Februar 2006
Der Bundesrat hat am 21.12.2005 drei Gesetzen ohne Änderungen zugestimmt, über deren Entwürfe Sie bereits in der Januar-Ausgabe informiert wurden. Damit treten die Neuregelungen ab 1.1.2006 in Kraft.
Durch das „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ wurde die Steuerfreiheit für Abfindungen abgeschafft. Eine Vertrauensschutzregelung sieht die Weiteranwendung der bisherigen begrenzten Steuerfreiheit für Entlassungen vor dem 1.1.2006 vor, soweit die Abfindungen, Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen.
Auch die auf jeweils 315 Euro begrenzten Steuerbefreiungen für besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer anlässlich ihrer Eheschließung oder der Geburt eines Kindes sind aufgehoben.
Die degressiven Wohngebäude-Abschreibung auf vermietete Immobilien kann für Neufälle nicht mehr angewendet werden. Der Sonderausgabenabzug für Steuerberatungskosten, die nach dem 1.1.2006 bezahlt werden, ist gestrichen worden. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben davon nicht betroffen ist.
Mit dem „Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage“ hat der Gesetzgeber eine schon lange auf der roten Liste stehende „Subvention“ gestrichen. Damit ist die Eigenheimzulage für Neufälle ab 1.1.2006 abgeschafft. Unberührt bleiben alle bis zum 31.12.2005 von der Förderung noch erfassten Sachverhalte.
Anmerkung: Die Eigenheimzulage kann nicht mehr auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Nach dem Eigenheimzulagengesetz konnten die Häuslebauer innerhalb des achtjährigen Förderzeitraums ihre Zulage auf ein Folgeobjekt übertragen, wenn sie in dieser Zeit etwa aus beruflichen Gründen umzogen und ein neues Objekt erwarben. Wer im achtjährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen.Durch das „Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung“ wird die Attraktivität so genannter Steuerstundungsmodelle durch eine Verlustverrechnungsbeschränkung erheblich reduziert. Verluste – insbesondere aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen (soweit sie noch Verluste vermitteln), New-Energy-Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds, nicht aber Private-Equity- und Venture-Capital-Fonds – sind nur noch mit späteren positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
Von der Verlustverrechnungsbeschränkung werden neben Verlusten aus gewerblichen Steuerstundungsmodellen auch Verluste aus selbstständiger Arbeit, aus typisch stillen Gesellschaften, Vermietung und Verpachtung (insbesondere geschlossene Immobilienfonds) und sonstigen Einkünften (insbesondere sog. Renten-/Lebensversicherungsmodelle gegen fremdfinanzierten Einmalbetrag) erfasst.
Das Bundeskabinett hat am 20.12.2005 den „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ auf den Weg gebracht. Damit will die Bundesregierung dem Gestaltungsmissbrauch und der nicht gerechtfertigten Ausnutzung von Gesetzeslücken im Steuerrecht entgegen wirken. Der endgültige Gesetzesbeschluss erfolgt erst 2006. Mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfs noch im Jahr 2005 wollte das Bundeskabinett die Steuerpflichtigen auf die – rückwirkend ab dem 1.1.2006 – geltende Rechtslage hinweisen. Im Einzelnen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen:
Einnahmenüberschussrechnung: Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden. Dafür wird die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) angepasst und damit ein aus der Sicht der Kapitalanleger lukratives Steuersparmodell abgeschafft.
Ausgangspunkt dieses Modells ist die Gewinnermittlungsvorschrift des § 4 Abs. 3 EStG, die einen sofortigen Abzug der Anschaffungskosten von zum Umlaufvermögen gehörenden Wertpapieren vorsieht. Lediglich bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten erst im Zeitpunkt der Veräußerung als Betriebsausgabe zu behandeln. Das Modell ist jedoch auf kurzfristige Vermögensumschichtungen innerhalb von zwölf Monaten angelegt, sodass es sich bei den Wertpapierkäufen durchweg um Umlaufvermögen handelt.
