Einkommensteuergesetz wird auch der umgekehrte Sachverhalt geregelt, wonach die Vergünstigungen des Halbeinkünfteverfahrens beim Anteilseigner nur unter der Voraussetzung zu gewähren sind, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der leistenden Kapitalgesellschaft das Einkommen nicht gemindert hat.
Die Berechtigung zu 100%igem Vorsteuerabzug bei Bewirtungsrechnungen wurde gesetzlich verankert.
Auch die von der Finanzverwaltung zugelassene Regelung zum sofortigen Abzug eines marktüblichen Damnums oder Disagios ist jetzt gesetzlich geregelt. Zur Zeit gilt ein Damnum in Höhe von 5 % bei einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens fünf Jahren als marktüblich.
Häufig tätigen Steuerpflichtige aus betrieblicher Veranlassung Sachzuwendungen an Arbeitnehmer sowie Geschäftspartner/Kunden. Für den Empfänger handelt es sich bei der Zuwendung um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.
Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens wird ab 1.1.2007 eine Pauschalierungsmöglichkeit mit einem Pauschalsteuersatz von 30 % eingeführt, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben. Der Zuwendende übernimmt die Steuer und muss den Zuwendungsempfänger darüber informieren. Die Regelung betrifft nur Sachzuwendungen – Bargeldzuwendungen sind ausgeschlossen.
Als Sachzuwendungen kommen auch die dem Empfänger gewährten Vorteile anlässlich des Besuchs von sportlichen, kulturellen oder musikalischen Veranstaltungen in Betracht. Die Regelung kann auch dann angewendet werden, wenn die Aufwendungen beim Zuwendenden ganz oder teilweise unter das steuerliche Abzugsverbot fallen.
Als Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der geldwerten Vorteile wird auf die tatsächlichen Kosten einschließlich Umsatzsteuer abgestellt.
Um bei hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, wird die Pauschalierungsmöglichkeit ausgeschlossen, so weit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr – oder wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung – den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
Die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an Kunden bzw. Geschäftsfreunde sind einkommensteuerlich als Geschenk zu beurteilen. Die Pauschalsteuer ist daher nur dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Empfänger der Zuwendung Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen ist. Die Regelung lässt die bestehenden Vereinfachungsregelungen zu Bewirtungsaufwendungen unberührt- derartige Zuwendungen werden somit auch künftig nicht besteuert. Nicht besteuert werden auch weiterhin Streuwerbeartikel und geringwertige Warenproben, die nicht den Geschenkbegriff erfüllen.
Die Pauschalierung wird bei Arbeitnehmern nur in den Fällen zugelassen, in denen die Sachzuwendungen zusätzlich zu dem zwischen den Beteiligten ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Die Umwandlung von regulär zu besteuernden Barvergütungen in pauschal besteuerte Sachzuwendungen ist nicht möglich. Die Pauschalierung wird auch für Sondertatbestände, für die bereits in der Praxis bewährte gesetzliche Bewertungsregelungen bestehen (wie z. B. Firmenwagenbesteuerung, amtliche Sachbezugswerte), ausgeschlossen.
Die Bundesregierung plant für 2008 eine Unternehmenssteuerreform, bei der sowohl Kapital- wie auch Personengesellschaften steuerlich entlastet werden sollen. Über die einzelnen Details wird im Gesetzgebungsverfahren, das bis zur Sommerpause 2007 beendet sein soll, befunden.
Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über die geplanten Änderungen gegeben werden.
Der Körperschaftsteuersatz soll auf 15 % abgesenkt werden. Für die Inhaber von Personenunternehmen ist eine Tarifreduzierung auf 29 % vorgesehen, so weit sie ihre Gewinne im Unternehmen belassen und nicht entnehmen.
Die gezahlte Gewerbesteuer kann nach den Planungen zukünftig nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden. Dafür wird die Steuermesszahl auf 3,5 % festgesetzt und der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von 1,8 auf 3,8 erhöht.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von 100.000 Euro) erfasst.
