Februar 2005
Das Bundesfinanzministerium nimmt in seinem Schreiben vom 24.11.2004 zu den neuen Vorschriften über die Ausstellung und Aufbewahrungspflichten von Rechnungen Stellung. Nachfolgend soll auszugsweise auf die wichtigsten Aussagen hingewiesen werden:
Ausstellung von Rechnungen: Unternehmer, die eine Lieferung oder Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführen, sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung zu erteilen. Das gilt auch für die Lieferung an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Durch das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde diese Regelung ab dem 1.8.2004 auf leistende Unternehmer (auch Kleinunternehmer), soweit sie eine Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ausführen, ausgedehnt. Die Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht in diesem Fall auch dann, wenn es sich beim Leistungsempfänger nicht um einen Unternehmer, sondern um eine Privatperson handelt. Auch der Mieter einer Mietwohnung kann z. B. als Auftraggeber (Leistungsempfänger) einer Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück in Betracht kommen.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Verpflichtung zur Erteilung – oder rechtzeitigen Erteilung – einer Rechnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Die Erteilung einer Rechnung, die nicht alle aufgeführten Pflichtangaben enthält, gilt nicht als Ordnungswidrigkeit. Dies gilt auch, wenn der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (s. u.) für Nichtunternehmer nicht in der Rechnung angebracht wird.
Aufbewahrungspflicht: Der leistende Unternehmer ist bei Ausführung einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück verpflichtet, in der Rechnung auf die einem nicht unternehmerischen Leistungsempfänger (Privatperson) obliegende Aufbewahrungspflicht hinzuweisen. Dabei reicht es aus, wenn in der Rechnung z. B. ein allgemeiner Hinweis enthalten ist, dass der nicht unternehmerische Leistungsempfänger diese Rechnung zwei Jahre aufzubewahren hat. Ein Hinweis könnte z. B. wie folgt aussehen:
„Seit dem 1.8.2004 sind Privatpersonen gesetzlich verpflichtet, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.“
Ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht ist nicht erforderlich, wenn es sich um Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro handelt.
Der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück ist verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren, soweit er nicht Unternehmer oder ein Unternehmer ist, der die Leistung für seinen nicht unternehmerischen Bereich verwendet. Ein Unternehmer, der eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück bezieht, die eine Bauleistung (i. S. des § 13b UStG) darstellt, muss jedoch die Rechnung zehn Jahre aufbewahren, auch wenn die Leistung für den nicht unternehmerischen Bereich bezogen wird.
Als Zahlungsbelege kommen z. B. Kontoauszüge und Quittungen in Betracht. Als andere beweiskräftige Unterlagen kommen Bauverträge, Bestellungen, Abnahmeprotokolle nach VOB, Unterlagen zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Leistung u. Ä. in Betracht, mittels derer sich der Leistende, Umfang der Leistung sowie das Entgelt bestimmen lassen. Die Belege müssen für den gesamten Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Wurde eine entsprechende Rechnung am 3.1.2005 ausgestellt, muss sie bis 31.12.2007 aufbewahrt werden.
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung durch den nicht unternehmerischen Leistungsempfänger gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer in der Rechnung nicht auf die Aufbewahrungsverpflichtung hingewiesen hat bzw. wenn ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht nicht erforderlich war, weil es sich um eine Kleinbetragsrechnung handelt.
Der vorsätzliche oder leichtfertige Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden kann.
Die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen ist auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung möglich. Die Zuordnung eines gemischt genutzten Wirtschaftsguts – wie z. B. eines Pkw – zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aber dann aus, wenn das Wirtschaftsgut nur in geringem Umfang, d. h. zu weniger als 10 % betrieblich genutzt wird.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 17.11.2004 mit, dass der Nachweis der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen in unmissverständlicher Weise durch entsprechende zeitnah erstellte Aufzeichnungen zu erbringen ist.