Auch bei Steuerpflichtigen, die gewerblichen Grundstückshandel betreiben und zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG berechtigt sind, bestehen vergleichbare Gestaltungsmöglichkeiten, die mit dem Gesetz jetzt verhindert werden sollen.
1-%-Regelung: Nach geltendem Einkommensteuerrecht ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Das Gesetz unterscheidet hierbei nicht, ob es sich bei dem Kraftfahrzeug um notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen handelt. Durch die Anerkennung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ergeben sich – nach Auffassung des Gesetzgebers – zahlreiche Fallgestaltungen, bei denen die 1-%-Regelung zu einem ungerechtfertigtem Vorteil für den Steuerpflichtigen führt, weil ursprünglich bei der Schaffung der Regelung von einer durchschnittlichen privaten Nutzung von 30 bis 35 % ausgegangen wurde.
Mit der Änderung des EStG wird die Anwendung der 1-%-Regelung auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung zu mehr als 50 %) beschränkt. Befindet sich ein Kraftfahrzeug im gewillkürten Betriebsvermögen (betriebliche Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 %), ist der Entnahmewert zu ermitteln und mit den auf die geschätzte private Nutzung entfallenden Kosten anzusetzen. Dieser Nutzungsanteil ist vom Steuerpflichtigen im Rahmen allgemeiner Darlegungs- und Beweislastregelungen nachzuweisen (d. h. glaubhaft zu machen). Dies trifft auch für die Ermittlung der nicht als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu, wo anstelle der Pauschalierungsregelung mit 0,03 % des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer und Monat abzüglich Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen gegenzurechnen sind.Anmerkung: Die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches schreibt der Gesetzgeber zwar nicht zwingend vor- als Beweis der höheren betrieblichen Nutzung wird es jedoch gute Dienste leisten. Betroffene Steuerpflichtige tun deshalb gut daran, von Anfang an ein Fahrtenbuch zu führen. Diese Änderung betrifft nicht die Besteuerung des geldwerten Vorteils des Arbeitnehmers (dazu zählen auch GmbH-Geschäftsführer), dem von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug überlassen wird (Dienstwagen). Dieses stellt beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen dar – unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer das Kraftfahrzeug nutzt.
Umsatzsteuer bei Gebäudereinigung: Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird auf das steuerpflichtige Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert, wenn diese Leistung an einen Unternehmer erbracht wird. Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger.
Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere das Reinigen von Gebäuden einschließlich Hausfassaden, Räumen und Inventar, einschließlich Teppichreinigung und Fensterputzen.Nicht unter die Vorschrift fallen die vorgenannten Umsätze an einen Unternehmer, dessen unternehmerische Tätigkeit sich ausschließlich auf die Vermietung von nicht mehr als zwei Wohnungen beschränkt. Dieser Kreis von Leistungsempfängern soll nicht mit zusätzlichen administrativen Verpflichtungen belastet werden. Diese Regelung soll erst zum 1.7.2006 in Kraft treten, damit sich betroffene Unternehmer auf die neue Rechtslage einstellen können.
Umsatzsteuer für Spielbanken: Mit Urteil vom 17.2.2005 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Umsatzsteuerbefreiung von Glücksspielen mit Geldeinsatz in zugelassenen öffentlichen Spielbanken gemeinschaftsrechtlich unzulässig ist, wenn gleichzeitig gleichartige Umsätze außerhalb dieser Spielbanken umsatzsteuerpflichtig sind.
Um die umsatzsteuerliche Neutralität herzustellen, werden die bislang umsatzsteuerfreien Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind, in die Umsatzsteuerpflicht einbezogen.Beleghandel: Insbesondere bei Internetauktionen werden vermehrt Tankquittungen, aber auch Bewirtungsrechnungen und andere Belege angeboten, die die Käufer dann zur unrechtmäßigen Geltendmachung von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nutzen.