Die Planungen sehen vor, die auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnittene Ansparrücklage nach § 7 g EStG zu verbessern.
Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese „Vergünstigung“ soll dem Rotstift zum Opfer fallen.
Geringwertige Wirtschaftsgüter können den Planungen zufolge zukünftig nur noch bei Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung erfüllen, sofort abgeschrieben werden.
Eine Änderung der „Mantelkaufregelung“ soll die Vorschrift vereinfachen und effektiver die ungerechtfertigte Verlustnutzung verhindern.
Zusätzliche Freibeträge und Freigrenzen – wie etwa bei der Zinsschranke (1 Mio. Euro) oder bei der Hinzurechnung der Zinsen und Finanzierungsanteile bei der Gewerbesteuer (100.000 Euro) – sollen mittelständische Unternehmen schonen.
Durch die Einführung einer anonymen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 % (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) will die Bundesregierung – ab dem 1.1.2009 – an die internationale Entwicklung anschließen. Hierdurch soll die Attraktivität Deutschlands als Kapitalanlagestandort gestärkt und der Kapitalabfluss ins Ausland gebremst werden. Steuerpflichtige mit einem niedrigeren persönlichen Steuersatz können ihre Kapitalerträge zu ihren Gunsten in der Veranlagung berücksichtigen lassen.
Es ist vorgesehen, alle Kapitalanlageformen – ob Zinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinne – einheitlich zu behandeln. Hier soll die bisher bestehende Spekulationsfrist, wonach Veräußerungsgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr steuerfrei waren, bei der Besteuerung privater Veräußerungsgewinne gestrichen werden. Damit ergibt sich zukünftig grundsätzlich eine Besteuerung – unabhängig von der Haltedauer.
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird auch der Kontenabruf der Vergangenheit angehören. Er bleibt im Prinzip nur für diejenigen Fälle erhalten, in denen der Steuerpflichtige Vergünstigungen oder staatliche Transfers beantragt.
Das Bundesfinanzministerium hat sich am 3.11.2006 in einem Anwendungsschreiben zu den Neuregelungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen geäußert, das für die Praxis wichtige Erläuterungen enthält.
Das Schreiben bringt auch einige positive Überraschungen. So gehören zu den ab 2006 steuerlich geförderten Handwerkerleistungen u. a. auch die Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, PC) oder Kontrollaufwendungen wie Schornsteinfegerleistungen. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen gehören ebenfalls zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften, die als Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung auftreten, gilt: Der Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen, wenn die begünstigten Aufwendungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt werden, der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wird. Der Verwalter kann den Anteil des Wohnungseigentümers bescheinigen.
Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen oder handwerkliche Tätigkeiten umfassen. Mieter müssen die gleichen Nachweise wie die Wohnungseigentümer erbringen.
Die Steuerermäßigung kann von beiden Personengruppen in allen noch offenen Fällen ab 2003 in Anspruch genommen werden.
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Erleichterung der Unternehmensnachfolge soll bereits ab 1.1.2007 die auf produktiv eingesetztes Vermögen entfallende Erbschaft- und Schenkungsteuer über einen Zeitraum von zehn Jahren zinslos gestundet werden. Für jedes Jahr der Betriebsfortführung wird – unter weiteren Voraussetzungen – ein Zehntel davon erlassen. Durch die Schaffung einer neuen Freigrenze für Betriebsvermögen in Höhe von 100.000 Euro wird zugleich sichergestellt, dass eine Vielzahl von kleinen Unternehmen nicht mit Steuern belastet wird.
Nachdem die noch ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer im laufenden Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden soll, kann das Gesetz nicht rechtzeitig zum 1.1.2007 verabschiedet werden.
