April 2006
Das Bundeskabinett hat am 22.2.2006 dem Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006 zugestimmt. Das Gesetz – dem noch Bundestag und Bundesrat zustimmen müssen – wird voraussichtlich noch vor der Sommerpause verabschiedet. Nachfolgend soll in kurzen Stichpunkten auf die für die Steuerpflichtigen wichtigen Maßnahmen hingewiesen werden.
Der Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte wird dem Entwurf zufolge bereits ab dem 1.7.2006 von derzeit 25 % auf 30 % angehoben. In diesem Zusammenhang erhöht sich der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entsprechend von 11 % auf 13 % und zur Rentenversicherung von 12 % auf 15 %.
Im Gleichklang zur Anhebung des Pauschalbeitragssatzes für die Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte wird auch die Formel für die Gleitzone an die neue Pauschalgrenze angepasst.
Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung nicht betroffen. Hier sind weiterhin je 5 Prozent zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.
Die Anhebung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 soll der Erzielung von Einnahmen zu Zwecken der Haushaltskonsolidierung sowie der Reduzierung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung dienen.
Der Regelsatz der Versicherungssteuer wird zum 1.1.2007 von 16 % auf 19 % angehoben. Durch die Änderungen werden neben dem Regelsteuersatz die besonderen Steuersätze für Feuerversicherungen, für verbundene Wohngebäude- und Hausratversicherungen, für Seeschiffskaskoversicherungen sowie für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr ebenfalls erhöht.
Mit den Änderungen des Sozialgesetzbuches wird die im Koalitionsvertrag in Aussicht gestellte Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung um zwei Prozentpunkte von 6,5 % auf 4,5 % zum 1.1.2007 umgesetzt.
Zukünftig sind die steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die auf einen Grundlohn von mehr als 25 Euro die Stunde berechnet werden, nicht mehr sozialversicherungsfrei.
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 hat der Gesetzgeber eine Anhebung des Umsatzsteuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 beschlossen. Danach gilt u. a. Folgendes zu beachten:
Werden Teilleistungen erbracht, so kommt es für die Anwendung der Anhebung des Umsatzsteuersatzes nicht auf den Zeitpunkt der Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen ausgeführt werden.
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Werklieferungen oder -leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die statt der Gesamtleistung geschuldet werden. Sowohl der Leistende als auch der Leistungsempfänger müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespaltet werden soll. Danach muss dann auch verfahren werden.
Im Hinblick auf die ab 1.1.2007 anstehende Umsatzsteuererhöhung sollten gerade in der Bauwirtschaft Vorkehrungen getroffen werden, um vor dem Übergang zum höheren Steuersatz Teilleistungen abrechnen zu können.
Die Steuersatzerhöhung gilt auch bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen bereits vor In-Kraft-Treten. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen zu berichtigen, wenn die Leistung ausgeführt wird. Das Rechnungs- oder Zahlungsdatum spielt dabei keine Rolle. Ausschlaggebend ist ausschließlich der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung. Grundsätzlich kommt für alle vor dem Datum der Anhebung bewirkten Umsätze der alte Umsatzsteuersatz von 16 % zur Anwendung.
Beim Abschluss von Verträgen, deren Lieferung bzw. Leistung nach dem 31.12.2006 erfolgt, sollte beachtet werden, dass diese bereits mit 19 % Umsatzsteuer belastet sind. Gleichwohl sollte bei Abgabe von Angeboten, Kostenvoranschlägen und Preislisten auf den neuen Umsatzsteuersatz hingewiesen werden.
Abrechnung von Teilentgelten und Vorausrechnungen: Erteilt ein Unternehmer über vor dem 1.1.2007 vereinnahmte Teilentgelte Rechnungen, die er nach diesem Datum ausgeführt hat, so ist hier noch der Steuersatz von 16 % anzugeben. Der Leistungsempfänger kann die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn er die Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in diesen Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung nach dem ab 2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen oder in einer Restrechnung die geschuldete weitere Umsatzsteuer (3 %) zusätzlich angegeben wird.
Diese weitere Umsatzsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung oder Teilleistung erbracht wird. Der Vorsteuerabzug kann beansprucht werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die End- oder Restrechnung vorliegt.
