November 2005

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Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten

Beim Bundesfinanzhof ist – wie bereits berichtet – ein Verfahren (X R 11/05) anhängig, das höchstrichterlich klären soll, ob Rentenversicherungsbeiträge nicht mehr im Rahmen von Sonderausgaben begrenzt, sondern als vorweggenommene Werbungskosten voll abzugsfähig sind.

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich seine Liste „Vorläufige Festsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren“ um den Punkt „Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten“ ergänzt.

Hierdurch kann der Eindruck erweckt werden, dass Einsprüche generell nicht erforderlich sind. Der Vorläufigkeitsvermerk greift jedoch u. U. nicht, da er lediglich die Frage der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht betrifft. Es wird daher empfohlen, die betreffenden Bescheide weiterhin mittels Einspruch offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, falls die Finanzverwaltung zwischenzeitlich nicht erneut reagiert.

Ansparrücklage und Betriebsaufgabe bzw. -veräußerung

Steuerpflichtige können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens unter bestimmten Voraussetzungen eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Diese so genannte Ansparrücklage darf bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts gebildet werden, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis zum Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen will. Die Höhe der Ansparrücklage ist auf 154.000 Euro begrenzt. Für Existenzgründer gibt es Sonderregelungen.

In drei Urteilen vom 10.11.2004 (XI R 56/03, XI R 69/03) und 17.11.2004 (X R 41/03) nimmt der Bundesfinanzhof (BFH) zu Fragen des Zusammentreffens von Ansparrücklagen mit Betriebsaufgaben bzw. -veräußerungen Stellung. Er widerspricht in den Urteilen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die Auflösung von Ansparrücklagen, die nach dem 31.12.2003 gebildet wurden, stets dem laufenden Gewinn zuzurechnen seien. Der Auflösungsgewinn sei dem begünstigten (und damit ggf. mit dem ermäßigten Steuersatz bzw. mit der sog. Fünftelregelung zu besteuernden) Veräußerungsgewinn zuzurechnen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Rücklagenauflösung und der Veräußerung/Aufgabe des Betriebes bestehe. Dies soll dann der Fall sein, wenn ohne die Veräußerung/Aufgabe die Rücklage noch weiter fortgeführt werden könnte.

In einem entschiedenen Fall hatte ein Einzelunternehmer im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG per 31.12.1998 eine Ansparrücklage eingestellt. Das Unternehmen wurde mit Wirkung zum 30.9.2000 veräußert. Da eine gewinnerhöhende Auflösung der Ansparrücklage erst zum 31.12.2000 und nicht schon zum 30.9.2000 habe erfolgen müssen, sei nach Ansicht des BFH die Auflösung dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen.

Die Entscheidung eröffnet einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Erfolgt die Auflösung einer Ansparrücklage, weil die Voraussetzungen für deren Weiterführung nicht oder nicht mehr vorliegen, ist sie gewinnerhöhend, d. h. zugunsten des laufenden Gewinns aufzulösen. Wird die Rücklage dagegen vorher im Rahmen einer Betriebsveräußerung aufgelöst, so gehört der dabei entstehende Gewinn zum Veräußerungsgewinn. Gegebenenfalls kann eine Steuerentlastung erreicht werden, indem die (ohnehin beabsichtigte) Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs auf einen Zeitpunkt vor der spätesten Zwangsauflösung der Ansparrücklage gelegt wird.

Mit Schreiben vom 25.8.2005 teilt nunmehr das Bundesfinanzministerium mit, dass es die Grundsätze der Entscheidungen nicht anwenden will. Es ist einem noch ausstehenden Revisionsverfahren (X R 31/03) zu dem gleichen Thema beigetreten. Die entgegenlautende Entscheidung der Finanzverwaltung für Rücklagen, die ab dem 31.12.2003 eingestellt werden, sollten unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH angefochten werden. Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt sich, rechtzeitig Rücksprache zu halten, um die vorhandenen Möglichkeiten auf den Prüfstand zu stellen.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge sind nur dann steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit voraus.

Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass nur Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für diese Arbeit gezahlt werden und keine Gegenleistungen für die allgemeine Arbeitsleistung darstellen.

Hieran fehlt es nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 25.5.2005 jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nur allgemein pauschaliert abgegolten wird. Durch die Pauschalierung ist weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach vom-Hundert-Sätzen des Grundlohns) möglich.

Demgegenüber können pauschale Zuschläge, die dem Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf die Höhe der tatsächlich erbrachten Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, dann steuerfrei sein, wenn und soweit sie nach dem übereinstimmenden Willen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber als bloße Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf später einzeln abzurechnende Zuschläge geleistet werden.