In einer Pressemitteilung teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass die geänderten Vorschriften für Besteuerungszeitpunkte erst nach Verkündung dieses Gesetzes gelten. Bis dahin gilt demnach altes Recht. Auf Antrag des Steuerpflichtigen sollen aber die neuen Vorschriften über die Stundung und das Erlöschen der Steuer auf begünstigtes Vermögen bereits ab dem 1.1.2007 anwendbar sein.
Das Bundeskabinett hat die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung beschlossen. Damit werden die für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Rechengrößen bestimmt.
Arbeitnehmer sind krankenversicherungsfrei, wenn sie im Jahr mehr als 47.700 € bzw. im Monat mehr als 3.975 € verdienen.
Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 42.750 € bzw. von monatlich höchstens 3.562,50 € berechnet.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 63.000 € (West) bzw. 54.600 € (Ost) im Jahr. · Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.250 € (West) bzw. 4.550 € (Ost) monatlich berechnet.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.450 € (West) bzw. 2.100 € (Ost) monatlich.
Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung werden von den jeweiligen Krankenkassen festgelegt. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,7 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz steigt auf 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung reduziert sich auf 4,2 %. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung beträgt hier 1,35 % und der Arbeitgeberanteil 0,35 %. Ferner kommen Ausnahmen für bestimmte kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung zum Tragen.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind. Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2006 vernichtet werden.
Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.1997, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.1997 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind.
Die niedrige Geburtenrate und die wachsende Anzahl älterer Menschen machen es nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, die gesetzliche Rentenversicherung zu reformieren. Dazu soll u. a. das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 29.11.2006 vom Bundeskabinett beschlossen. Die endgültige Verabschiedung ist im Frühjahr 2007 vorgesehen.
Mit dem Gesetz zur Anhebung des Renteneintrittsalters ist eine Erhöhung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre von 2012 an – beginnend mit dem Jahrgang 1947 – bis zum Jahr 2029 in Stufen geplant. So soll die Anhebung zunächst einen Monat pro Jahr (65 bis 66) und danach zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Damit gilt für die Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Vor dem 67. Jahr müssen entsprechende Abschläge in Kauf genommen werden.
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Versicherte mit 45 Pflichtbeitragsjahren aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und Pflege mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können.
Um kindererziehende Elternteile nicht zu benachteiligen, werden nach derzeitigen Vorstellungen auch Kinderberücksichtigungszeiten bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes angerechnet. Die beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente bleibt der Kern der Alterssicherung. Ergänzend muss nach Auffassung der Regierung zunehmend eine zusätzliche private Altersvorsorge erfolgen- etwa durch Betriebsrenten und/oder die Riester-Rente.
Hier sei angemerkt, dass mit dem Jahressteuergesetz 2007 die steuerliche Abziehbarkeit von Beiträgen für eine private Basis-/“Rürup“-Rente im Rahmen der Günstigerprüfung für Vorsorgeaufwendungen rückwirkend zum 1.1.2006 verbessert wurde. Die Einführung eines „Erhöhungsbetrages“ führt insbesondere bei Selbstständigen zu einer verbesserten Berücksichtigung von Beiträgen als Sonderausgaben.
Die Säulen der privaten Altersvorsorge sollen durch die Sicherung bei Insolvenz, durch die Möglichkeit der Mitnahme sowie durch familienfreundliche und wohnraumbezogene Regelungen systematisch weiterentwickelt und gestützt werden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. macht mit einer Sammelklage an sie abgetretene Ansprüche von Kunden einer Bank gerichtlich geltend. Sie begehrt die Auszahlung, hilfsweise die Wiedergutschrift von Beträgen, die die Bank Konten ihrer Kunden belastet hat, nachdem entsprechende Abhebungen an Geldautomaten mit den Kunden zuvor entwendeten EC-Karten, S-Cards oder Bankkarten unter Verwendung der korrekten PIN getätigt worden waren.
