September 2005
In der Juli-Ausgabe der Mandanten-Informationen wurde auf ein beim Bundesfinanzhof anhängiges Verfahren aufmerksam gemacht, das die Frage höchstrichterlich klären soll, ob Rentenbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.
Mittlerweile ist beim Bundesverfassungsgericht ebenfalls ein Verfahren zu demselben Thema anhängig, in dem es auch um die Frage geht, inwieweit der Abzug von Vorsorgeaufwendungen vor 2005 verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvR 2299/04).
Anmerkung: In der Regel werden sich die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu den berufständischen Versorgungswerken im Rahmen der Sonderausgaben nicht voll ausgewirkt haben. Das Bundesfinanzministerium hat diesbezüglich inzwischen seine Liste „vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren“ um den Punkt „Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten“ ergänzt.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt vor, wenn einem Steuerpflichtigen ein Geldbetrag zum Erwerb eines – bestimmten – Grundstücks geschenkt wird. Der Vorteil der mittelbaren Grundstücksschenkung liegt darin, dass als Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer nicht der Geldbetrag, sondern (noch) ein fiktiver Wert der erworbenen Immobilie (häufig weit unter dem Verkehrswert) angesetzt wird. Dies führt regelmäßig zu einer geringeren Steuerlast.
In seinem Urteil v. 2.5.2005 hat der Bundesfinanzhof zu diesem Thema entschieden, dass eine mittelbare Grundstücksschenkung nicht angenommen wird, wenn der Schenker dem Bedachten den für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag erst nach Abschluss des Kaufvertrags zusagt.
Erhält der Grundstückskäufer Mittel für den Erwerb eines bestimmten Grundstücks zunächst als Darlehen und verzichtet der Darlehensgeber später auf die Rückzahlung, ist eine mittelbare Grundstücksschenkung nur dann gegeben, wenn der Darlehensgeber die Umwandlung des Darlehens in eine Schenkung vor dem Grundstückserwerb zusagt und vor Bezahlung des Kaufpreises tatsächlich vornimmt.
Anmerkung: Nachteilig kann sich die mittelbare Grundstücksschenkung bei der Eigenheimzulage auswirken. Nachdem es bei Grundstücksgeschäften i. d. R. um hohe Summen und dadurch auch um hohe Steuerbeträge handelt, sollte vor jedem Grundstücksgeschäft zwingend steuerlicher Rat eingeholt werden!
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil – soweit erforderlich – Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Zinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In vollem Umfang werden sie nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern bildenden Gebäudeteilen zuordnet und die dem vermieteten Gebäudeteil gesondert zugeordneten Anschaffungskosten auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt. Dies setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige den zivilrechtlichen einheitlichen Kaufpreis auf den selbstgenutzten und den zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudeteil aufteilt.
Darüber hinaus muss das (zur Finanzierung aufgenommene) Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt dem der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zugeordnet werden, indem mit den als Darlehen empfangenen Mitteln die auf diesen Gebäudeteil entfallenden Anschaffungskosten tatsächlich bezahlt werden.
Der Zuordnungszusammenhang ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 1.3.2005 unterbrochen, wenn das Auszahlungsverhalten des Steuerpflichtigen mit seiner Zurechnungsentscheidung nicht übereinstimmt. Denn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehenszinsen und Anschaffungskosten kann nicht allein durch einen bloßen Willensakt des Steuerpflichtigen begründet werden.
Mit Urteil vom 3.4.2003 hat das Finanzgericht Münster zum gleichen Thema entschieden, dass die zahlenmäßige Übereinstimmung (Deckungsgleichheit) von anteiligem Kaufpreis und Darlehen für die Annahme einer gesonderten Finanzierung bereits ausreicht, obwohl die Eigen- und Fremdmittel auf einem Girokonto zusammengeflossen sind und anschließend in einer Summe an den Veräußerer überwiesen wurden.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt in diesen Fällen keine gesonderte Zahlung vor, sondern lediglich eine rechnerische Zuordnung, die für die Annahme einer gesonderten Finanzierung nicht ausreichend ist.
Das besondere Kirchgeld betrifft Ehegatten, die bei der Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und bei denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Beispiel: Der Unternehmerehegatte ist aus der Kirche ausgetreten. Seine Frau ist Kirchenmitglied und Hausfrau und hat kein eigenes oder nur ein geringes Einkommen. Beide werden gemeinsam veranlagt. Gegebenenfalls muss die Frau ein besonderes Kirchgeld zahlen.