Durchsetzbarkeit des höheren Umsatzsteuersatzes: Bei Liefer- oder Leistungsverträgen, die vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des neuen Steuersatzes abgeschlossen wurden und nach diesem Datum ausgeführt werden, kann nicht in jedem Fall die Differenz zwischen dem alten Umsatzsteuersatz von 16 % und dem neuen Steuersatz von 19 % vom Vertragspartner nachgefordert werden. Problemlos wird die Abwälzung des Differenzbetrages auf den Kunden dann sein, wenn die Preise im Vertrag „zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer“ festgelegt wurden oder das Entgelt als Nettoentgelt aufgrund einer Gebührenordnung erhoben wird (z. B. bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Architekten).
Wurde ein Vertrag innerhalb von vier Monaten vor dem Datum der Einführung des neuen Steuersatzes mit dem alten Steuersatz von 16 % abgeschlossen, ohne den Hinweis, dass bei Lieferung oder Leistung nach dem Datum ein höherer Umsatzsteuersatz zum Tragen kommt, so ist ein Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung durch den Kunden zivilrechtlich nicht durchsetzbar. Eine Sondervorschrift im Umsatzsteuergesetz regelt den Anspruch auf Ausgleich von umsatzsteuerlichen Mehrbelastungen bei so genannten Altverträgen. Danach kann ein Unternehmer, wenn er eine Lieferung oder Leistung nach dem In-Kraft-Treten des neuen Steuersatzes ausführt, vom Vertragspartner einen Ausgleich der Mehrbelastung dann verlangen, wenn der Vertrag vier Monate vor dem Einführungsdatum abgeschlossen wurde und im Vertrag ein Ausgleich im Falle einer Umsatzsteuererhöhung nicht ausgeschlossen wurde.
Anmerkung: Alle Personen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sollten Investitionen, die sie geplant haben – falls zeitlich noch möglich -, vor Einführung des neuen Steuersatzes tätigen. Bei größeren Investitionen wie z. B. bei einem Pkw macht sich die Umsatzsteuererhöhung von 3 % besonders bemerkbar. Aber auch Praxiseinrichtungen, Büromöbel, PCs usw. sind von dieser Verteuerung betroffen.
Steuerpflichtige, denen von ihrem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird, den sie auch für private Fahrten nutzen dürfen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Nach dem Einkommensteuergesetz wird der Vorteil monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises bewertet. Alternativ können auch die auf die Privatnutzung entfallenden anteiligen Kosten angesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das Verhältnis der dienstlichen Fahrten zur Privatnutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen kann.
Mit Urteil vom 9.11.2005 (VI R 27/05) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass ein solcher Nachweis neben vollständigen und fortlaufenden Aufzeichnungen insbesondere auch voraussetzt, dass das Fahrtenbuch zeitnah geführt worden ist und dass es zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr ohne größeren Aufwand abgeändert werden kann.
Aus diesem Grunde hat der BFH im Streitfall einem Fahrtenbuch die steuerliche Anerkennung versagt, das erst im Nachhinein anhand von losen Notizzetteln erstellt worden war.
In einem weiteren Verfahren war streitig, ob der Ausdruck einer mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms (im Streitfall: MS Excel) erzeugten Computerdatei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch genügen kann. Der BFH hat diese Frage im Urteil vom 16.11.2005 (VI R 64/04) für den Fall verneint, dass an dem bereits eingegebenen Datenbestand auf Grund der Funktionsweise der Software nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können, ohne dass deren Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt wird.
Der Gesetzgeber hat den Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen seit 1999 erweitert. Kraft Gesetzes einbezogen sind alle Selbstständigen, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang dieser Tätigkeit nicht selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige).
Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil vom 24.11.2005 entschieden, dass die Neuregelung auch auf selbstständige GmbH-Geschäftsführer Anwendung findet. Entscheidend ist dabei allein, ob der Geschäftsführer selbst die genannten Voraussetzungen der Versicherungspflicht erfüllt, insbesondere ob die GmbH sein einziger Auftraggeber ist. Dagegen kommt es auf die Verhältnisse der GmbH, das heißt die Frage, wie viele Auftraggeber diese ihrerseits hat und ob sie wenigstens einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, nicht an.
Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Einmann-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung – Bund stellte die Versicherungspflicht des Klägers fest, weil die GmbH nur für einen Auftraggeber tätig war.
Die Entscheidung bezieht sich allein auf die gesetzliche Rentenversicherung. Sie führt hier dazu, dass neben denjenigen Geschäftsführern einer GmbH, die wegen fehlenden Einflusses auf die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung bereits bisher als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gesetzlich versichert waren, nunmehr unter bestimmten Umständen auch selbstständige Geschäftsführer in das System einbezogen werden. Eine gesetzliche Versicherungspflicht dieses Personenkreises auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird dadurch nicht ausgelöst.
Das Steuerrecht sieht sich an die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, grundsätzlich nicht gebunden. Schon bislang war es daher so, dass Geschäftsführer einer GmbH steuerrechtlich als (lohnsteuerpflichtige) Arbeitnehmer angesehen, während sie sozialversicherungsrechtlich als selbstständig betrachtet wurden und damit von der Versicherungspflicht nicht erfasst waren.
Anmerkung: Das Urteil überrascht! Welche Auswirkungen dadurch auf die Praxis zukommen, kann zzt. noch nicht abschließend beurteilt werden. Wir werden weiter darüber berichten, sobald konkretere Informationen vorliegen.
Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Hannover führte bei der Hannoverschen Lebensversicherung Ermittlungsmaßnahmen zwecks Überprüfung, ob die in die Lebensversicherung einbezahlten Mittel aus ordnungsgemäß versteuerten Einkommen stammen, durch. Dabei wurden Vertragsdaten der Jahre 1995 bis 2005 beschlagnahmt. Maßgebliche Kriterien für die Auswahl der Verträge waren laufende Beitragszahlungen von über 10.000 Euro, Einmalzahlungen von mehr als 50.000 Euro sowie Bareinzahlungen oder Zahlungen aus dem Ausland von mehr als 10.000 Euro. Die Vertragsdaten werden von den Ermittlern an die zuständigen Finanzämter der Versicherungsnehmer zu Kontrollzwecken weitergegeben.
Anmerkung: Es ist zu befürchten, dass diese Vorgehensweise Schule macht und auch bei anderen Unternehmen ähnliche Prüfungen erfolgen. So weit betroffene Steuerpflichtige falsche Steuererklärungen eingereicht haben, sollte geprüft werden, ob eine Selbstanzeige sinnvoll ist.
Bei Altverträgen (Abschluss des Kapitallebensversicherungsvertrags bis zum 31.12.2004) sind die Zinserträge aus Lebensversicherungen mit Sonderausgabenabzugsberechtigung der Beiträge i. d. R. steuerfrei, wenn sie mit Beiträgen verrechnet werden oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Gesetzlich nicht geregelt waren die steuerlichen Folgen der Auszahlung von Zinsen nach Ablauf von zwölf Jahren bei Weiterführung des Versicherungsvertrages.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 12.10.2005 (VIII R 87/03) nun entschieden, dass auch für diesen Fall die Steuerfreiheit der Zinsen gelten muss. Ein Vertrag, der trotz Auszahlung der Zinsen nach Ablauf des Zwölfjahreszeitraums weitergeführt wird, dient weiterhin der Altersvorsorge. Die Zinsen sind daher steuerfrei zu belassen.
Anmerkung: Erträge aus Kapitallebensversicherungsverträgen (damit ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge im Erlebensfall definiert), die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, müssen versteuert werden. Lediglich wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden, sind sie nur zur Hälfte steuerpflichtig.
Vorab entstandene Werbungskosten können absetzbar sein, wenn der Steuerpflichtige bereits den endgültigen Entschluss gefasst hat, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen. Das gilt selbst dann, wenn sich die Aufwendungen später als vergeblich erweisen. Außerdem können auch solche vorab entstandenen vergeblichen Werbungskosten abziehbar sein, die der Steuerpflichtige tätigt, nachdem er das Scheitern seiner Investition erkannt hat. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen erforderlich sind, um sich aus der vertraglichen Verbindung zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen.
In einem vom Bundesfinanzhof am 15.11.2005 entschiedenen Fall schlossen die Vertragsparteien einen notariellen Vertrag über den Erwerb einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung, die der Auftraggeber zum Erzielen von Mieteinkünften nutzen wollte.