Bei den Parteien war streitig, ob die Verbraucherzentrale, die über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügt, berechtigt ist, die an sie abgetretenen Kundenansprüche geltend zu machen.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind die Abtretungen der Kundenforderungen wirksam, weil die gerichtliche Einziehung der Forderungen durch eine Verbraucherorganisation im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof hatte gegen ein Unternehmen zu entscheiden, das als Vermittler von Aufträgen tätig ist und mit Handwerksunternehmen im Wege der Telefonwerbung in Kontakt getreten war.
Das Unternehmen vermittelt und koordiniert Bauvorhaben zwischen Bauherren und deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Partnerunternehmen schließt sie formularmäßig vorbereitete Verträge, durch die sich die Handwerker zur Zahlung einer Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und daneben zur Einmalzahlung eines vierstelligen Betrages verpflichten. Die Geschäftskontakte zu ihren potenziellen Vertragspartnern bahnt das Unternehmen grundsätzlich über das Telefon an.
Die Richter des Bundesgerichtshofs vertraten die Auffassung, dass die beanstandete Telefonwerbung weder dem tatsächlichen noch dem mutmaßlichen Willen des angerufenen Handwerksunternehmens entspricht.
Bei einem Gewerbetreibenden kann zwar regelmäßig ein mutmaßliches Interesse an einer telefonischen Kontaktaufnahme durch potenzielle Kunden vermutet werden. Von einem solchen Interesse kann aber nicht ausgegangen werden, wenn die Kontaktaufnahme dem Angebot der eigenen Leistung des Anrufenden dient. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn das an den Gewerbetreibenden herangetragene Angebot auf dem Gebiet liegt, auf dem der Gewerbetreibende selbst als Anbieter auftritt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die erforderliche mutmaßliche Einwilligung als gegeben anzusehen ist, ist im Übrigen nicht nur auf die Art der Werbung, sondern auch auf deren Inhalt abzustellen.
Bereits in einem Urteil vom 25.10.1995 entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs, dass es wettbewerbswidrig ist, an einen Gewerbetreibenden zu Werbezwecken Telefaxschreiben zu richten, wenn dieser nicht damit einverstanden ist oder sein Einverständnis vermutet werden kann.
Der Umstand, dass Telefaxsendungen immer häufiger unmittelbar auf einen PC geleitet und nicht mit einem herkömmlichen Faxgerät ausgedruckt werden, ändert nichts daran, dass eine per Telefax unaufgefordert übermittelte Werbung auch gegenüber Gewerbetreibenden grundsätzlich als wettbewerbswidrig anzusehen und somit nicht zulässig ist.
Der Bundesgerichtshof hatte über die Zulässigkeit der Werbeaktion eines Augenoptik-Filialisten zu entscheiden, der seine Kunden in einem verteilten Werbefaltblatt mit dem Titel „Kunden werben Kunden“ dazu aufgefordert hatte, neue Kunden für Gleitsichtgläser zu werben. Im Erfolgsfall konnte der Werber bei einem Auftragswert von mindestens 100 Euro eine von sechs Werbeprämien auswählen, bei denen es sich um Gegenstände des täglichen Bedarfs im Wert von ca. 30 Euro handelte.
Der Einsatz von werbenden Laien ist im Allgemeinen nicht zu beanstanden, sondern kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen werden. Ein solcher die Unlauterkeit begründender Umstand besteht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs im vorliegenden Fall darin, dass sich die Werbeaktion auf Gleitsichtgläser bezieht, bei denen es sich um Medizinprodukte handelt, die den Werbebeschränkungen des Heilmittelwerbegesetzes unterfallen.
Der Geschäftsführer einer GmbH hat als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass ihm die zur ordnungsgemäßen Abführung der – auf den geschuldeten Lohn entfallenden – Arbeitnehmeranteile notwendigen Mittel bei Fälligkeit zur Verfügung stehen.