Die Besteuerung erfolgt nach dem so genannten typisierten Lebensführungsaufwand und ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden. Zahlt der gering verdienende Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung Kirchensteuer vom Einkommen, so wird diese auf das besondere Kirchgeld angerechnet.
Das besondere Kirchgeld erheben die evangelischen Landeskirchen bundesweit, die römisch-katholische Kirche in Teilen der Bundesrepublik. Das Kirchgeld wird meist in Stufen und nach Einkommen gestaffelt erhoben. Es kann als Sonderausgaben bis zum Höchstbetrag – der mehrere tausend Euro im Jahr betragen kann – bei der Einkommenssteuer berücksichtigt werden.
Bringt der Steuerpflichtige Beiträge zur Altersversorgung in voller Höhe selbst auf, ist ihm der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu gewähren. Dabei gilt als Beitragsleistung nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht nur eine Geldzahlung, sondern jede Minderung eines Vermögenszuwachses gegen eine Versorgungszusage.
In Fortsetzung der Rechtsprechung zum Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, da er sein Anwartschaftsrecht auf Altersversorgung durch einen Verzicht aus gesellschaftlichen Ansprüchen erwirbt, hat nun der BFH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass dies auch für zwei zu gleichen Teilen beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gilt.
Entscheidend ist, dass der Verzicht auf Gewinnansprüche für die Altersversorgung den Beteiligungsverhältnissen entspricht. Folglich muss bei gleich hoch beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern die gleiche Altersversorgung zugesagt werden.
Aufgrund der Gesamtbetrachtung ist es unschädlich, dass die jährlichen Zuführungen zu der Pensionsrückstellung aufgrund des Altersunterschieds der begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführer, ggf. unter Einbeziehung der Hinterbliebenenversorgung, nicht in gleicher Höhe erfolgen. Bei identischen Leistungszusagen ergeben sich beim Renteneintritt der Geschäftsführer gleich hohe Pensionsverbindlichkeiten für die GmbH.
Ob die GmbH tatsächlich Gewinne erzielt, die die Pensionsverbindlichkeiten decken, ist unmaßgeblich. Entgegen der Auffassung des Finanzamts im Streitfall schließt die Möglichkeit einer künftigen Änderung der Beteiligungsverhältnisse oder der Altersversorgung die Gewährung des ungekürzten Vorwegabzugs in einem Veranlagungszeitraum nicht aus.
Im Rahmen seines Urteils vom 23.2.2005 hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private Nutzung eines Pkw durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe des geldwerten Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, welche nicht in Höhe der l-%-Methode, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist.
Diese Entscheidung zum Anlass nehmend, soll die Problematik der vertraglich nicht geregelten Kfz-Privatmitbenutzung durch ein Organ einer GmbH wieder einmal aufgegriffen werden. Dies sollte durch eine Rahmenbestimmung im Anstellungsvertrag geregelt sein, der durch die Gesellschafterversammlung abgesegnet sein muss.
Wird die Pkw-Nutzung in einem eigenen Vertrag bestimmt, bedarf auch dieser der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil es sich hier um einen Teil der Vergütung für den Geschäftsführer handelt.
Das Problem einer fehlenden vertraglichen Regelung liegt darin, dass ein solcher Fehler nicht nachträglich geheilt werden kann.
Ein Arbeitnehmer kann nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.5.2005 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die höheren Aufwendungen für die an einzelnen Tagen benutzten öffentlichen Verkehrsmittel auch dann in voller Höhe als Werbungskosten abziehen, wenn er für die übrigen Arbeitstage die Entfernungspauschale geltend macht.
Werbungskosten sind auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einheitlich 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr.
Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte veranlasst sind. Indes können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.
Ob die für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als der als Entfernungspauschale berechnete Betrag, ist nicht auf das gesamte Kalenderjahr, sondern auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln, was für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein kann.
Für die Verabreichung von Heilbädern gilt der ermäßigte Steuersatz von zzt. sieben Prozent. Seit 1968 erkennt die Finanzverwaltung Saunabäder grundsätzlich als ermäßigt besteuerte Heilbäder an, da ihnen im Einzelfall eine heilende Wirkung nicht abgesprochen werden könne. Dies sollte auch für die Sauna in einem Fitnessstudio gelten, falls dessen Gesamtangebot nicht als eine einheitliche dem Regelsteuersatz (von zzt. 16 %) unterliegende Leistung behandelt wurde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits in einem Urteil aus dem Jahre 2000 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsauffassung geäußert, die Sauna grundsätzlich als Heilbad zu behandeln. Er hat sich nunmehr mit Urteil vom 12.5.2005 endgültig gegen diese Auffassung ausgesprochen.
Zurzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Unternehmen Beiträge abführen können. Beiträge für Löhne und Gehälter, die bis zum 15. des Monats gezahlt werden, müssen zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Danach gezahlte Arbeitsentgelte sind zum 15. des Folgemonats fällig.
Ab dem 1.1.2006 sind Beiträge, die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt. Ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
Der Bundesrat hat am 8.7.2005 drei Gesetze verabschiedet, auf die nachfolgend in kurzer Form eingegangen werden soll.
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen- und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das Gesetz, das zum 1.11.2005 in Kraft tritt, kann noch auf die laufenden Verfahren angewendet werden und ist zunächst auf fünf Jahre befristet.
Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts: Das Gesetz erlaubt Minderheitsaktionären unter erleichterten Voraussetzungen eine Schadensersatzklage der Gesellschaft gegen Vorstände und Aufsichtsräte wegen Unredlichkeiten und groben Rechtsverstößen zu erzwingen. Die Anfechtungsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse wird vor missbräuchlicher Ausnutzung geschützt. Das System der Anmeldung und Legitimation von Aktionären zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsausübung wird auf internationale Gepflogenheiten umgestellt. Es tritt zum 1.11.2005 in Kraft.
Vorstandsvergütungsoffenlegungsgesetz: Das Gesetz schreibt die Offenlegung der Bezüge für jedes einzelne Vorstandsmitglied einer börsennotierten Aktiengesellschaft im Anhang zum Jahres- und Konzernabschluss vor. Nur wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des vertretenen Grundkapitals beschließt, können die Individualangaben ausnahmsweise für maximal fünf Jahre entfallen.
Der Gesetzentwurf wurde im parlamentarischen Verfahren um zwei weitere Punkte ergänzt: Danach ist der wesentliche Inhalt einer Pensionszusage darzustellen, wenn sie von den für Arbeitnehmer üblichen Regelungen erheblich abweicht. Erhält der Vorstand Leistung von dritter Seite, sind diese ebenfalls offen zu legen. Die neuen Regelungen sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2006 anzuwenden.
Am 29.6.2005 wurde die Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erlassen.
Mit der Neuregelung können sich künftig Ingenieure, Absolventen von technischen Hochschulen und staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen für Technik und für Gestaltung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sofern sie über eine der handwerklichen Meisterprüfung mindestens gleichwertigen Qualifikation verfügen, werden sie in die Lage versetzt, sich ohne weiteren Qualifikationsnachweis selbstständig zu machen.
Die Amtsniederlegung des Geschäftsführers einer GmbH ist gegenüber dem für die Bestellung zuständigen Organ der Gesellschaft, in der Regel also gegenüber der Gesellschafterversammlung zu erklären. Unproblematisch ist daher der Zugang der Erklärung, wenn sie gegenüber der Gesellschafterversammlung oder gegenüber allen Gesellschaftern (bzw. allen Mitgliedern des anderen für die Bestellung zuständigen Organs) erfolgt oder doch jedenfalls allen nachrichtlich übersandt wird. Da im Rahmen der Gesamtvertretung eine Willenserklärung mit Wirksamkeit gegenüber einem Gesamtvertreter abgegeben werden kann, genügt auch die Erklärung gegenüber einem gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter.
Geschäftsführer sind allerdings nicht die richtigen Adressaten einer solchen Erklärung. Da der Geschäftsführer nämlich weder sich selbst noch gesamt- oder einzelvertretungsberechtigte Mitgeschäftsführer bestellt, kann die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH gegenüber einem im Amt verbleibenden Mitgeschäftsführer nicht wirksam erklärt werden.
