Mai 2006
Seit dem 1.1.1999 sind selbstständig tätige Personen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine selbstständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH).
Das Bundessozialgericht vertritt in seinem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der Gesellschaft, sondern auf die des selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers abzustellen sei. Dies hätte zur Folge, dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden, sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende Stellung einnehmen.
Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.
Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Der Bundestag hat am 17.3.2006 zwei Gesetze beschlossen, denen der Bundesrat am 7.4.2006 zugestimmt hat. Die Gesetze treten rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft.
Nachfolgend soll zunächst in kurzer Form darauf eingegangen werden. Zu den wichtigen einzelnen Regelungen erfolgt dann jeweils ein getrennter ausführlicherer Beitrag.
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Doppelverdiener und Alleinerziehende können mit Wirkung ab dem 1.1.2006 erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre zu 2/3, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr einkommensmindernd geltend machen. Alle Eltern können 2/3 der Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.000 Euro für Kinder, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, steuerlich ansetzen. Zu den detaillierten Regelungen siehe Beitrag „Verbesserung der Abzugsmöglichkeiten für Kinderbetreuungskosten“.
Die Abschreibungsbedingungen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden durch eine vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2007 befristete Anhebung der degressiven Abschreibung auf höchstens 30 % verbessert.
Die Regelung des Einkommensteuergesetzes, die eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer bei Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen vorsieht, wurde auf Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ausgedehnt sowie für Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen erweitert. Siehe hierzu den Beitrag: „Ausweitung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen“.
Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden.
Die Umsatzgrenze bei der Umsatzbesteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) ist in den alten Bundesländern von 125.000 auf 250.000 Euro angehoben worden. Die Maßnahme wird ergänzt durch eine Verlängerung der derzeitigen Regelung zur Ist-Versteuerung für die neuen Bundesländer (hier gelten 500.000 Euro) über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009. Anders als bei der Regelversteuerung nach vereinbarten Entgelten muss die Steuer bei Anwendung des Ist-Prinzips erst dann an das Finanzamt abgeführt werden, wenn der Kunde tatsächlich bezahlt hat. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer auch in Zukunft bei Leistungsbezug und Vorliegen einer Rechnung unabhängig von der Bezahlung sofort in Abzug bringen. Dies schafft Liquiditätsvorteile insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen.
Einnahmenüberschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Dafür ist die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) angepasst und somit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft worden.
1-%-Regelung: Nach geltendem Einkommensteuerrecht konnte die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer angesetzt werden. Das Gesetz unterscheidet ab 1.1.2006, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Über die einzelnen Regelungen informiert Sie der Beitrag „Änderung bei der Ermittlung der privaten Pkw-Nutzung des Geschäftswagens“.
Umsatzsteuer bei Gebäudereinigung: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf das steuerpflichtige Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen ist nicht wie im Gesetzentwurf enthalten, erweitert worden. Demnach bleibt hier alles beim Alten.
Umsatzsteuer für Spielbanken: Um die umsatzsteuerliche Neutralität herzustellen, werden die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen.
Beleghandel: Durch die Ergänzung der Abgabenordnung wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen wie z. B. Tankquittungen, aber auch Bewirtungsrechnungen und anderer Belege als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet.
Zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eröffnet das Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung rückwirkend ab 1.1.2006 für erwerbstätige Alleinerziehende und Elternpaare die Möglichkeit 2/3 der Kinderbetreuungskosten für ihre Kinder bis zum 14. Lebensjahr steuerlich abzusetzen.
Dabei können Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Kind wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten angesetzt werden.
Die Regelung gilt auch, wenn der Alleinerziehende oder ein Elternteil behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist und der andere Elternteil erwerbstätig ist. Hier sind die Betreuungskosten bei den Sonderausgaben abziehbar.
Eltern mit Kindern, die das 3. Lebensjahr vollendet, das 6. Lebensjahr aber noch nicht vollendet haben, können zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, höchstens 4.000 Euro, je Kind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Damit wird typischerweise berücksichtigt, dass bei allen Eltern mit Kindern in dieser Altersgruppe Kinderbetreuungskosten (im Wesentlichen Kindergartenbeiträge) anfallen, unabhängig von Erwerbstätigkeit, Behinderung, Krankheit oder Ausbildung der Eltern.
Aufwendungen für Unterricht (z. B. Schulgeld, Nachhilfe oder Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten (z. B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z. B. die Mitgliedschaft in Sportvereinen, Tennis- oder Reitunterricht) und Ähnliches sind nicht begünstigt.