Drängen sich wegen der konkreten finanziellen Situation der Gesellschaft deutliche Bedenken auf, dass zum Fälligkeitszeitpunkt ausreichende Zahlungsmittel vorhanden sein werden, muss der Geschäftsführer nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung durch Bildung von Rücklagen, notfalls durch Kürzung der Nettolöhne sicherstellen, dass am Fälligkeitstag die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung fristgerecht an die zuständige Einzugsstelle entrichtet werden können.
In einem Fall aus der Praxis hatte ein Einzelhändler in seinem Verbrauchermarkt kohlensäurehaltige Getränke trotz sommerlicher Temperaturen nicht kühl aufbewahrt. Durch die Explosion einer Limonadenflasche wurde ein Kunde erheblich verletzt, der daraufhin Schadensersatz vom Einzelhändler verlangte.
Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr deshalb erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Auch dann sind jedoch nur solche Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, die dem Verkehrssicherungspflichtigen den Umständen nach zuzumuten sind. Nach diesen Grundsätzen ist ein Einzelhändler nicht verpflichtet, seine Verkaufsräume zu kühlen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen beruht die Explosion derartiger Flaschen im Wesentlichen auf vorhandenen Mikrorissen. Dieses Risiko hat der Gesetzgeber dem Hersteller zugewiesen, der dafür regelmäßig nach dem Produkthaftungsgesetz, jetzt auch auf Schmerzensgeld, haftet. Aber auch bei einer Kühlung von Verkaufsräumen würde sich das Risiko nicht so verringern, dass dies den erforderlichen Aufwand für die Kühlung rechtfertigen könnte. Im Übrigen würde die Kühlung für die Verbraucher ihrerseits Explosionsrisiken mit sich bringen, etwa beim Verbringen in ein warmes Fahrzeug oder Berühren mit warmer Hand.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben- es entsteht damit eine sog. Erbengemeinschaft. Der Bundesgerichtshof hatte nun zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft rechts- bzw. parteifähig ist.
Mit Urteil vom 17.10.2006 stellte er fest, dass die Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig ist. Die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen.
Insbesondere ist sie – anders als diese – nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Sie verfügt nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher kein eigenständiges, handlungsfähiges Rechtssubjekt, sondern lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist.
In vielen Bundesländern wird den Vergabestellen für Bauleistungen u. a. vorgeschrieben, dass bei der Auftragsvergabe nur die Unternehmen berücksichtigt werden, die bei der Ausführung dieser Leistungen nach den jeweils geltenden Entgelttarifen entlohnen. In ihrem Beschluss vom 11.7.2006 entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts dieses Verlangen nach einer „Tariftreueerklärung“ für verfassungsgemäß. Die Tariftreueregelung berührt nicht das Grundrecht der Koalitionsfreiheit und verletzt auch nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit.
Die Tariftreueverpflichtung schränkt das Recht am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer, der tarifvertragsschließenden Koalition fernzubleiben, nicht ein.
Durch das Gesetz wird auch kein faktischer Zwang zum Beitritt ausgeübt. Dass sich ein nicht tarifgebundener Unternehmer wegen des Tariftreuezwangs veranlasst sehen könnte, der tarifvertragsschließenden Koalition beizutreten, um als Mitglied auf den Abschluss künftiger Tarifverträge Einfluss nehmen zu können, auf die er durch die Tariftreueerklärung verpflichtet wird, liegt nach Auffassung der Verfassungsrichter fern.
Bereits in ihrem Urteil vom 9.2.2004 stellten die Richter des Bundesgerichtshofs klar, dass das Abwerben fremder Mitarbeiter als Teil des freien Wettbewerbs grundsätzlich erlaubt ist und nur bei Einsatz unlauterer Mittel oder Verfolgung unlauterer Zwecke gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.
