Oktober 2004
Mit einem „Gesetzentwurf zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ sollen die Mittel aus der Subvention „Eigenheimzulage“ abgezogen und zur Verstärkung der Forschung und Innovation eingesetzt werden.
Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig angewendet werden für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten.
Inwieweit sich die Initiative der Regierung tatsächlich durchsetzen lässt, kann an dieser Stelle noch nicht vorausgesagt werden. Steuerpflichtige, die planen sich ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, müssen – wenn sie die Eigenheimzulage in der jetzigen Form in Anspruch nehmen wollen – den rechtswirksamen Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im Herstellungsfalle muss mit dem Bau des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen worden sein.
Ein Steuerpflichtiger, der ein teilweise vermietetes und teilweise selbst genutztes Gebäude mit Eigenmitteln und Fremdmitteln finanziert, kann Darlehenszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, soweit er die Darlehensmittel tatsächlich zur Finanzierung des vermieteten Gebäudeteils verwendet. Vorteilhaft ist demnach für den Steuerpflichtigen, wenn er für den eigengenutzten Teil Eigenmittel verwendet und für den vermieteten Teil soweit erforderlich Darlehensmittel einsetzt. Die daraus resultierenden Schuldzinsen können voll steuerlich geltend gemacht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten: Der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten setzt voraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den einzelnen Gebäudeteilen zugeordnet werden. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 16.4.2004 gilt es Folgendes zu beachten:
Anschaffungskosten: Hier sollte zwingend eine nach außen hin erkennbare Zuordnung der Anschaffungskosten zu dem vermieteten und dem eigengenutzten Teil durch den Steuerpflichtigen, z. B. durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag, erfolgen. Trifft der Steuerpflichtige keine Zuordnungsentscheidung, werden die Anschaffungskosten den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zugeordnet.
Herstellungskosten: In Rechnung gestellte Entgelte für Lieferungen und Leistungen, die ausschließlich einen bestimmten Gebäudeteil betreffen (z. B. Aufwendungen für Bodenbeläge, Malerarbeiten oder Sanitärinstallationen in einer einzelnen Wohnung), sind diesem Gebäudeteil gesondert zuzuordnen. Diese Aufwendungen müssen entweder durch den Unternehmer gesondert abgerechnet oder durch den Steuerpflichtigen in einer gleichartigen Aufstellung gesondert aufgeteilt und ausgewiesen werden. Kosten, die das Gesamtgebäude betreffen (z. B. Aufwendungen für den Aushub der Baugrube, den Rohbau, die Dacheindeckung, den Außenanstrich), sind den einzelnen Gebäudeteilen nach dem Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen anteilig zuzuordnen. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die Kosten für die Errichtung des gesamten Gebäudes einheitlich abgerechnet hat, ohne die auf die jeweiligen Gebäudeteile entfallenden Kosten gesondert auszuweisen.
Wirtschaftlicher Zusammenhang: Für den Werbungskostenabzug ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Schuldzinsen und den zugeordneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten für den vermieteten Gebäudeteil unabdingbar. Dieser soll nur dann vorliegen, wenn dieser Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln bezahlt worden ist.
Die vorstehenden Grundsätze können auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer angewendet werden, das als selbstständiger Gebäudeteil zu behandeln ist. Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er die vormals selbst genutzte Wohnung später vermietet.
Der Wert der lohnsteuerlich zu erfassenden privaten Nutzung eines Firmen-Pkw kann mit 1 % des Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung sowie der Umsatzsteuer angesetzt werden, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Außer Ansatz bleiben nach den Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien der Wert für Telekommunikationsgeräte wie z. B. für Autotelefone.
Die Finanzverwaltung ist der Auffassung, dass es sich bei den in Pkw eingebauten Navigationssystemen nicht um Telekommunikationsgeräte handelt. Der Einbau eines Navigationsgeräts, auch sofern es sich um ein Kombinationsgerät mit anderen Telekommunikationselementen wie z. B. Fax handelt, gehört demnach vollumfänglich zur Sonderausstattung. Die Anschaffungskosten erhöhen den Listenpreis und werden ohne Ausnahme in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen.
Das Finanzgericht Düsseldorf kommt in seiner Entscheidung vom 4.6.2004 zu einer anderen Beurteilung. Demnach zählen Navigationsgeräte zu den Telekommunikationsgeräten, die steuerfrei genutzt werden können und somit auch nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen sind. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 9.3.2004 die Bedenken, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss v. 16.7.2002 äußerte, bestätigt und entschieden, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sind, soweit Veräußerungsgeschäfte von Wertpapieren betroffen sind. Die Nichtigerklärung durch das BVerfG erstreckt sich jedoch nicht auf Nachfolgeregelungen.
Betroffen sind demnach ausschließlich Fälle der Jahre 1997 und 1998, für die noch keine bestandskräftigen Steuerbescheide vorliegen.