Nachdem es in der Folgezeit zwischen dem Auftraggeber und dem Bauträger wegen der Bauausführungen zu Differenzen kam, schlossen die Parteien aufgrund gerichtlicher Empfehlung einen Vergleich, in dem der Vertrag wegen des Rücktritts des Auftraggebers aufgehoben wurde und dieser an den Bauträger 60.000 DM zu zahlen hatte. Der Steuerpflichtige machte diese Aufwendungen (inkl. Rechtsverfolgungskosten) in Höhe von 34.099,08 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Mit Urteil vom 15.11.2005 hat der Bundesfinanzhof dem Steuerpflichtigen den Abzug der Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten zugebilligt.
Nach der ständigen Rechtsprechung können nur solche Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, die die persönliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen mindern. Die Mittelherkunft ist für den Abzug nicht bedeutsam. Aufwendungen eines Dritten, z. B. eines Elternteils, können demnach geltend gemacht werden, wenn der Dritte, statt den Geldbetrag dem Kind zu schenken, eine Schuld desselben in seinem Einvernehmen tilgt (Abkürzung des Zahlungswegs). Doch auch wenn z. B. der Vater im eigenen Namen, aber für den Steuerpflichtigen, einen Vertrag abschließt und die Zahlung leistet, können die Aufwendungen dem Steuerpflichtigen zugerechnet werden – wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15.11.2005 (IX R 25/03) entschieden hat.
Eine solche Fallgestaltung ist insbesondere dann denkbar, wenn der Vater den Geldbetrag tatsächlich für ein bestimmtes Vorhaben schenken und um der Gefahr aus dem Wege gehen will, dass der Betrag anderweitig und nicht in seinem Sinne verwendet wird.
Im Streitfall konnte der Steuerpflichtige Aufwendungen seines Vaters als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, nachdem jener im Interesse seines Sohnes Handwerker mit der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am vermieteten Objekt beauftragte und diese auch bezahlte.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung von privaten Spekulationseinkünften bei Wertpapieren für die Jahre 1997 und 1998 wegen strukturellen Vollzugsdefiziten als verfassungswidrig beurteilt und die Vorschrift des Einkommensteuergesetzes insoweit für nichtig erklärt hatte, musste der Bundesfinanzhof (BFH) die Verfassungsmäßigkeit der Norm in der nun gültigen Fassung ab dem Jahr 1999 prüfen.
Der BFH hält in seinem Urteil vom 29.11.2005 (IX R 49/04) die Besteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999 für verfassungsgemäß (siehe Ausgabe März 2006, Beitrag Nr. 5.). Gegen das Urteil wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 2 BvR 294/06), sodass Einkommensteuerbescheide für 1999 und später durch Einspruch offen gehalten werden können.
Das Bundeskabinett hat im Dezember 2005 den Entwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) beschlossen. Nachfolgend sollen die wichtigsten Punkte des Entwurfs aufgezeigt werden:
Elektronisches Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister: Spätestens bis zum 1.1.2007 werden das Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister auf den elektronischen Betrieb umgestellt. Zuständig für die Führung der Register bleiben die Amtsgerichte. Um die Verwaltung der Register zu beschleunigen, können Unterlagen – mit Ausnahmen – nur noch elektronisch eingereicht werden. Weil die Register elektronisch geführt werden, können Handelsregistereintragungen künftig auch elektronisch bekannt gemacht werden.
Offenlegung der Jahresabschlüsse: Um die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zu erleichtern, sollen für ihre zentrale Entgegennahme, Speicherung und Veröffentlichung nicht mehr die Amtsgerichte, sondern der elektronische Bundesanzeiger zuständig sein.
Elektronisches Unternehmensregister: Durch die Schaffung eines zentralen Unternehmensregisters – www.unternehmensregister.de – sollen die wichtigsten veröffentlichungspflichtigen Unternehmensdaten zentral elektronisch abgerufen werden können.
Nach der Insolvenzordnung ist das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat. Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, gilt dies, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften und Geschäftsführer einer GmbH üben als solche grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit aus und fallen deshalb unter das Verbraucherinsolvenzverfahren. Dies trifft jedoch dann nicht zu, wenn der Gesellschafter an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, jedenfalls aber dann, wenn er gleichzeitig als Geschäftsführer der Gesellschaft tätig war.