Der fehlende Nachweis tatsächlich erbrachter Arbeitsstunden kann auch nicht geschätzt oder durch Modellrechnungen gerechtfertigt werden.

Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezug bei Warengutscheinen

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen immer einen Sachbezug dar, auch wenn der Gutschein nur auf einen Euro-Betrag lautet. Die im Einkommensteuergesetz genannte Freigrenze von 44 Euro im Monat oder der Rabattfreibetrag von max. 1.080 Euro im Jahr sind damit unter den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen anwendbar. Der Arbeitslohn fließt dem Arbeitnehmer nicht bereits durch die Einräumung dieses sich gegen den Arbeitgeber richtenden Anspruchs zu, sondern erst mit der Einlösung des Warengutscheins beim Arbeitgeber. Erhält ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einen Warengutschein, auf dem sich ein Dritter verpflichtet, einen Euro-Betrag beim Kauf seiner Ware auf den Kaufpreis anzurechnen, kommt diesem Gutschein die Funktion eines Zahlungsmittels zu. Demzufolge ist dieser Gutschein eine Einnahme in Geld und stellt keinen Sachbezug dar. Die Freigrenze von 44 Euro kann hier nicht angewendet werden- der Warengutschein wird als (steuerpflichtiger) Arbeitslohn erfasst.

Gibt der Arbeitgeber einen Warengutschein aus, der zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung bei einem Dritten berechtigt, handelt es sich um einen Sachbezug, auf den die Freigrenze von 44 Euro anzuwenden ist. Ist jedoch auf dem Warengutschein neben der bezeichneten Ware oder Dienstleistung ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben (z. B. 30 Liter Superbenzin, höchstens im Wert von 35 Euro), geht die Finanzverwaltung nicht von einem Sachbezug, sondern von Barlohn aus, bei dem die Freigrenze nicht anwendbar ist.

Barlohn und kein Sachbezug wird ferner angenommen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Bezug von Kraftstoff (Benzin, Super, Diesel) mittels Tankkarte ermöglicht und der die Freigrenze übersteigende Betrag von 44 Euro vom Arbeitnehmer zugezahlt werden muss. Soweit die Freigrenze auf vor dem 1.4.2003 eingelöste Gutscheine mit darauf angegebenem Anrechnungs- oder Höchstbetrag angewendet worden ist, soll dies nicht beanstandet werden. Ungeachtet der Frage, ob es sich bei dem Warengutschein um Barlohn oder um einen Sachbezug handelt, erfolgt der Zufluss im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins, weil der Arbeitnehmer bereits zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf den Geldbetrag bzw. die genau bezeichnete Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Dritten erhält.

Fremdfinanzierung einer vermieteten Immobilie unter Einsatz von Lebensversicherungen

Bei der Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung einer Immobilie unter Einsatz einer Lebensversicherung erfolgt i. d. R. keine laufende Tilgung der Schulden. Das Darlehen wird erst über die Leistungen der abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Fälligkeit abgelöst. Auch bei den Schuldzinsen besteht die Möglichkeit, die Zinsen über die ganze Laufzeit auflaufen zu lassen, um sie dann zusammen mit Tilgung durch die Lebensversicherung abzulösen.

Wird die Immobilie vermietet, können bei diesem Finanzierungsmodell über längere Zeiträume (ggf. bis zur Ablösung des Darlehens) wegen der hohen Schuldzinsen hohe Verluste entstehen.

Diese Art von (Gebäude-)Finanzierung unter dem Einsatz von Lebensversicherungen wird in der Praxis als marktgerechte Finanzierungsart anerkannt und auch vom Gesetzgeber zur langfristigen Finanzierung eines Mietwohngebäudes akzeptiert.

Das Finanzierungskonzept bildet nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 19.4.2005 (IX R 15/04) auch keinen objektiven Umstand, der als Indiz gegen die Einkünfteerzielungsabsicht spricht. Allein ein krasses Missverhältnis zwischen den Mieteinnahmen und den Schuldzinsen ist nicht geeignet, die grundsätzlich anzunehmende Einkünfteerzielungsabsicht in Frage zu stellen und eine Prognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht aufzustellen.

Anmerkung: Ist bei diesem Finanzierungskonzept ein Rechtsträgerwechsel verbunden, z. B. weil die Übertragung der Immobilie im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von vornherein geplant ist, spricht dies gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht. Die Gestaltung wäre dann steuerschädlich.