Die Ausgaben müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden.
Beispiel 1: Ein Ehepaar – der Ehemann ist vollzeitbeschäftigt, die Ehefrau Minijobberin – hat im Jahr 2006 Kinderbetreuungskosten für das achtjährige Kind in Höhe von 3.000 Euro getragen. Das Ehepaar kann 2/3 der Kosten, also 2.000 Euro, als Werbungskosten absetzen.
Beispiel 2: Ein Elternpaar – der Mann ist erwerbstätig, Frau arbeitslos – zahlt für die Betreuung des vierjährigen Sohnes 3.000 und der zweijährigen Tochter ebenfalls 3.000 Euro im Jahr. Hier sind (nur) 2/3 der Kinderbetreuungskosten für den Sohn in Höhe von 2.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Beispiel 3: Ausgangssituation wie Beispiel 2, die Frau ist jedoch in Ausbildung. In diesem Fall können 2/3 von 6.000 Euro, d. h. 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich angesetzt werden. Dies wäre auch der Fall, wenn die Frau z. B. nachweisbar dauerhaft krank oder behindert wäre.
Im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung erweitert die Bundesregierung die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für die Inanspruchnahme von sog. haushaltsnahen Dienstleistungen.
Nach der bisherigen Rechtslage konnten Steuerpflichtige ihre Aufwendungen für regelmäßige Renovierungsarbeiten im Haushalt, wie Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten, bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerlich geltend machen. Die Steuerersparnis betrug maximal 20 % der Aufwendungen, somit höchstens 600 Euro. Die Finanzverwaltung gewährte den Steuerabzug allerdings nur unter restriktiven Voraussetzungen. Handwerkliche Tätigkeiten waren nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie von Auftraggebern auch ohne besonderes handwerkliches Geschick erledigt werden konnten.
Nach der neuen gesetzlichen Regelung können rückwirkend zum 1.1.2006 alle Handwerkerrechnungen, die vom Mieter oder Eigentümer für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung bezahlt werden, bis zum Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (20 % von 3.000 Euro) von der Steuer abgezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Renovierungs- oder Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten handelt. Begünstigt sind z. B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern sowie Garten- und Wegebauarbeiten. Des Weiteren werden durch die Neuregelung auch Umzugskosten, soweit sie von Umzugsspeditionen durchgeführt werden, begünstigt.
Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde oder ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht, werden durch die Neuregelung ebenfalls erfasst. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf zu, wenn sie für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person oder im Haushalt des Angehörigen durchgeführt werden. Bei Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen verdoppelt sich der Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen auf 6.000 Euro, was eine Steuerermäßigung von höchstens 1.200 Euro bedeutet.
Beispiel 1: Dem Steuerpflichtigen sind 2006 Aufwendungen für Renovierungsarbeiten in der eigengenutzten Wohnung in Höhe von 6.000 Euro entstanden. Die Steuerermäßigung beträgt 600 Euro (20 % von höchstens 3.000 Euro).
Beispiel 2: Der Steuerpflichtige hat 2006 Aufwendungen für Pflegeleistungen seiner pflegebedürftigen Mutter, die nicht durch die Pflegeversicherung finanziert wurden, in Höhe von 6.000 Euro getragen. Die Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro).
Beispiel 3: Der Steuerpflichtige macht 2006 sowohl Aufwendungen für Instandhaltungsarbeiten (2.000 Euro) als auch für Betreuungsleistungen (4.000 Euro) geltend. Die Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro (20 % von 6.000 Euro).
Wie bisher werden nur Arbeitskosten steuerlich begünstigt. Die Aufwendungen müssen zwingend durch Vorlage der Rechnung und die Zahlung durch einen Kontoauszug nachgewiesen werden. Barzahlungen werden nicht anerkannt. Es empfiehlt sich daher entsprechende Rechnungen sowie die dazugehörigen Kontoauszüge aufzubewahren!
Das „Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ sieht für Unternehmer, die ihren betrieblichen Pkw weniger als 50 % betrieblich nutzen, ab dem 1.1.2006 eine schwerwiegende Änderung vor.
Nach der alten – bis 31.12.2005 gültigen – Rechtslage konnte die private Nutzung nach der 1-%-Regelung versteuert werden und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug zum notwendigen Betriebsvermögen (was eine betriebliche Nutzung zu mehr als 50 % voraussetzt) oder zum gewillkürten Betriebsvermögen (bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 %) gehörte.