Durch die Ergänzung der Abgabenordnung wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, auch die unberechtigte Weitergabe von Belegen als Steuerordnungswidrigkeit zu verfolgen. Die entgeltliche Weitergabe von Belegen wird mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet.
Seit dem 1.4.2005 gilt die neue gesetzliche Regelung, wonach bekanntmachungspflichtige Tatsachen im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) als Basisgesellschaftsblatt zu veröffentlichen sind. Darunter fallen die Rückzahlung von Nachschüssen, der Wechsel im Aufsichtsrat, die Herabsetzung des Stammkapitals und Anmeldung der Auflösung und Verteilung des Vermögens.
Bekanntmachungen nach dem 1.4.2005 müssen zwingend auch im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen. Bekanntmachungen vor dem 1.4.2005 brauchen nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger wiederholt werden. Satzungsregelungen aus der Zeit vor dem 1.4.2005, die auf den Bundesanzeiger abstellen, sind nicht als eine zusätzliche Bekanntmachungspflicht in der Druckausgabe zu verstehen. Bestimmt die Satzung auch andere Bekanntmachungsblätter, ist der Satzung insoweit zu folgen. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte bei Satzungen nach dem 1.4.2005 darauf geachtet werden, dass der elektronische Bundesanzeiger festgelegt wird.
Nachdem bereits für die Jahre 1991 und 1992 ein Solidaritätszuschlag erhoben wurde, gilt seit 1995 ein neues Solidaritätszuschlaggesetz, das keine Befristung enthält.
Beim Finanzgericht Münster war ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer im Jahre 2002 verfassungsgemäß ist.
Der Solidaritätszuschlag stellt nach Auffassung der Kläger spätestens seit dem Veranlagungszeitraum 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Zwar dürfe der Staat Sonderabgaben einführen, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen, bei dem Solidaritätszuschlag handele es sich jedoch nicht um eine solche kurzfristige Abgabe.
Das FG Münster kam zu dem Entschluss, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die Revision gegen das Urteil (12 K 6263/03 E) wurde ausgeschlossen. Daraufhin haben die Kläger beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az: VII B 324/05), sodass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes noch offen ist. Gegen Steuerbescheide bezüglich des Solidaritätszuschlages kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Stellt ein Unternehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer, dann gilt die gewährte Fristverlängerung so lange, bis der Unternehmer seinen Antrag zurücknimmt oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft.
Die Dauerfristverlängerung wird unter der Auflage gewährt, dass der Unternehmer eine Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr entrichtet, die ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt. Der Unternehmer muss die Sondervorauszahlung selbst berechnen und bis zum 10. Februar (gesetzlicher Zeitpunkt der Abgabe der ersten Voranmeldung) anmelden und entrichten.
Da es sich um eine Steueranmeldung handelt, kann das Finanzamt bei verspäteter Erfüllung der Verpflichtung zur Berechnung, Anmeldung und Entrichtung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Ob bzw. in welcher Höhe im Einzelfall ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, liegt im Ermessen des Finanzamtes. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds konnten bisher wie Betriebsvermögen günstig im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft übertragen werden. Diese steuerlichen Vergünstigungen (günstiger Bedarfswert, hoher Freibetrag, Bewertungsabschlag, Entlastungsbetrag) werden nach einem koordinierten Ländererlass der Finanzverwaltung nicht mehr gewährt, wenn die Beteiligung indirekt über eine Treuhandgesellschaft eingegangen wird.
Künftig sind die Beteiligungen als Sachleistungsanspruch mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert) zu bewerten. Vor dem 1.7.2005 begründete Treuhandverhältnisse sind von dieser Neuregelung allerdings erst betroffen, wenn die Übertragung und somit die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer erst nach dem 30.6.2006 erfolgt bzw. entsteht.