Der Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft regelt in der Praxis u. a. Folgendes: Gegenstand, Firma, Art und Umfang der Einlagen der Gesellschafter, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, Gewinn- und Verlustverteilung, Beendigung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Ferner wird darin i. d. R. vereinbart, wann und in welcher Höhe die Gesellschafter zu Entnahmen berechtigt sind. So kann der Gesellschaftsvertrag z. B. vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung frei über die Beträge beschließt, die die Gesellschafter entnehmen dürfen oder welcher Betrag des Jahresüberschusses in der Gesellschaft thesauriert werden muss.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten darüber zu entscheiden, ob die vorübergehende Abweichung von der Entnahmepraxis eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt. Sie kamen dabei zu folgendem Entschluss:
„Unterliegt die Entscheidung über die jährliche Entnahmepraxis – über bestimmte festgelegte Positionen (hier: Geschäftsführergehalt, Zinsen, persönliche Steuern) hinaus – nach dem Gesellschaftsvertrag der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, liegt in einer für den Einzelfall verabredeten und danach über Jahre geübten Praxis, dass sämtliche freien Beträge entnommen werden, keine Änderung des Gesellschaftsvertrages vor, sondern nur eine bis auf Widerruf geltende stillschweigende Beschlussfassung der Gesellschafter entsprechend der vertraglichen Kompetenzzuweisung.“
Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.
Die Behandlungsseite muss, sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende vorherige Aufklärung des Patienten erfolgt ist, auch beweisen, dass es zu dem Eingriff auch bei zutreffender Aufklärung des Patienten gekommen wäre.
Auch wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung nicht ausdrücklich verboten hat, verletzt der Arbeitnehmer mit einer intensiven zeitlichen Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Diese Pflichtverletzung kann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein. Ob die Kündigung in einem solchen Fall im Ergebnis wirksam ist, muss auf Grund einer Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls festgestellt werden.
Es ist in einem solchen Fall zu klären, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung durch das Surfen im Internet zu privaten Zwecken nicht erbracht und seine Aufsichtspflicht verletzt hat, welche Kosten dem Arbeitgeber durch die private Internetnutzung entstanden sind und ob der Arbeitgeber durch das Aufrufen der Seiten einen Imageverlust erlitten haben könnte.
Die Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann als verhaltensbedingte oder als personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Ein Arbeitnehmer genügt – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er eine vom Arbeitgeber gesetzte Norm oder die Durchschnittsleistung aller Arbeitnehmer unterschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Unterschreitung des Durchschnitts ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er könnte. Legt der Arbeitgeber dieses dar, so muss der Arbeitnehmer erläutern, warum er trotz unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft.
Eine personenbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist. Voraussetzung ist hier allerdings, dass ein milderes Mittel zur Wiederherstellung des Vertragsgleichgewichts nicht zur Verfügung steht und dem Schutz älterer, langjährig beschäftigter und erkrankter Arbeitnehmer ausreichend Rechnung getragen wird.
Unter einer betrieblichen Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch künftig auf Dauer gewährt werden sollen. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertendes Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird, erwachsen vertragliche Ansprüche auf diese Leistungen.
In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber üblicherweise im Arbeitsvertrag, welcher Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden soll. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber stützen sich in den Arbeitsverträgen häufig auf Tarifverträge. Ob auch ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine tariflich vereinbarte Gehaltserhöhung – z. B. aus betrieblicher Übung – vornehmen muss, hatten die Richter des Bundesarbeitsgerichts zu entscheiden.
Sie kamen zu dem Entschluss, dass bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur angenommen werden kann, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband.
Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet.
In der unternehmerischen Praxis ist es üblich, dass Arbeitgeber eine Sonderzahlung an die Arbeitnehmer i. d. R. von bestimmten Gegenleistungen, z. B. durchgehende Arbeitsleistung, abhängig machen. Dies muss im Arbeitsvertrag jedoch deutlich vereinbart werden.
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall knüpfte ein Arbeitgeber die Gewährung einer Sonderzahlung „nur“ an die durchgehende Betriebszugehörigkeit. Dies hatte zur Folge, dass er einem auf unbefristete Zeit erwerbsunfähigen Mitarbeiter die Sondervergütung auszahlen musste. Zwar erbrachte der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung, aufgrund der Vereinbarung war dies aber auch nicht Voraussetzung. Es zählte lediglich die Betriebszugehörigkeit.
Deutschen Verbrauchern steht seit dem 1.7.2005 eine einheitliche Rufnummer zum Sperren von Medien wie z. B. Kredit- oder ec-Karten, Handys oder Mitarbeiterausweisen zur Verfügung, sofern sich die Herausgeber der Medien dem Sperr-Notruf angeschlossen haben. Im Notfall ist die Sperrvermittlung täglich 24 Stunden über einen gebührenfreien Anruf unter der Rufnummer 116 116 erreichbar. Für das Ausland gilt die gebührenpflichtige Rufnummer +49 116 116). Eine ständig aktualisierte Liste der angeschlossenen Herausgeber wird im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: http://www.sperr-notruf.de.