Künftig ist die Listenpreisregelung nur noch auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens – also bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % – anwendbar.
Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 % und 50 %, ist die Privatnutzung nach der Neuregelung mit dem Teilwert – in Form einer Kostenschätzung (siehe Beispiel) – steuerlich anzusetzen oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Die 1-%-Regelung ist in diesen Fällen nicht mehr anwendbar.
Handlungsbedarf: Zunächst sei hier angemerkt, dass das Gesetz kein Fahrtenbuch vorschreibt. Zur Vermeidung von Streitpotenzial mit dem Finanzamt ist es jedoch empfehlenswert, so frühzeitig wie möglich Beweisvorsorge zu treffen, um die betriebliche Nutzung glaubhaft nachweisen zu können. Dazu ist das (ordnungsgemäße) Führen eines Fahrtenbuches der sicherste Weg. Ob bzw. welche Aufzeichnungen über die betrieblich geführten Fahrten außerhalb des Fahrtenbuches ausreichen werden, ist zurzeit noch unklar. Hier bedarf es sicherlich noch einer Klarstellung durch die Finanzverwaltung. Inwieweit die Entnahme des Fahrzeugs aus dem Betriebsvermögen sinnvoll sein kann, muss im Einzelfall geprüft werden.
Durch die Neuregelung können sich erhebliche Mehrbelastungen ergeben, wie das nachfolgende vereinfachte Beispiel zeigt: Ein Unternehmer fährt einen Pkw mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro. Der Anteil der betrieblichen Fahrten liegt 2006 unstreitig bei 30 %. Die Kfz-Kosten einschließlich der Abschreibung betragen 10.000 Euro.
Die private Kfz-Nutzung nach der 1-%-Regelung beträgt 4.800 Euro (40.000 Euro x 1 % = 400 Euro/Monat x 12 = 4.800 Euro/Jahr)
Nach der neuen Rechtslage muss der Unternehmer ab dem 1.1.2006 eine private Nutzung in Höhe von 7.000 Euro (70 % von 10.000 Euro) versteuern. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage erhöht sich seine private Nutzung somit um 2.200 Euro.
Auf der anderen Seite können sich, z. B. für bereits abgeschriebene Pkw, bei denen die sog. „Kostendeckelung“ zum Tragen kommt, Vorteile ergeben.
Von der Neuregelung sind Dienstwagen nicht betroffen, die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt i. d. R. auch für die private Nutzung durch den GmbH-Geschäftsführer.
Mit dem Erbfall tritt der Erbe in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Auch steuerlich gelten für den Erben die gleichen Pflichten wie für den Erblasser. Erkennt der Erbe, dass der Erblasser unrichtige Steuererklärungen abgegeben hat, ist er verpflichtet, die falschen Steuererklärungen zu berichtigen.
Die Steuerschulden des Erblassers gehen auf den Erben über. Soweit keine Maßnahmen der Haftungsbegrenzung getroffen wurden, haftet er für die Steuerschulden des Erblassers mit seinem alten wie auch mit dem auf ihn übergegangenen Vermögen.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 6.10.2005 (8 K 394/01) die Haftung des Erben für hinterzogene Steuern des Erblassers bestätigt.
Die Steuerfahndung entdeckte im Streitfall nach dem Tod des Erblassers, dass dieser Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht vollständig erklärt hatte.
Da die zehnjährige Festsetzungsfrist für Steuerhinterziehung noch nicht abgelaufen war, konnten die bereits ergangenen Steuerbescheide noch berichtigt werden.
Den Antrag des Erben auf Erlass der hinterzogenen Steuern aus Billigkeitsgründen lehnte das Gericht jedoch ab.
Mit Hilfe des Gesetzesentwurfs zur Forderungssicherung sollen Handwerker und andere Gläubiger schneller an ihr Geld kommen. Gerade kleine und mittelständische Betriebe geraten häufig in finanzielle Schwierigkeiten, wenn ihre Schuldner nicht pünktlich zahlen.
Kernstück der Änderungen durch das Forderungssicherungsgesetz ist die vorläufige Zahlungsanordnung, die es den Gerichten ermöglicht, frühzeitig einen vollstreckungsfähigen Titel zu erlassen.
Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.