Als Nachweis genügt die zeitnahe Aufnahme in ein laufend zu führendes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen. Der Nachweis kann auch z. B. durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt geführt werden. Der Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben kommt bei der Zuordnungsentscheidung Indizwirkung zu.
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah, spätestens bis zum Ende des Veranlagungszeitraumes erfolgen. Bei einer späteren Aufzeichnung, z. B. nach Ablauf des Veranlagungszeitraums im Rahmen der Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wird die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann auf andere Art und Weise einen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweisen.
Die Unterlagen, aus denen sich der Nachweis sowie der Zeitpunkt der Zuführung eines Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen ergeben, sind mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt einzureichen. Werden keine geeigneten Unterlagen zum Nachweis der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen vorgelegt und ist die Zuordnung nicht durch andere Angaben belegt worden, wird die Zuordnung des Wirtschaftsgutes zum gewillkürten Betriebsvermögen erst zum Zeitpunkt des Eingangs der Einnahmen-Überschuss-Rechnung beim zuständigen Finanzamt anerkannt.
Bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben können Steuerpflichtige einen sog. Vorwegabzug von 3.068/6.136 Euro (Ledige/Verheiratete) in Anspruch nehmen. Diesen Vorwegabzug kürzt das Finanzamt bei bestimmten Personengruppen um 16 % des Bruttoarbeitslohns.
Ehegatten: Mit Urteil vom 3.12.2003 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass im Fall einer Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei der Kürzung des gemeinsamen Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen lediglich der Arbeitslohn der Ehefrau zu berücksichtigen ist, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keinen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur Sozialversicherung und auch keine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung (Pensionszusage) erhält, seine Ehefrau hingegen einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.
Mehrere Arbeitsverhältnisse: In seinem Urteil vom 26.2.2004 hat der BFH entschieden: Erzielt ein Steuerpflichtiger aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, sind bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage „Summe der Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit“ einzubeziehen, in deren Zusammenhang der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat.
Die Finanzverwaltung will die Grundsätze beider BFH-Urteile in allen offenen Fällen anwenden. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.
Die Bundesregierung wollte mit dem „Gesetz zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ die Zulage für selbst genutzten Hausbau und Wohnungserwerb ab dem 1.1.2005 abschaffen.
Im Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat konnten sich die Verhandlungsparteien jedoch nicht über die mit dem Gesetz beabsichtigte Abschaffung einigen. Die Entscheidung über die Zukunft der Eigenheimzulage wurde somit auf den 16.2.2005 vertagt. Demnach können vorerst auch für das Jahr 2005 weiterhin Anträge auf Eigenheimzulage gestellt werden.
Stellt ein Unternehmer seine gewerbliche Tätigkeit ein, so liegt darin nicht notwendigerweise eine Betriebsaufgabe. Die Einstellung kann auch nur als Betriebsunterbrechung zu beurteilen sein, die den Fortbestand des Betriebs unberührt lässt. Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt oder darin, dass er die wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet. Gibt er keine Aufgabeerklärung ab, geht die Rechtsprechung davon aus, dass er beabsichtigt, den unterbrochenen Betrieb künftig wieder aufzunehmen, sofern die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter dies ermöglichen. Dagegen führt die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe mit der Folge, dass dann nur noch die einzelnen dem Privatvermögen zuzurechnenden Gegenstände verpachtet sind.
Bei einer Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen hat der Unternehmer die Wahl, entweder die Betriebsaufgabe zu erklären oder den Betrieb fortzuführen. Ob er seinen Betrieb anlässlich der Verpachtung aufgeben und damit die Gegenstände seines Betriebs in sein Privatvermögen überführen oder ob er das Betriebsvermögen während der Dauer der Verpachtung fortführen will, muss eindeutig und klar zum Ausdruck kommen. Solange er keine eindeutige Erklärung abgibt, bleiben die verpachteten Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen mit der Folge, dass er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und die im verpachteten Betrieb vorhandenen stillen Reserven erst mit der Veräußerung des Betriebs oder der Überführung der Betriebsgegenstände in sein Privatvermögen zu versteuern hat.