Keine Versteuerung der Privatnutzung des betrieblichen Pkw trotz Berichtigung der Vorsteuer aus den Anschaffungskosten

Für Pkw, die sowohl betrieblich als auch privat genutzt und die in der Zeit vom 5.3.2000 bis zum 31.12.2002 (Auslaufen der gemeinschaftsrechtlichen Genehmigung) angeschafft oder gemietet wurden, war nur der hälftige Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten und den laufenden Kosten möglich. Dafür erfolgte keine Erfassung der privaten Nutzung.

Im Veranlagungszeitraum 2003 konnte nun mit Billigung der Finanzverwaltung der volle Vorsteuerabzug aus den laufenden Kosten geltend gemacht werden, da die Vorsteuerkappung aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht mehr galt. Außerdem war eine Berichtigung der bisher nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten zulässig.

Das Finanzgericht (FG) München hat mit Urteil vom 9.6.2005 (14 K 5374/04) entschieden, dass die Privatnutzung in diesem Fall nicht versteuert werden muss. Der Steuerpflichtige kann sich auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen, das vorsieht, dass aus den laufenden Betriebskosten des Pkw der volle Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Was die private Verwendung des betrieblichen Pkw betrifft, kann er sich hingegen auf die günstigere nationale Regelung berufen und keine Versteuerung vornehmen.

Das FG widerspricht mit diesem Urteil der Auffassung der Finanzverwaltung. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, die mittlerweile auch eingelegt wurde (Az. des BFH: V R 48/05). Das Urteil könnte auch für Besteuerungszeiträume ab 2004 Anwendung finden. Die Veranlagungen sollten daher offen gehalten werden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer online beantragen

Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer erhalten auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Antragsberechtigt sind Unternehmer, die nur Umsätze tätigen, die zum vollen Ausschluss vom Vorsteuerabzug führen, Kleinunternehmer, juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, Land- und Forstwirte, wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten. Pauschalierenden Land- und Forstwirten wird eine USt-IdNr. auch dann erteilt, wenn sie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen.

Seit August 2005 wird beim Bundesamt für Finanzen (BfF) im Internet unter www.bff.bund.de ein Online-Formular zur Verfügung gestellt, über das eine vollautomatisierte Beantragung einer USt-IdNr. möglich ist. Dazu muss der Antragsteller unterschiedliche Identifikationsmerkmale in das Formular eingeben.

Die Bekanntgabe einer neu zugeteilten oder der bereits bestehenden, gültigen USt-IdNr. erfolgt ausschließlich auf dem Postweg an die Anschrift des jeweils betroffenen Unternehmers, die dem Bundesamt für Finanzen zur Verfügung steht. Dadurch soll vermieden werden, dass einem nicht berechtigten Antragsteller die USt-IdNr. bekannt gegeben wird, was eine missbräuchliche Verwendung dieser verhindern soll.

Anmerkung: Auf der Internet-Seite des BfF können Sie sich auch die Gültigkeit einer ausländischen USt-IdNr. bestätigen lassen. Ist die von Ihnen angefragte USt-IdNr. gültig, haben Sie die Möglichkeit der qualifizierten Anfrage mit Angaben zu Name/Rechtsform, Ort, Postleitzahl und Straße/Hausnummer Ihres ausländischen Abnehmers, die zur Sicherstellung der Steuerfreiheit ausreichend ist.

Entgeltfortzahlung bei Sportunfällen

Jeder Arbeitnehmer hat – nach einer Wartezeit von vier Wochen – für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn er unverschuldet krankheitsbedingt verhindert ist, seine Arbeit zu verrichten.

Es stellt sich in der Praxis jedoch häufig die Frage, ob der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Sportunfall herrührt. So besteht kein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer

  • eine Sportart ausübt, die seine Fähigkeiten deutlich übersteigt,

  • in besonders grober Weise gegen die anerkannten Regeln der Sportart verstoßen hat,

  • eine Sportart trotz schlechten Zustands der Sportanlage ausübt oder

  • eine gefährliche Sportart ausübt.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) gilt ein Sport dann als besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln dieses Risiko nicht vermeiden kann, sondern sich unbeherrschbaren Gefahren aussetzt.

So hat das BAG beispielsweise das Drachenfliegen als gefährliche Sportart verneint. Das Landesarbeitsgericht Saarland stufte auch das Inlineskating nicht als gefährlich ein.

Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer über dessen Pflicht zur unverzüglichen Meldung als Arbeitssuchender

Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, müssen sich schon vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts arbeitssuchend melden. Die Verletzung der Pflicht führt bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Arbeitgeber sollen jedoch die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über diese Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung informieren.