Direkte Beteiligungen sind von der Änderung nicht betroffen. Steuerpflichtige können ggf. eine Umwandlung der treuhänderischen in eine direkte Beteiligung in Betracht ziehen. Welche Kosten und Risiken mit der Umwandlung zusammenhängen, sollte im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Vergünstigungen für Direktbeteiligungen in Folge einer gesetzlichen Änderung entfallen werden
Das „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung“ wurde noch im Dezember 2005 verabschiedet und trat zum 1.1.2006 in Kraft. Zu den wesentlichen Neuerungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes gehören:
die Teilnahme aller Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße,
die Festschreibung einer für alle Krankenkassen einheitlichen Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1)-
die Erweiterung des Erstattungsanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit für diese Betriebe auf die Entgeltfortzahlung an Angestellte,
die Erweiterung der an den Ausgleichsverfahren teilnehmenden Kassen auf die Ersatzkassen.
Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens bei Krankheit werden weiterhin in Höhe von bis zu 80 % des nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstattet. Im Rahmen des Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft und Mutterschaft erfolgt die Erstattung zu 100 % der nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes zu erbringenden Arbeitgeberaufwendungen.
Ab dem 1.1.2006 ist grundsätzlich – mit einer Übergangsregelung – der Gesamtsozialversicherungsbeitrag spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt entstehen die Beitragsansprüche jedoch erst, wenn dieses ausgezahlt worden ist.
Die Fälligkeit der Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt wird aber n nicht allein am Vorgang der Auszahlung festgemacht. Der Arbeitgeber müsse vielmehr bei der Ermittlung der voraussichtlichen Beitragsschuld für den Beitragsmonat feststellen, ob die Einmalzahlung mit hinreichender Sicherheit in diesem Beitragsmonat ausgezahlt wird.
Beiträge aus einmalig gezahltem Arbeitsentgelt würden in dem Monat fällig, in dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ausgezahlt werden soll, und zwar auch dann, wenn die Einmalzahlung zwar noch im laufenden Monat, aber erst nach dem für diesen Monat geltenden Fälligkeitstermin ausgezahlt wird.
Nach einer einjährigen Übergangsphase regelt Basel II endgültig ab 1.1.2007 die Kriterien für die Vergabe von Krediten. Durch die Bestimmungen soll eine risikogerechtere Eigenkapitalunterlegung von Krediten ermöglicht werden. Basel II besteht aus insgesamt drei Säulen:
Mindestkapitalanforderungen: Die erste Säule beinhaltet Vorschriften für die Kreditinstitute zur Eigenmittelunterlegung von Kreditausfall-, Marktpreis- und operationellem Risiko.
Ausführliche Überprüfungsverfahren: Diese zweite Säule gibt eine laufende und regelmäßige Überprüfung der Banken durch die Bankenaufsicht vor.
Marktdisziplin und Offenlegung: Die dritte Säule verpflichtet die Finanzinstitute zur Offenlegung der Eigenkapitalstruktur und der eigenen Risikosituation.
Damit die Banken die Bonität eines Unternehmens überblicken können, werden sog. Ratings – also die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage – bei den Kredit suchenden Unternehmen durchgeführt, anhand derer die Ausfallwahrscheinlichkeit der Bonität gemessen wird.
Beim Rating werden neben den sog. „harten“ Faktoren auch „weiche“ Faktoren eines Unternehmens berücksichtigt. Bei der Bewertung steht A für eine gute und D für eine schlechte Bonitätsstufe. Als Bewertungskriterien kommen in Betracht:
gesamtwirtschaftliche Verhältnisse (Jahresabschluss, gesamte Vermögensverhältnisse),
das Management, hier insbesondere die Qualität der Geschäftsführung, des Rechnungswesens, ggf. der Kostenrechnung, des Controllings,
die Marktentwicklung und Konjunkturabhängigkeit,
Arbeitnehmerqualifikation,
Risiken im Vertrieb wie z. B. beim Export,
Produkt- und Sortimententwicklung, o Kundenbetreuung und Kundentransparenz,
sowie die weitere Unternehmens-Entwicklungsmöglichkeit.
