Mai 2005
Steuerpflichtige können die Vorsteuer aus dem Erwerb bzw. der Herstellung eines insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes in voller Höhe sofort geltend machen, wenn es zu mehr als 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung eines Gebäudeteils jedes Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind die anteiligen zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigten Kosten z. B. für den laufenden Unterhalt sowie für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Mit dem EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz wurde die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung, bei der Anschaffungs- und Herstellungskosten auf zehn Jahre zu verteilen sind, gesetzlich festgeschrieben. In der Praxis wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Verteilung auf 50 Jahre entsprechend der einkommensteuerlichen Abschreibungsregelungen vorzunehmen ist, was für die Steuerpflichtigen wesentlich günstiger wäre.
Beispiel: Ein Unternehmer lässt von einem Bauunternehmen ein Gebäude für 500.000 Euro zzgl. 80.000 Euro USt. errichten. Das Gebäude wird von ihm zu 50 % betrieblich und zu 50 % privat genutzt sowie insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Unternehmer die gesamte Umsatzsteuer, also 80.000 Euro, steuerlich geltend machen.
Die Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige private Verwendung beträgt nach der Neuregelung durch das EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz zehn Jahre lang jährlich 1/10 der 50%igen Anschaffungskosten (= 250.000 Euro), also 25.000 Euro. Die pro Jahr zu zahlende USt. beträgt 16 % von 25.000 Euro = 4.000 Euro. Der finanzielle Vorteil wird folglich verteilt auf zehn Jahre wieder rückgängig gemacht.
Bei Anwendung der einkommensteuerlichen AfA-Regelung als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung würde die Umsatzsteuer im Beispielsfalle nur 800 Euro jährlich betragen (Bemessungsgrundlage 500.000 Euro : 2 = 250.000 Euro x 2 % AfA = 5.000 Euro- davon 16 % = 800 Euro).
Anmerkung: Sowohl das Finanzgericht München wie auch das Niedersächsische Finanzgericht äußern Zweifel an der Verteilung der Anschaffungs-/Herstellungskosten auf zehn Jahre. Sie haben dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) deshalb die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die umsatzsteuerliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) oder die innerstaatliche Regelung über die jährliche AfA von Gebäuden in Höhe von i. d. R. 2 % der Herstellungs-/Anschaffungskosten anzuwenden ist.
Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Nürnberg vom 7.2.2005 ruhen Einsprüche, in denen sich der Unternehmer auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof (V R 56/04) beruft. Anträgen auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung soll stattgegeben werden. Sollte der EuGH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, spielt die neue deutsche gesetzliche Regelung (Verteilung auf zehn Jahre) keine Rolle.
Bitte beachten Sie: Die Finanzverwaltung will die Zuordnung eines Grundstücks zum Unternehmen erklärt haben. Für Grundstücke/Gebäude, die nach dem 30.6.2004 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt werden, soll die bisherige Unterstellung der Zuordnung zum unternehmerischen Bereich nicht mehr gelten, sofern keine anders lautende schriftliche Erklärung abgegeben wurde.
Entgegen der bisherigen Auffassung soll die Entnahme des Gebäudes unter der Voraussetzung, dass das Grundstück/Gebäude zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, nunmehr als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung unterliegen. Eine Zuordnung des privat genutzten Teils zum Unternehmen sollte wegen der möglichen Konsequenzen gut überlegt sein und grundsätzlich nur in Absprache mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften), die unterhalb der Freigrenze von 512 Euro im Kalenderjahr liegen, bleiben steuerfrei. Bei Erreichen der Freigrenze liegen insgesamt steuerpflichtige Einkünfte vor, also auch dann, wenn der Betrag nur um einen Euro überschritten wird.