Wenn die Mitarbeiter eines Wettbewerbers erstmals durch Telefonanruf am Arbeitsplatz zum Zweck der Abwerbung angesprochen würden, ist dies nur dann als wettbewerbswidrig zu beurteilen, wenn der Anruf über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht. Eine erste Kontaktaufnahme muss sich darauf beschränken, das Interesse des Angerufenen am Gespräch festzustellen, bei Interesse die zu besetzende Stelle kurz zu umschreiben und ggf. eine Fortsetzung des Gesprächs außerhalb des Arbeitsplatzes zu verabreden.
In einem Urteil vom 9.2.2006 kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Abwerbeversuch wettbewerbswidrig sein kann, wenn der Headhunter den Mitarbeiter auf dessen Diensthandy anruft – ihn also nicht notwendigerweise am Arbeitsplatz erreicht.
Um den Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen handelt es sich, wenn jemand als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens einen Schaden zuzufügen, mitteilt.
Die Richter des Bundesgerichtshofs entschieden in ihrem Urteil vom 27.4.2006, dass eine Liste mit Kundendaten unabhängig davon ein Geschäftsgeheimnis darstellen kann, ob ihr ein bestimmter Vermögenswert zukommt oder nicht.
Ein ausgeschiedener Mitarbeiter, der ein Geschäftsgeheimnis seines früheren Arbeitgebers schriftlichen Unterlagen entnimmt, die er während des früheren Dienstverhältnisses zusammengestellt und im Rahmen seiner früheren Tätigkeit befugtermaßen bei seinen privaten Unterlagen – etwa in einem privaten Adressbuch oder auf einem privaten PC – aufbewahrt hat, verschafft sich damit dieses unbefugt.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer im April zunächst für ein Jahr befristet eingestellt worden. Im Februar vereinbarten die Vertragsparteien das befristete Arbeitsverhältnis für ein weiteres Jahr fortzuführen. Der zweite Arbeitsvertrag entsprach bis auf einen um 0,50 Euro erhöhten Bruttostundenlohn dem ursprünglichen Vertrag.
Die BAG-Richter hatten zu entscheiden, ob es sich hier tatsächlich um eine Verlängerung des bestehenden Vertrages handelt oder ob ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist die höchstens dreimalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags vereinbart und dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch, wenn die geänderten Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer günstiger sind. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen Befristung wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund nicht zulässig ist. Das schließt Veränderungen der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit des Ausgangsvertrags oder des verlängerten Vertrags nicht aus.
Die Änderung des Vertragsinhalts anlässlich einer Verlängerung ist dann zulässig, wenn die Veränderung auf einer Vereinbarung beruht, die bereits zuvor zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffen worden ist, oder wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Verlängerung einen Anspruch auf die Vertragsänderung hatte. In beiden Fällen beruht die geänderte Vertragsbedingung auf dem bereits zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag.
So führten die Richter aus, dass eine Verlängerung des ursprünglichen Arbeitsvertrags nur angenommen werden kann, wenn der Arbeitgeber, wie von ihm behauptet, dem Arbeitnehmer die Erhöhung des Arbeitsentgelts entweder vor dem Abschluss des Vertrags vom Folgejahr zugesagt oder allen anderen Arbeitnehmern eine erhöhte Arbeitsvergütung gewährt hat und den Arbeitnehmer von der Erhöhung nicht ausnehmen durfte. Anderenfalls liegt der Abschluss eines neuen befristeten Vertrags vor, der nach dem TzBfG eines Sachgrunds bedurfte.
Um das notwendige rechtliche Interesse an der Akteneinsicht im Insolvenzverfahren zu begründen, reicht die Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung aus. Es besteht auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse und unabhängig von einer möglichen Löschung der Gesellschaft im Handelsregister fort. Dabei ist es unerheblich, ob der Gläubiger seine Forderung angemeldet hat. Es spielt auch keine Rolle, welchen Zweck der Gläubiger im Akteneinsichtsgesuch angibt.
Auch wenn er das Akteneinsichtsgesuch zur Prüfung etwaiger Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuldnerin, anstrebt, darf ihm dieses Recht nicht versagt werden.