Auch wenn die Regelungen von Basel II erst ab 2007 rechtskräftig umgesetzt werden müssen, sollten sich Unternehmer nunmehr engagierter darüber informieren und auf die erforderlichen Notwendigkeiten einstellen. Möglicherweise sind zur Erfüllung der Vorgaben umfangreiche und kostenintensive Änderungen – wie z. B. Erstellung eines Businessplans oder die Einführung eines Risikomanagementsystems – vorzunehmen.
Nach deutschem Recht besteht für einen GmbH-Geschäftsführer ein gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften. Von diesem Verbot kann er durch eine entsprechende Eintragung ins das Handelsregister befreit werden. Nach englischem Recht gilt für einen Geschäftsführer einer englischen Private Limited kein allgemeines gesetzliches Verbot von In-sich-Geschäften.
Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss festgestellt, dass die Zweigniederlassung einer englischen Private Limited nicht die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens für ihren Geschäftsführer in das deutsche Handelsregister eintragen kann. Auf Grund der unterschiedlichen Regelungen im deutschen und englischen Recht ist es nicht möglich, die Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers einer englischen Private Limited Company mit der eines von der Beschränkung des Selbstkontrahierens befreiten deutschen Geschäftsführers gleichzusetzen.
Die Eintragung eines entsprechenden Zusatzes in das Handelsregister würde die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse falsch wiedergeben. Es würde der Anschein erweckt, dass die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers der englischen Private Limited deutschem Recht unterläge, was tatsächlich aber nicht der Fall ist. Es widerspricht dem Zweck des Handelsregisters, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zuverlässig und vollständig darzustellen.
Eine nach englischem Recht gegründete Limited hat nur dann einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, wenn sie entweder ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat. Ob dies zutrifft, bedarf im Einzelfall näherer Prüfung.
Nach Auffassung des Bayrischen Oberlandesgerichts kann nicht unterstellt werden, dass eine Auslandsgesellschaft, die überwiegend oder vollständig im Inland Geschäfte betreibt, automatisch ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Inland hat.
Mit Urteil vom 7.4.2003 (II ZR 56/02) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetretener Gesellschafter persönlich, d. h. mit seinem Privatvermögen neben den Altgesellschaftern, für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet.
Aus Gründen des Vertrauensschutzes hatten die Richter seinerzeit die Haftung des Neugesellschafters abgelehnt und festgelegt, dass die Grundsätze über die persönliche Haftung des Neugesellschafters erst auf künftige Beitrittsfälle Anwendung finden sollten.
Nun hat der BGH mit Urteil vom 12.12.2005 (II ZR 283/03) klargestellt, dass ein Neugesellschafter sich nicht generell auf Vertrauensschutz gegenüber Altverbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft berufen kann, wenn er dieser vor der Publikation des Urteils vom 7.4.2003 beigetreten ist.
Weiß der Neugesellschafter bei seinem Beitritt vom Vorhandensein von Altverbindlichkeiten oder hätte er hiervon bei auch nur geringer Aufmerksamkeit Kenntnis erlangen können, ist die Gewährung von Vertrauensschutz nicht gerechtfertigt. Das gilt erst Recht, wenn sich dem Beitretenden das Bestehen von Altverbindlichkeiten aufdrängen muss.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses z. B. dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht. Ferner kann sich der Vermieter auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart rechtfertigt das Interesse einer Erbengemeinschaft, sich aus pragmatischen Gründen auseinander zusetzen und deshalb eine ererbte Eigentumswohnung zu veräußern, für sich allein keine Kündigung aus den o. g. Gründen.
Wird eine Eigentumswohnung im Wege des Erbgangs im vermieteten Zustand von den Erben erworben, so ist für die Bewertung der Frage, ob eine Kündigung zur Ermöglichung der Verwertung gerechtfertigt ist, weil ansonsten ein erheblicher Verwertungsverlust entsteht, auf den Wert der Wohnung in vermietetem Zustand abzustellen.