Zudem sind folgende materiell-rechtlichen Änderungen im Werkvertragsrecht geplant:
Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, d.h. das Erfordernis einer „abgeschlossenen Leistung“ entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs – falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat – angemessen berücksichtigt.
Der Subunternehmer (Bauhandwerker) soll seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren können, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) in Zukunft auch dann einfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt. Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.
Die Höhe des „Druckzuschlags“, also des Betrags, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher „mindestens das Dreifache“ nur noch „im Regelfall das Doppelte“ der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.
Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherheit angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene „Privilegierung“ der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) für Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesen Vertrag einbezogen wurden, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Mit dem „Zweiten Korb“ der Urheberrechtsnovelle soll das Recht des geistigen Eigentums modernisiert und den Anforderungen der Informationsgesellschaft angepasst werden.
Im Kern geht es für Privatpersonen um folgende Neuregelungen:
Erhalt der Privatkopie: Private Kopien nicht kopiergeschützter Werke bleiben grundsätzlich im bisherigen Umfang erlaubt.
- Die Privatkopie eines urheberrechtlich geschützten Werks ist in Zukunft auch in digitaler Form zulässig.
- Es ist verboten, Kopierschutz zu umgehen.
In einem Punkt soll das geltende Recht klarer gefasst werden. Bisher gilt, dass eine Kopie verboten ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Macht sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD und bietet diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download an, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten, dass wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, er keine Privatkopie davon herstellen darf.
In einem Punkt soll das geltende Recht klarer gefasst werden. Bisher gilt, dass eine Kopie verboten ist, wenn die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt ist. Macht sich jemand eine zulässige Privatkopie seiner nicht kopiergeschützten Musik-CD und bietet diese anschließend unzulässigerweise im Internet zum Download an, handelt es sich jedoch nicht um eine rechtswidrig hergestellte Vorlage, sondern um eine rechtswidrig genutzte Vorlage. Deswegen soll zukünftig gelten, dass wenn für den Nutzer der Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt, er keine Privatkopie davon herstellen darf.Kopierschutz setzt der Privatkopie Grenzen: Der Privatkopie sind durch technische Schutzmaßnahmen Grenzen gesetzt. Es gilt: „Kopierschutz-Knacken ist verboten!“ Bei dieser Regelung bleibt es. Es gibt keine Durchsetzung der Privatkopie gegen Kopierschutz, denn die Rechtsinhaber können sich durch technische Maßnahmen selbst schützen, und der Gesetzgeber darf ihnen diesen Selbstschutz nicht aus der Hand schlagen. Es gibt kein „Recht auf Privatkopie“ zu Lasten des Rechtsinhabers. Dies lässt sich auch nicht aus den Grundrechten herleiten. Eine Privatkopie schafft keinen Zugang zu neuen Informationen, sondern verdoppelt lediglich die bereits bekannten.
Das Bundeskabinett hat am 22.3.2006 beschlossen, dass Bürgerinnen und Bürgern der neuen EU-Mitgliedsländer für weitere drei Jahre der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt beschränkt wird. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit bleibt damit bis zum 30.4.2009 eingeschränkt. Die Beschränkung trifft alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den osteuropäischen Mitgliedsländern, die in Deutschland Arbeit suchen. Diese Regelungen gelten für die Staatsangehörigen der neuen EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme Maltas und Zyperns.
Die Beschränkungen gelten zudem für Menschen, die von osteuropäischen Dienstleistern bestimmter Branchen nach Deutschland entsandt werden. Dies betrifft die Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH unter einer auflösenden Bedingung bestellt werden. Sieht der Bestellungsakt vor, dass das Amt endet, wenn der Geschäftsführer ab einem bestimmten Zeitpunkt der GmbH nicht seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellt, so verliert der Geschäftsführer automatisch sein Amt, wenn er zu dem genannten Zeitpunkt diese Voraussetzung nicht erfüllt, z. B. weil er außerdem einer weiteren Tätigkeit nachgeht.
Nach Auffassung der BGH-Richter ist die Bestellung eines Geschäftsführers unter einer auflösenden Bedingung deshalb zulässig, weil dadurch Belange der Rechtssicherheit nicht in stärkerem Maße als bei einer anderen Form der Abberufung berührt werden.
Das Gesetz sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung abhängig zu machen.
Mit Hilfe einer Bedingung können die rechtsgeschäftlich Handelnden für spätere Entwicklungen durch eine darauf abgestimmte Regelung Vorsorge treffen. Die Bedingung ist danach ein wichtiges Instrument der Vertragsgestaltung.