Verluste dürfen bis zur Höhe des im gleichen Kalenderjahr vom Steuerpflichtigen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielten Gewinns ausgeglichen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt. Ist von diesen Einkünften ein Verlustvor- oder -rücktrag abzuziehen, bleiben die um den Verlustabzug geminderten Einkünfte steuerpflichtig. Die Freigrenze ist nach Auffassung der Verwaltung nicht auf die nach dem Verlustabzug noch verbleibenden Einkünfte anzuwenden.
Beispiel: Im Jahr 2003 erzielte ein Steuerpflichtiger Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. Im Jahr 2004 erleidet er einen Verlust aus solchen Geschäften in Höhe von 1.600 Euro. Er stellt einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags auf 1.490 Euro, um damit den Gesamtgewinn des Jahres 2003 auf einen unter der Freigrenze liegenden Betrag zu mindern.
Nach Verlustrücktrag ergeben sich für den Veranlagungszeitraum 2003 Einkünfte in Höhe von 510 Euro. Dieser Betrag ist – obwohl die Freigrenze unterschritten ist – steuerpflichtig, weil die Gewinne im Veranlagungszeitraum 2003 vor der Berücksichtigung des Verlustrücktrags über der Freigrenze lagen.
Steuerpflichtige, bei denen das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, dürfen die Aufwendungen hierfür unbegrenzt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend machen.
Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen insgesamt nur bis zu 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beansprucht oder für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Betrag von 1.250 Euro ist kein Pauschbetrag. Die Aufwendungen dürfen daher nur bis zu 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie – bis zu dieser Höhe – nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Geringe Nutzung: Nutzt ein selbstständig tätiger Steuerpflichtiger sein häusliches Arbeitszimmer zu 20 % zu beruflichen Zwecken und steht ihm für diese Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann er nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.12.2004 auch nur 20 % seiner tatsächlichen Aufwendungen, nicht aber pauschal 1.250 Euro als Betriebsausgaben absetzen.
Mitglieder der Geschäftsleitung: Ist ein nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger Mitglied der Geschäftsleitung eines Unternehmens, so besteht die widerlegbare Vermutung, dass ihm sein Arbeitsplatz im Betrieb seines Arbeitgebers ständig zur Verfügung steht.
Objektbezogenheit: Mit Urteil vom 20.11.2003 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen ist. Die abziehbaren Aufwendungen sind damit unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Finanzverwaltung, die in der Vergangenheit noch von einem personenbezogenen Höchstbetrag ausgegangen ist, will dieses Urteil erstmals für Kalenderjahre ab 2005 anwenden.
Der Deutsche Bundestag hat am 17.3.2005 neue Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge beschlossen. Danach gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart wurden.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 beträgt die Frist für Kündigungen des Mietvertrages durch den Mieter drei Monate. Abweichungen von dieser Frist zu Lasten des Mieters verbietet das Gesetz.
Nur für sog. Altmietverträge, d. h. Verträge, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, sah eine Übergangsvorschrift bislang vor, dass längere Kündigungsfristen, die Mieter und Vermieter vertraglich vereinbart hatten, weitergelten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine solche Vereinbarung auch dann vorliegt, wenn eine Formularklausel die bis 1.9.2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen – wörtlich oder sinngemäß – wiedergibt (Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02). Nach dieser Rechtsprechung konnten viele Mieterinnen und Mieter, deren Formularmietverträge aus der Zeit vor der Mietrechtsreform die alten Kündigungsfristen wiedergeben, die Vorteile der neuen kürzeren Kündigungsfristen nicht nutzen.
Die Kündigungsmöglichkeiten dieser Mieterinnen und Mieter sollen mit dem neu beschlossenen Gesetz erheblich verbessert werden. Nach dem neuen Gesetz können sie künftig den Vertrag mit einer dreimonatigen Frist ordentlich kündigen – unabhängig davon, wie lange sie bereits in der Wohnung leben.