Erklärt der Unternehmer ausdrücklich, den Betrieb endgültig eingestellt zu haben, kann er sich später nicht darauf berufen, diese rechtsgestaltende Erklärung sei wirkungslos, weil ihm nicht bewusst gewesen war, dass mit der Betriebsaufgabe auch die stillen Reserven des verpachteten Betriebsgrundstücks aufzudecken und zu versteuern seien.
Die Finanzverwaltung teilt in einem Schreiben vom 6.8.2004 mit, dass bei Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen, die das sog. Homebanking- oder auch das Onlinebanking-Verfahren einsetzen, auf die Übermittlung und Aufbewahrung der von den Kreditinstituten ausgedruckten Kontoauszüge in Papierform nicht verzichtet werden kann.
Der am Homebanking-Verfahren teilnehmende Bankkunde erhält vom Kreditinstitut einen sog. elektronischen Kontoauszug auf seinen PC übermittelt. Mit dem Ausdruck dieses elektronischen Kontoauszugs auf Papier genügt der Buchführungspflichtige den bestehenden Aufbewahrungspflichten nicht, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Etwas anderes gilt, wenn das Kreditinstitut zusätzlich Monatssammelkontoauszüge in Papierform zusendet. Somit wäre eine weitere Kontrollmöglichkeit geschaffen.
Im Privatkundenbereich (Steuerzahler ohne Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) besteht keine Aufbewahrungspflicht.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können – unter weiteren Voraussetzungen – als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird.
Befindet sich das Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung, fallen unter die abziehbaren Aufwendungen dem Grunde nach auch die anteiligen Kosten einer Reparatur des Gebäudes. Werden bei einer Reparatur die Außenanlagen des Gebäudes beschädigt, so sind die Aufwendungen, die der Steuerpflichtige für die Beseitigung solcher Folgeschäden tätigt, ebenfalls anteilig dem häuslichen Arbeitszimmer zuzurechnen.
Berücksichtigungsfähig sind jedoch nur diejenigen Aufwendungen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen. Lässt der Steuerpflichtige Arbeiten durchführen, die über die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinausgehen, sind die dadurch entstandenen Kosten der privaten Vermögenssphäre zuzurechnen.
Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen ist zum 8.12.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz beabsichtigt, Verbraucher, die z. B. Kredite per Post aufnehmen, eine Versicherung oder einen Rentenvertrag im Internet abschließen oder eine Geldanlage per Fax erwerben, besser zu schützen.
In der Praxis stellt sich eine von den neuen Vorschriften erfasste Transaktion wie folgt dar:
Ein Verbraucher will im Internet ein Sparkonto eröffnen. Er muss vor Vertragsschluss umfassende Informationen vom Anbieter, z. B. zu Ansprechpartnern, Produkt (Zinssätze, Kündigungsfristen) und Vertragsmodalitäten erhalten. Diese Informationen werden in Textform – mittels Papier oder E-Mail – mitgeteilt.
In einem solchen Fall kann der Vertrag grundsätzlich binnen zwei Wochen widerrufen werden. Hat der Verbraucher allerdings nicht alle Informationen ordnungsgemäß erhalten, besteht sein Widerrufsrecht unbegrenzt. Wurde der Widerruf fristgemäß erklärt, so wird der Vertrag rückabgewickelt. Die vom Verbraucher auf das Konto eingezahlten Beträge müssen diesem wieder zurückerstattet werden. Wurde ein Darlehen aufgenommen, muss der Verbraucher den Kreditbetrag zurückzahlen- die zwischenzeitlich angefallenen Kreditzinsen müssen nur dann bezahlt werden, wenn zuvor darauf hingewiesen wurde.