Den mit der Vereinbarung einer Bedingung verbundenen Schwebezustand und die sich daraus ergebenden Unwägbarkeiten nimmt der Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf.
Die Mietkaution sichert alle – auch noch nicht fällige – Ansprüche des Vermieters, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben.
Der Vermieter ist verpflichtet, eine vom Mieter geleistete Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, sobald er diese zur Sicherung seiner Ansprüche nicht mehr benötigt. Fällig wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution jedoch nicht bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr ist dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrages eine angemessene Frist einzuräumen, innerhalb deren er sich zu entscheiden hat, ob und in welcher Weise er die Kaution zur Abdeckung seiner Ansprüche verwenden will. Erst danach wird der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution fällig.
Ob von der Kaution auch ein Betrag für eine mögliche Betriebskostennachzahlung aus der noch nicht abgerechneten Abrechnungsperiode zurückbehalten werden darf, war bisher umstritten.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Sicherung durch eine Mietkaution jedoch auch auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.
Wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Diese können so beschaffen sein, dass mehr als sechs Monate für den Vermieter erforderlich und dem Mieter auch zumutbar sind.
Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
Der Vermieter hat i. d. R. ein berechtigtes Interesse daran, den Mieter auf die Einsichtnahme in die Rechnungsbelege zu verweisen, die dessen Interesse an einer Überprüfung der Abrechnung in der Regel hinreichend Rechnung trägt, um den durch die Anfertigung von Fotokopien entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vermeiden und dem Mieter mögliche Unklarheiten im Gespräch sofort zu erläutern.
Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien kommt nach Treu und Glauben allerdings ausnahmsweise dann in Betracht, wenn ihm die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht ohne Weiteres zugemutet werden kann.
In der betrieblichen Praxis werden die Arbeitszeiten bzw. Anwesenheitszeiten der Arbeitnehmer mittels so genannter Stempeluhren ermittelt bzw. kontrolliert. In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer seine Stempelkarte durch einen Kollegen mit seinem Wissen für ihn abstempeln lassen. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos ohne vorherige Abmahnung.
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun zu prüfen, ob hier die ausgesprochene außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.
Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an.
Dies gilt sowohl dann, wenn die täglich bzw. monatlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber anhand der Stempelkarten berechnet wird, als auch dann, wenn der Arbeitnehmer selbst anhand der Stempelkarten und seiner sonstigen Aufzeichnungen die geleistete Arbeitszeit selbst berechnet.
Jede Manipulation des Stempelausdrucks stellt ebenso wie das wissentlich und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Dies gilt erst recht dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vorsätzlich dadurch täuscht, dass er einen anderen Arbeitnehmer veranlasst, an seiner Stelle die Stempeluhr zu betätigen.
Weiterhin stellten die Richter klar, dass hier ein Abmahnungserfordernis nicht gegeben ist. So kann ein Arbeitnehmer, für den ein Arbeitskollege auf seine Bitte hin für eine nicht erbrachte Arbeitszeit mitabgestempelt hat, nicht davon ausgehen, dass nur abgemahnt wird.
Um den immer größer werdenden Anforderungen der Wirtschaft an ein Unternehmen gerecht zu werden, entscheiden sich viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Fortbildung zu finanzieren. Das Interesse des Arbeitgebers geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können.
Daher sind einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, grundsätzlich zulässig.
Ausnahmsweise können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen.
Das ist jedoch nicht der Fall, wenn die Pflicht zur Kostenübernahme einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entspricht, andererseits der Arbeitnehmer mit der Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Beteiligung an den Ausbildungskosten erhalten hat und ihm die Kostenbeteiligung zumutbar ist.
Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind auf Grund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu ermitteln. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beurteilt die zulässige Bindungsintensität anhand der Fortbildungsdauer und der Qualität der erworbenen Qualifikation. Danach kann bei einer Ausbildungsdauer bis zu vier Monaten eine Bindungsdauer von bis zu 24 Monaten und bei einer Ausbildungsdauer von sechs bis zu zwölf Monaten eine Bindungsdauer von 36 Monaten vereinbart werden.
Obwohl die Dauer der Fortbildung ein starkes Indiz für die Qualität der erworbenen Qualifikation ist, kann auch bei kürzerer Ausbildung eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber ganz erhebliche Mittel aufwendet oder die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer überdurchschnittlich große Vorteile bringt.