Aber auch die Interessen der Vermieter werden ausreichend geschützt: Immer dann, wenn die Parteien eine individuelle Vereinbarung getroffen haben, die von der seinerzeitigen Gesetzeslage abweicht, hat der Gestaltungswille der Parteien Vorrang vor der gesetzlichen Regelung. Die von ihnen vereinbarten Kündigungsfristen gelten in diesen Fällen fort. Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll zum 1. Juni 2005 in Kraft treten.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Vermieter während eines laufenden Mietverhältnisses vom Mieter Zahlung eines Kostenvorschusses für die Durchführung vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn der Mieter damit in Verzug ist.
Bereits 1990 haben die Richter des Bundesgerichtshofs für einen Fall der Gewerberaummiete entschieden, dass der Vermieter – sofern der Mieter die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen übernommen hat – auch während des laufenden Mietverhältnisses die Vornahme solcher Reparaturen vom Mieter verlangen kann.
In ihrem Urteil vom 6.4.2005 (VIII ZR 192/04) haben die Richter nun klargestellt, dass dies auch für die Wohnraummiete gilt und dass der Anspruch des Vermieters mangels eines Fristenplans fällig wird, sobald die Mietwohnung bei objektiver Betrachtungsweise renovierungsbedürftig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob infolge bislang unterlassener Renovierungen bereits die Substanz der Wohnung gefährdet ist. Wenn der Mieter seiner Pflicht zur Renovierung nicht rechtzeitig nachkommt, kann der Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Kosten verlangen und die Maßnahme selbst durchführen.
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den VerbraucherDarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags über 3 Jahre mit 5 % des Nennbetrags des Darlehens oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Ferner soll der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.
Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs haben am 26.1.2005 in einem Urteil (VIII ZR 90/04) klargestellt, dass die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags (hier: Finanzierungsleasingvertrag) wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers (Leasingnehmers) nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass der Verbraucher vor Ausspruch der ihm angedrohten Kündigung den rückständigen Betrag durch eine Teilzahlung unter die o. g. Rückstandsquote von 10 bzw. 5 % des Nennbetrags des Kredits oder des Teilzahlungspreises zurückführt. Im entschiedenen Fall war der Kreditnehmer mit drei Monatsraten im Rückstand, von denen er vor Ausspruch der Kündigung lediglich die letzte Monatsrate zahlte.
Die Kündigung eines Verbraucherkreditvertrags wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers ist jedoch unwirksam, wenn der Kreditgeber mit der Kündigungsandrohung einen höheren als den vom Verbraucher tatsächlich geschuldeten, rückständigen Betrag fordert.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Reisende eine Reisemängelrüge innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Regelungszweck dieser Bestimmung ist, dem Reiseveranstalter alsbald Kenntnis davon zu geben, dass von einem seiner Reisenden Ansprüche geltend gemacht und worauf diese gestützt werden. Dadurch wird dem Reiseveranstalter ermöglicht, unverzüglich am Urlaubsort Recherchen über die behaupteten Reisemängel anzustellen, etwaige Regressansprüche gegen seine Leistungsträger geltend zu machen und gegebenenfalls seinen Versicherer zu benachrichtigen.
Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Reisende deutlich macht, Forderungen gegen den Reiseveranstalter stellen zu wollen, und die Mängel nach Ort, Zeit, Geschehensablauf und Schadensfolgen so konkret beschreibt, dass der Reiseveranstalter Maßnahmen der geschilderten Art zur Wahrung seiner Interessen ergreifen kann. Nicht erforderlich ist dagegen die rechtliche Einordnung oder eine Bezifferung der erhobenen Ansprüche.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs ist die o. g. Ausschlussfrist jedenfalls dann gewahrt, wenn der Reisende seine Mängelrüge bei dem Reisebüro, über das er die Reise gebucht hat, abgibt und sie von diesem innerhalb der Monatsfrist an den Reiseveranstalter weitergeleitet wird. (BGH-Urt. v. 11.1.2005 – X ZR 163/02)
Betreiben mehrere Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis als GbR, ist der BGB-Gesellschaft ein zu Schadensersatz verpflichtendes Versäumnis eines Arztes dann zuzurechnen, wenn der Schaden in Ausübung der dem Arzt typischerweise zustehenden Verrichtungen verursacht wurde (hier: Hinausschieben einer dringlich gebotenen Operation).