Diese Informationspflicht bezweckt eine Verbesserung des Zusammenwirkens von Arbeitgeber, Arbeitnehmer und den Agenturen für Arbeit und dient nicht dem Schutz des Vermögens des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber wird zur Mitwirkung veranlasst, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden und die Dauer eingetretener Arbeitslosigkeit einzugrenzen.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts bestätigten in ihrem Urteil v. 29.9.2005 (8 AZR 571/04) die Entscheidungen mehrerer Landesarbeitsgerichte, nachdem einem Arbeitnehmer, der wegen zu spät gemeldeter Arbeitslosigkeit nur gekürzte Leistungen von der Agentur für Arbeit erhält, gegenüber dem Arbeitgeber auch dann kein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn dieser ihn über die o.g. Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung nicht informiert hat.

Betriebliche Altersversorgung – Wahl des Versicherungsträgers bei Entgeltumwandlung

Viele Arbeitnehmer nutzen zur finanziellen Altersvorsorge die Entgeltumwandlung und zahlen Beiträge z. B. in eine Direktversicherung. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten nun in einem Fall aus der Praxis zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer frei entscheiden darf, bei welchem Anbieter ein Vertrag für die betriebliche Altersversorgung abgeschlossen werden soll.

Sie kamen zu dem Entschluss, dass ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nicht vorschreiben darf, mit welchem Versicherungsträger dieser im Rahmen der Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung einen Vertrag abschließt. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Wahl des Versicherungsträgers allein dem Arbeitgeber zustehen, um dessen Verwaltungsaufwand in Grenzen zu halten. Der Arbeitnehmer kann lediglich verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem Einkommensteuergesetz erfüllt werden.

Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

Bei betriebsbedingten Kündigungen hat der Arbeitgeber eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen, an die strenge Maßstäbe gesetzt werden. Es geht dabei nicht um die Frage, ob gekündigt, sondern wer gekündigt werden darf. Es müssen also diejenigen vergleichbaren Arbeitnehmer herausgefiltert werden, die wirtschaftlich gesehen am wenigsten auf den Arbeitsplatz angewiesen sind. Die Sozialauswahl erfolgt in mehreren Schritten:

  • Ermittlung des vergleichbaren Personenkreises: Bei der Ermittlung des Personenkreises sind alle vergleichbaren (austauschbaren) Arbeitnehmer einzubeziehen. Hier richtet sich die Auswahl in erster Linie nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen und somit nach der ausgeübten Tätigkeit. Der Vergleich einzelner Arbeitnehmer darf nur auf derselben Ebene der Betriebshierarchie (sog. horizontale Vergleichbarkeit) vollzogen werden. Ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Hierarchieebenen findet nicht statt.

  • Auswahlentscheidung (Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte): Die Kriterien der Sozialauswahl müssen arbeitsplatzbezogen sein. Im weiteren Sinne können sie auf das Arbeitsverhältnis und die Person des Arbeitnehmers bezogen sein. Dazu zählen die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten, persönliche Umstände des Arbeitnehmers (z. B. Erkrankungen, Schwangerschaft, Schwerbehinderung).

  • Unberücksichtigt bleibt die Vermögenssituation des Arbeitnehmers. Der Verdienst des Ehegatten bzw. des Lebenspartners kann im Einzelfall zu berücksichtigen sein.

    Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf haben mit Urteil v. 13.7.2005 entschieden, dass Arbeitnehmer wegen ihrer Rentennähe (im entschiedenen Fall 57 Jahre) nicht weniger schutzbedürftig sind als jüngere. Das Kündigungsschutzgesetz lässt die Nähe zur Rente nicht als Auswahlkriterium für die Sozialauswahl zu.

  • Weiterbeschäftigung aufgrund betrieblicher Belange: Der Arbeitgeber kann einen oder mehrere Mitarbeiter als sog. „Leistungsträger“ von der Sozialauswahl ausnehmen. Und zwar dann, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

    Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln kamen zu der Sachlage in ihrem Urteil vom 24.3.2005 zu dem Entschluss, dass die generelle Herausnahme von sog. Leistungsträgern aus der Sozialauswahl gegen das Kündigungsschutzgesetz verstößt, weil eine einzelfallbezogene Interessenabwägung stattfinden muss.