Die Tätigkeit eines geschäftsführenden Alleingesellschafters einer GmbH ist in diesem Sinne als selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Er wird zwar nicht unmittelbar im eigenen Namen, in eigener Verantwortung, für eigene Rechnung und auf eigenes Risiko tätig. Angesichts seiner Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft ist er aber wirtschaftlich betrachtet wie bei einer Tätigkeit im eigenen Namen betroffen. Der geschäftsführende Alleingesellschafter kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Durchgriffshaftung in Anspruch genommen werden.
Darüber hinaus muss er in der Regel bei Kredit- und Lieferverträgen der Schuld der Gesellschaft beitreten oder eine Bürgschaft übernehmen. Der Gesellschafter haftet damit in großem Umfang für Forderungen, welche typischerweise bei einem selbstständigen Unternehmer, nicht aber bei einem Verbraucher bestehen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten nun in ihrem Beschluss vom 22.9.2005 klar, dass Forderungen auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer, die gegen den Schuldner als ehemaligen geschäftsführenden Alleingesellschafter einer GmbH nach Grundsätzen der Durchgriffshaftung geltend gemacht werden, Forderungen aus Arbeitsverhältnissen sind.
Ab 2006 wird die Unfallversicherung in das Haushaltsscheckverfahren integriert. Die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft übernimmt bei Minijobs im Privathaushalt auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge zusammen mit den anderen Abgaben (Krankenversicherung 5 %, Rentenversicherung 5%, Pauschsteuer 2 % und 0,1 % Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung) ein.
Der Beitrag für die Unfallversicherung beträgt ab Januar 2006 einheitlich 1,6 % und wird zusammen mit den anderen Abgaben zweimal jährlich jeweils zum 15. Januar und zum 15. Juli für das vorangegangene Halbjahr im Lastschriftverfahren eingezogen. Die erste Beitragszahlung wird also zum 15. Juli 2006 fällig.
Anmerkung: Der Pauschalbeitragssatz für geringfügig Beschäftigte wird dem Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 zufolge bereits ab dem 1.7.2006 von derzeit 25 % auf 30 % angehoben. Minijobs in Privathaushalten, die über das Haushaltsscheckverfahren gemeldet werden, sind von der Beitragserhöhung jedoch nicht betroffen.
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht jedoch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Diese Regelung gilt nicht nur für „normale“ Arbeitnehmer, sondern auch für geringfügig Beschäftigte in Unternehmen und Privathaushalten.
Höhe der Entgeltfortzahlung: Dem Arbeitnehmer ist im Krankheitsfall das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dazu gehört allerdings z. B. nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt. Liegt in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit ein Feiertag, so ist für diesen Tag das Entgelt fortzuzahlen, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.
Erstattung der Aufwendungen: Das „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung“ ist zum 1.1.2006 in Kraft getreten. Dadurch werden alle Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschaftsleistungen (U 2) unabhängig von der Betriebsgröße integriert. Für alle Krankenkassen wurde eine einheitliche Grenze von in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmern für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (U 1) festgeschrieben.
Der Arbeitgeber kann sich im Rahmen des Ausgleichsverfahrens Aufwendungen für Entgeltfortzahlungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft zu 100 % und im Krankheitsfall in Höhe von bis zu 80 % des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts erstatten lassen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss sich das Zeugnis auch auf Leistung und Führung erstrecken. Es dient dem Arbeitnehmer regelmäßig als Bewerbungsunterlage und insoweit Dritten, insbesondere möglichen künftigen Arbeitgebern, als Entscheidung für ihre Personalauswahl. Vom Arbeitgeber wird verlangt, dass er den Arbeitnehmer auf der Grundlage von Tatsachen beurteilt und, soweit dies möglich ist, ein objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermittelt.