Für eine derart begründete gesetzliche Verbindlichkeit der GbR haben die anderen an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte persönlich und als Gesamtschuldner einzustehen, auch wenn sie selbst keinerlei Schuldvorwurf trifft. (OLG Koblenz, Urt. v. 17.2.2005 – 5 U 349/04)
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus Anlass der Gehalts- oder Lohnüberweisung die ihm erteilte Entgeltabrechnung zu überprüfen und seinen Arbeitgeber auf mögliche Fehler hinzuweisen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn er (z. B. wegen eines Eingabefehlers) eine ungewöhnlich hohe Zahlung erhält, für die kein Grund ersichtlich ist. In einem solchen Fall muss er den Arbeitgeber unterrichten, damit dieser die Angelegenheit klären und ggf. seinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann.
Da es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis handelt, verjähren diese – nach den Neuregelungen durch die große Schuldrechtsreform – seit dem 1.1.2002 einheitlich innerhalb von 3 Jahren. In der betrieblichen Praxis werden jedoch i. d. R. in den Verträgen (z. B. Tarifverträge, Arbeitsverträge) für vermögensrechtliche Ansprüche Ausschlussfristen und Verfallklauseln vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Verjährungsfrist sind. Um finanziellen Einbußen entgegenzuwirken, ist es ratsam, dass in Fällen von Gehaltsüberzahlungen umgehend der Rückzahlungsanspruch geltend gemacht wird.
Teilt ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Gehaltsüberzahlungen pflichtwidrig nicht mit und erhält dieser davon anderweitig Kenntnis, beginnt eine tarifliche Ausschlussfrist nicht neu zu laufen, entschieden die Richter des Bundearbeitsgerichts. Vielmehr fällt nach ständiger Rechtsprechung die Einwendung einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die Ausschlussfrist bereits dann weg, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis des Überzahlungstatbestands längere Zeit von einer Geltendmachung seines Rückzahlungsanspruchs in der nach dem Tarifvertrag gebotenen Form absieht. (BAG-Urt. v. 10.3.2005 – 6 AZR 217/04)
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt, sind und er entsprechend beschäftigt wird oder
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
In der Begründung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ist die übergangsweise Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, dessen endgültige Besetzung durch einen anderen Mitarbeiter vorgesehen ist, ausdrücklich als bisher akzeptierter Sachgrund für die Befristung genannt.
In einem Urteil vom 13.10.2004 (7 AZR 218/04) entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts ergänzend dazu, dass die vorübergehende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf einem Arbeitsplatz, der zu einem späteren Zeitpunkt dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt werden soll, die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen kann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer zwischen dem Arbeitgeber und dem anderen Arbeitnehmer bereits eine vertragliche Bindung besteht. Die o. g. Aufzählung von Sachgründen für die Befristung ist nicht abschließend und steht der Berücksichtigung weiterer Sachgründe nicht entgegen.
Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gelten Handelsvertreter nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben.
Diese Grenze ist auch maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten nicht arbeitet und nichts verdient, da allein auf den rechtlichen Bestand des Vertragsverhältnisses abzustellen ist. (BAG-Beschl. v. 15.2.2005 – 5 AZB 13/04)
Eine Werbung ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen, an die sie sich richtet, erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.
So ist die Werbung eines Einzelhändlers mit den Angaben „Direkt ab Werk! Kein Zwischenhandel! Garantierter Tief-Preis“ irreführend, wenn sie bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, die so beworbene Ware werde zu den Abgabepreisen des Herstellers vertrieben, der Werbende in die von ihm verlangten Preise jedoch seine Gewinnspanne eingerechnet hat. (BGH-Urt. v. 20.1.2005 – I ZR 96/02)