Rückzahlungsklauseln von Fortbildungskosten nicht generell zulässig

Grundsätzlich sind einzelvertragliche Vereinbarungen zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Aus- oder Fortbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers scheidet aber i. d. R. aus, wenn die Fortbildung nur innerbetrieblich von Nutzen ist oder lediglich der Auffrischung von vorhandenen Kenntnissen oder der Anpassung derselben an vom Arbeitgeber veranlasste neuere betriebliche Gegebenheiten dient.

Nach einem Urteil des schleswigholsteinischen Landesarbeitsgerichts werden Arbeitnehmer durch eine Rückzahlungspflicht unangemessen benachteiligt, wenn Sie selbst dann zur Rückzahlung verpflichtet sind, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigt. Einzelvertragliche Abreden über die Erstattung von Fortbildungskosten, die den Arbeitnehmer auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Arbeitgebers zur Rückzahlung verpflichtet, sind nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung und damit das Fehlschlagen der Fortbildungsinvestition des Arbeitgebers durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat.

Grundsätzlich fällt es in die Risikosphäre des Arbeitgebers, wenn er dem Arbeitnehmer kündigt, und damit eine Fortbildungsinvestition ins Leere geht. Dieses Risiko darf er nur dann auf den Arbeitnehmer abwälzen, wenn dieser sich vertragswidrig verhalten hat.

Zeitliche Beschränkung der Beteiligung von Managern und Mitarbeitern an der sie anstellenden GmbH ist zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in zwei Verfahren über die Zulässigkeit von sog. Manager- und Mitarbeitermodellen zu entscheiden. Bei diesen Personalführungskonzepten werden den Geschäftsführern und/oder verdienten Mitarbeitern einer GmbH Minderheitsbeteiligungen an der Gesellschaft übertragen, und zwar entweder unentgeltlich oder gegen einen günstigen, meist an dem Nennwert des Anteils orientierten Preis. Zugleich wird vereinbart, dass der Anteil zurück übertragen werden muss, wenn der Geschäftsführer bzw. Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Das hat ebenfalls unentgeltlich bzw. zu dem für den Erwerb gezahlten Preis zu geschehen, ohne Rücksicht auf etwaige Wertsteigerungen.

Auf diesem Wege erhalten die Manager bzw. Mitarbeiter den Status von „Mitgesellschaftern“, die Manager können sich sogar „geschäftsführender Gesellschafter“ nennen. Über die jährlichen Gewinnausschüttungen werden sie an dem von ihnen miterzielten wirtschaftlichen Erfolg ihres Unternehmens beteiligt. Sinn dieses Modells ist es, die Motivation des Geschäftsführers und der Mitarbeiter zu stärken, sie an das Unternehmen zu binden und – bei den Mitarbeitermodellen – für andere Mitarbeiter einen Anreiz zu schaffen, durch loyales Verhalten ebenfalls in den Genuss einer solchen Gesellschafterstellung zu kommen.

Die Richter hatten nun die Frage zu klären, ob ein Gesellschaftsanteil entsprechend der Vereinbarung an die Gesellschaft wieder zurückübertragen werden muss, wenn ein Mitgesellschafter entlassen wird, oder ob es sich hier um eine unwirksame sog. „Hinauskündigungsklausel“ handelt.

Bei den Manager- und Mitarbeitermodellen gehen die BGH-Richter davon aus, dass die Geschäftsführer und Mitarbeiter ihre Gesellschafterstellungen nur treuhänderähnlich halten und kein berechtigtes Interesse haben, auch nach ihrem Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Umgekehrt ist die Einräumung von solchen Beteiligungen überhaupt nur möglich, wenn die Anteile am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben werden müssen und wenn der Ausscheidende in diesem Zusammenhang nicht einen Kaufpreis erhält, der die weitere Durchführung des Modells verhindert. Die weitgehend risikolose Mitgliedschaft bei Erwartung erheblicher Beteiligung am Erfolg des Unternehmens durch Gewinnausschüttungen rechtfertigt diese für alle Teile vorteilhafte und von der Dispositionsfreiheit des Gesetzes getragene Gestaltung.

Hinweis auf Verkaufsveranstaltungen

Spezielle Verkaufsveranstaltungen, bei denen die Reisenden den Verkaufsbemühungen von Händlern ausgesetzt sind, sind im Gegensatz zu Veranstaltungen mit einer bloßen Einkaufsmöglichkeit, bei der die Kaufinitiative vom Kunden ausgeht, hinweispflichtig.

Demnach muss ein Reiseveranstalter seine Kunden darauf hinweisen, wenn während des Urlaubs bzw. Ausflugs eine Verkaufsveranstaltung stattfinden soll. Unterlässt er diesen Hinweis, handelt er wettbewerbswidrig.