Wird gekündigt, weil mit einer Wohnung im vermieteten Zustand ein erheblich geringerer Erlös zu erzielen ist als bei einer Veräußerung im unvermieteten Zustand, so ist der Nachteil an Hand der Marktverhältnisse konkret nachzuweisen.
Viele Einzelhändler belohnen den Einkauf ihrer Kunden mit der Ausgabe von Gutscheinen über einen geringen Betrag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof stellt dies auch keinen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.
Die Richter des Oberlandesgerichts Köln stellten nun in ihrem Beschluss vom 20.9.2005 jedoch klar, dass Apotheken wettbewerbswidrig handeln, wenn sie beim Kauf eines preisgebundenen Medikaments einen Einkaufsgutschein (hier: in Höhe von drei Euro) für den Kauf eines freien Apothekenartikels ausstellen.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass der Gutscheinbetrag zwar nicht unmittelbar von dem zu entrichtenden Preis des Medikaments abgezogen wird, es sich aber dennoch für die Verbraucher als Nachlass auf das preisgebundene Arzneimittel darstellt. Ferner verstößt ein derartiger Rabatt gegen die Arzneimittelpreisverordnung.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
War ein Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die Klage nachträglich zuzulassen.
Kenntnis über Klagefrist: Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stellten in ihrem Beschluss klar, dass eine verspätet erhobene Kündigungsschutzklage auch dann als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Arbeitnehmer nachweislich keine Kenntnis von der o. g. dreiwöchigen Klagefrist hatte.
Im entschiedenen Fall berief sich der gekündigte Arbeitnehmer darauf, dass er von der dreiwöchigen Klagefrist keine Kenntnis hatte. Diese Tatsache ist allerdings unerheblich. Zu den an einen Arbeitnehmer gestellten Sorgfaltsanforderungen gehört es nämlich, dass er sich zumindest nach Ausspruch einer Kündigung unverzüglich darum kümmert, ob und wie er dagegen vorgehen kann. (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.10.2005 – 10 Ta 245/05)
Kündigungsfrist: Stellt ein Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam.
Wendet sich der Arbeitnehmer dagegen nicht gegen die Auflösung des Arbeitsverhältnisses an sich, sondern macht lediglich geltend, bei einer ordentlichen Kündigung habe der Arbeitgeber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so kann er dies nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch außerhalb der Klagefrist tun.Die unzutreffende Berechnung der Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber macht die ordentliche Kündigung nicht insgesamt unwirksam, sondern betrifft lediglich den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit. (BAG-Urt. v. 15.12.05 – 2 AZR 148/05)
Das Kündigungsschutzgesetz verlangt für den Eintritt des Kündigungsschutzes, dass das Arbeitsverhältnis im selben Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht.
Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf.
Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung – ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies regelmäßig darauf schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.
Der abberufene Geschäftsführer hat deshalb in dem neu begründeten Arbeitsverhältnis keine Wartezeit zurückzulegen und genießt von Anfang an Kündigungsschutz. Soll die frühere Beschäftigungszeit als Geschäftsführer unberücksichtigt bleiben, muss dieses in dem neuen Arbeitsvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
Nachvertragliche Wettbewerbseinschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um die Partner des ausgeschiedenen Gesellschafters vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit oder vor einem Missbrauch der Ausübung der Berufsfreiheit zu schützen.
Insbesondere dürfen sie nicht dazu eingesetzt werden, den früheren Mitgesellschafter als Wettbewerber auszuschalten. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, dass sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten.
Nur wenn eine solche Wettbewerbsklausel ausschließlich die zeitlichen Grenzen überschreitet, im Übrigen aber unbedenklich ist, kommt nach der Rechtsprechung eine geltungserhaltende Reduktion in Betracht. Die Missachtung der gegenständlichen und räumlichen Grenzen dagegen hat Nichtigkeit des Verbots zur Folge.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten in einem Urteil klar, dass eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden kann, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.