In einem Fall aus der Praxis hatte das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden, ob die Elternzeit eines Arbeitsnehmers im Zeugnis erwähnt werden darf. Die Richter kamen dabei zu folgendem Urteil: „Der Arbeitgeber darf in einem Zeugnis die Elternzeit eines Arbeitnehmers nur erwähnen, sofern sich die Ausfallzeit als eine wesentliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt. Das ist dann der Fall, wenn diese nach Lage und Dauer erheblich ist und wenn bei ihrer Nichterwähnung für Dritte der falsche Eindruck entstünde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses entsprechenden tatsächlichen Arbeitsleistung.“ Im entschiedenen Fall befand sich der Arbeitnehmer während seines 50 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses 33 1/2 Monate im Erziehungsurlaub. Diese Tatsache durfte im Zeugnis erwähnt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen zunächst eine negative Gesundheitsprognose erforderlich. So können häufige Kurzerkrankungen in der Vergangenheit indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbilds sprechen. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Krankheiten ausgeheilt sind.
Ferner sind prognostizierte Fehlzeiten nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes festzustellen ist. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers, etwa zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als sechs Wochen pro Jahr übersteigende Lohnfortzahlungskosten zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.
Bei einer negativen Indizwirkung hat der Arbeitnehmer darzulegen, weshalb zukünftig trotz gleichbleibend unverändert hoher Arbeitsbelastung nicht mit weiteren derart hohen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen ist. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass der Arbeitnehmer vorträgt, dass und ggf. wann welcher ihn behandelnde Arzt die künftige Entwicklung seiner Erkrankungszeiten vor welchem tatsächlichen Hintergrund positiv beurteilt hat.
Der Vermieter kann die Miete u. a. dann erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken. Eine Mieterhöhung ist dem Mieter schriftlich mitzuteilen. Die Erklärung ist jedoch nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend erläutert wird.
Der Vermieter muss in der Erklärung darlegen, inwiefern die von ihm durchgeführten baulichen Maßnahmen den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. Dabei genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann.
Für bauliche Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ergibt sich daraus, dass der Vermieter in der Mieterhöhungserklärung neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme diejenigen Tatsachen darlegen muss, anhand derer beurteilt werden kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltige Einsparung bewirkt. Die Vorlage einer Wärmebedarfsrechnung ist nicht nötig. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes der durchgeführten Maßnahme ist deren gegenständliche Beschreibung oder die Angabe der alten und neuen Wärmedurchgangskoeffizienten (k- bzw. u-Wert) der renovierten Teile.
Der Bundesgerichtshof hatte in einem Fall aus der Praxis zu entscheiden, ob eine Mieterhöhung auch dann zulässig ist, wenn der Vermieter vorhandene Isolierfenster durch neue Fenster ersetzt. Er kam dabei zu folgendem Entschluss: „Ersetzt der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster, kann er die Miete aufgrund dieser Maßnahme wegen Modernisierung nur dann erhöhen, wenn er in der Erläuterung der Mieterhöhung nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster (etwa durch Angabe des Wärmedurchgangskoeffizienten) beschreibt, sondern auch den Zustand der alten Fenster so genau angibt, dass der Mieter einen entsprechenden Vergleich anstellen und den vom Vermieter in der Mieterhöhungserklärung aufgezeigten Energiespareffekt beurteilen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter keine weiteren Erkenntnisse über die Qualität der alten Fenster hat.“
Die Durchführung von Mieterhöhungen kann in unterschiedlichen Varianten erfolgen. So können die Vertragsparteien beispielsweise während des Mietverhältnisses eine Erhöhung der Miete vereinbaren oder die künftigen Änderungen der Miethöhe als Staffelmiete oder als Indexmiete vereinbaren. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung zu Mieterhöhungen ist jedoch grundsätzlich unwirksam.
Hat sich der Vermieter im Mietvertrag dennoch eine einseitige Neufestsetzung der Miete vorbehalten und hat er in seinen an die Mieter gerichteten Mieterhöhungsschreiben erkennbar auf der Grundlage dieser o. g. unwirksamen vertraglichen Regelung sein einseitiges Bestimmungsrecht ausüben wollen, liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 20.7.2005 – vom Empfängerhorizont der Mieter ausgehend – kein Angebot zum Abschluss einer Mieterhöhungsvereinbarung. Schon deshalb kann in der Zahlung der erhöhten Miete seitens der Mieter keine stillschweigende Zustimmung zu der Mieterhöhung gesehen werden.