Kein Widerrufsrecht besteht beim Kauf von Aktien oder anderen handelbaren Wertpapieren per Telefon oder im Internet, denn deren Preis unterliegt auf dem Finanzmarkt Schwankungen, die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können. Das Widerrufsrecht soll den Verbraucher nur vor übereilter Entscheidung schützen, ihm jedoch nicht Gelegenheit zu Spekulationen geben. Der Vertrag kann auch dann nicht widerrufen werden, wenn er bereits beiderseitig erfüllt worden ist und der Verbraucher dem ausdrücklich zugestimmt hat.
Auch wenn Versicherungsverträge im Fernabsatz – z. B. am Telefon oder durch E-Mail – abgeschlossen werden, sind die Informationspflichten zu beachten. Dies wird durch Änderungen des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt. Bei nicht vollständiger oder fehlerhafter Information kann der Versicherungsnehmer den Vertrag auch nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist widerrufen, sofern er noch keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat. Die für das erste Jahr gezahlten Prämien und die auf die Zeit nach dem Widerruf entfallenden Prämien sind dann zurückzuerstatten.
Das Gesetz ändert auch die bisherige Regelung zu den Rücksendekosten im Versandhandel bei Ausübung des Widerrufsrechts. Nunmehr können den Bestellern die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis die Besteller die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht haben. Eine Belastung mit den Rücksendekosten ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Tritt ein Interessent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so kommt durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs ein Beratungsvertrag zustande. Die Bank hat den Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art, seine Risikobereitschaft, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel er verfolgt, zu erfragen. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf die Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die in Aussicht genommene Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können.
Die Richter des Oberlandesgerichts Koblenz haben nun in einem Urteil klargestellt, dass auch ein ein Jahr zurückliegendes Beratungs- und Aufklärungsgespräch ausreichen kann, wenn der Kunde auf das Risiko des neuen Geschäfts knapp, aber prägnant hingewiesen wurde (im entschiedenen Fall: „Argentinien ist zahlungsunfähig, wenn es nicht am Tropf der Weltbank hinge“). (OLG Koblenz, Urt. v. 22.4.2004 – 5 U 1384/03)
Ein Ehegatte ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.11.2004 (XII ZR 128/02) verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zuzustimmen, wenn es zweifelhaft erscheint, ob die Wahlmöglichkeit der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung besteht.
Ausgeschlossen ist ein Anspruch auf Zustimmung aus steuerlichen Gründen deshalb nur, wenn eine gemeinsame Veranlagung zweifelsfrei nicht in Betracht kommt. Das ist nicht der Fall, wenn zwischen den Parteien möglicherweise noch eine Wirtschaftsgemeinschaft bestand. Eine solche würde einem dauernden Getrenntleben entgegenstehen.
Eigene Interessen des Steuerpflichtigen werden durch die Zustimmung nicht verletzt. Die Zustimmungserklärung stellt vielmehr lediglich die Voraussetzung dafür dar, dass das Finanzamt zu überprüfen hat, ob eine gemeinsame steuerliche Veranlagung vorzunehmen ist.
Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft der GmbH haften den Gesellschaftsgläubigern auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, wenn sie der GmbH planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können. Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum Zeitpunkt der schädigenden Handlungen schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, dass die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigenden Handlungen. (BGH-Urt. v. 20.9.2004 – II ZR 302/02)
Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31.7.2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich.
Seit In-Kraft-Treten dieser Vorschrift wird kontrovers erörtert, ob sich diese ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle bezieht, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, und ob dem gemäß auch bei der fahrlässigen Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs eine Verantwortlichkeit von Kindern dieser Altersgruppe ausgeschlossen ist.
Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass nach dem Zweck des Gesetzes ein neunjähriges Kind für die Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs verantwortlich sein kann. Mit der Einführung dieser Ausnahmeregelung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des 10. Lebensjahres im Stande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten.
Die Heraufsetzung des deliktsfähigen Alters ist auf Schadensereignisse im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr begrenzt. Hierbei kommen nämlich die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z. B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen, weil sich Kinder im motorisierten Verkehr unter anderem durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. (BGH-Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03 u. VI ZR 365/03)
Nach dem Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Das Beschäftigungsverbot wird in der Regel schriftlich erklärt.
Für den Arbeitgeber hat dies zur Folge, dass er den Lohn weiterzahlen muss und von der Umlagekasse nur dann eine Erstattung erhält, wenn die Kriterien eines Kleinbetriebs erfüllt sind.
Ein ordnungsgemäß ausgestelltes schriftliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen Beweiswert. Dieser kann nur dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitgeber Umstände vorträgt und ggf. beweist, die zu ernsthaften Zweifeln an der Berechtigung des Beschäftigungsverbots Anlass geben. In einem Fall aus der Praxis entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.5.2004 (9 Sa 2109/03), dass der Arbeitgeber berechtigt ist, nach Vorlage einer Bescheinigung über ein vollständiges Beschäftigungsverbot von dem behandelnden Arzt weitere Auskünfte über den Umfang des Verbots sowie über die Frage, ob Arbeitsumstände, die vom Arbeitgeber abgestellt werden könnten, ausschlaggebend für das Verbot waren, zu verlangen. Insoweit bedarf es keiner Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht.
Dementsprechend hat der Arzt der Schwangeren zwar die Fragen des Arbeitgebers nach dem Umfang des Beschäftigungsverbots, nicht aber nach den Gründen für den Ausspruch des Beschäftigungsverbots zu beantworten. Schweigt der Arzt zu berechtigten Fragen des Arbeitgebers, geht dies zu Lasten der Arbeitnehmerin.
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit. Diese krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte auch nach Beendigung der Elternzeit an. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat ein Arbeitnehmer, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
Die Richter hatten nun darüber zu entscheiden, ob die Zeit der Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit auf den o. g. sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum angerechnet werden darf.
Erkrankt der Arbeitnehmer während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses (z. B. Elternzeit), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist für das Arbeitsverhältnis, solange es ruht, unerheblich. Der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt deshalb nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses.
Der Zweck der Entgeltfortzahlung, dem arbeitsunfähig kranken Arbeitnehmer sechs Wochen lang den Vergütungsanspruch aufrechtzuerhalten, verbietet es, diesen Zeitraum um die Tage zu verkürzen, an denen die Arbeitspflicht aus anderen Gründen suspendiert war und unabhängig von der Arbeitsfähigkeit kein Vergütungsanspruch bestand. Es wäre nicht gerechtfertigt, den Arbeitgeber von seiner sozialen Verpflichtung zur Lohnersatzleistung freizustellen, solange der gesetzlich vorgeschriebene Zeitraum nicht erschöpft ist. (BAG-Urt. v. 29.9.2004 – 5 AZR 558/03)
Ab dem 1.1.2004 sind rückwirkend nur noch diejenigen Inhaber eines Handwerksbetriebes (Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften) rentenversicherungspflichtig, die in der Anlage A zur Handwerksordnung (Ausübung des Gewerbes ist an einen Meisterbrief gebunden) eingetragen sind und die in ihrer Person die erforderlichen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen. Die ursprünglich durch den Gesetzgeber ausgeweitete Rentenversicherungspflicht, beispielsweise für B1-Berufe, entfällt.
Übergangsregelung: Wer bereits im Rahmen der Anlage A zum 31.12.2003 der Versicherungspflicht unterlag und durch die Novellierung der Handwerksordnung in die Anlage B1 „überführt“ worden ist, unterliegt weiterhin der Versicherungspflicht. Für diese Personengruppe besteht – wie für alle Handwerkerinnen und Handwerker – bei Nachweis von 216 Pflichtbeiträgen die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht. Nicht betroffen von der rückwirkenden Gesetzesänderung ist die Rentenversicherungspflicht für Bezieher eines Existenzgründungszuschusses („Ich-AG“).
Wer keine Meisterprüfung abgelegt hat, aber nach dem neuen Handwerksrecht in die Handwerksrolle eingetragen wird, weil er einen entsprechend qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, fällt hingegen nicht unter die Versicherungspflicht.