Nunmehr haben die Finanzgerichte Düsseldorf und Brandenburg entschieden, dass jeweils auch für die Jahre nach 1998 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der „Spekulationssteuer“ bestehen. Nach den Urteilen ist davon auszugehen, dass auch nach 1998 wegen erheblicher struktureller Mängel eine gleichmäßige Besteuerung nicht durchsetzbar gewesen sei und deswegen ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliege.
Anmerkung: Für betroffene Steuerpflichtige empfiehlt es sich dringend, die Veranlagung offen zu halten bzw. gegen die relevanten Steuerbescheide Einspruch einzulegen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2003 können erstmals Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen in Privathaushalten im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Tätigkeiten, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeführt werden, als auch dann, wenn die Dienstleistungen einer Agentur oder eines selbstständigen Fensterputzers, Gärtners usw. in Anspruch genommen werden.
Nicht zu den begünstigten Tätigkeiten sollen jedoch handwerkliche Tätigkeiten gehören, wie z. B. die Reparatur von Haushaltsgeräten oder Gas-, Wasser- und Elektroinstallationen, da sie gewöhnlich nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, sondern den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Auch die Erneuerung des Teppichbodens oder die neue Versiegelung des Parketts sollen nicht unter den Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne der Vorschrift fallen, da sie nicht regelmäßig wiederkehren.
Lediglich wenn es sich um kleinere Ausbesserungsarbeiten und Schönheitsreparaturen handelt (das Reinigen des Teppichbodens, Anstreichen und Tapezieren der Wände oder Lackieren von Fenstern, Türen etc.), sind die Aufwendungen steuerlich begünstigt. Außerdem gilt zu beachten, dass die Aufwendungen für das verwendete Material nicht berücksichtigungsfähig sein sollen.
Betrieblich oder geschäftlich: Bewirtungsaufwendungen aus betrieblichem Anlass können unter weiteren Voraussetzungen zu 100 % als Betriebsausgaben angesetzt werden, während Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass nur zu 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) Betriebsausgaben darstellen.
Zu den Bewirtungskosten, die zu 100 % als Betriebsausgaben abgezogen werden können, zählen z. B. Arbeitnehmerbewirtungen, die aus Anlass von außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen durchgeführt werden, oder Warenverkostungen im Unternehmen.
In einem rechtskräftigen Urteil v. 29.9.1999 stellte das Finanzgericht Düsseldorf fest, dass die Aufwendungen für eine innerbetriebliche Bewirtung von freien Mitarbeitern aus Anlass von Fortbildungsveranstaltungen, Anfängerseminaren und zur Vorbereitung von Messeveranstaltungen in voller Höhe – also zu 100 % – als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz teilt in einem Schreiben vom 19.5.2004 mit, dass das Urteil des Finanzgerichts nach einer auf Bundesebene getroffenen Entscheidung über den entschiedenen Fall hinaus nicht anzuwenden ist.
Aufzeichnung von Bewirtungskosten: Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach dem Wortlaut des Gesetzes einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.
Auch in sog. Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten hinsichtlich der Bewirtungskosten nicht abgesehen werden. In diesen Fällen genügt auch eine geordnete Belegsammlung, wiewohl sie auch im Allgemeinen zulässig sein mag, diesen Anforderungen nicht. Im Hinblick auf eine klare Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre ist der Pflicht zur getrennten Aufzeichnung von Aufwendungen nur Genüge getan, wenn Bewirtungsaufwendungen von Anfang an, fortlaufend und zeitnah, gesondert von sonstigen Betriebsausgaben schriftlich festgehalten werden.
Vorsteuer aus Bewirtungskosten: Seit 1.1.2004 können wie eingangs erwähnt nur noch 70 % der Aufwendungen für die geschäftlichen Bewirtungskosten Gewinn mindernd geltend gemacht werden. Entsprechend reduziert sich auch der Vorsteuerabzug. Auch hierfür gelten 70 % der Aufwendungen als Bemessungsgrundlage.
Das Finanzgericht München hat mit seiner Entscheidung vom 13.11.2003 diese Regelung angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Steuerpflichtige können nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume kann die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % (bis 31.12.2003) nachträglich angesetzt werden. Die Umsatzsteuer wird unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt, sodass die entsprechenden Steuerbescheide der Finanzämter im Regelfall noch nicht bestandskräftig und somit auch abänderbar sind.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof empfiehlt es sich, gegen zukünftige Steuerbescheide bei der Ablehnung des vollständigen Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten Einspruch einzulegen und bei den Finanzämtern einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat in einem Schreiben vom 2.4.2004 mitgeteilt, dass solchen Anträgen stattzugeben ist.
Für Ausländer, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, gelten – mit wenigen Ausnahmen – die gleichen Vorschriften über die soziale Sicherheit wie für deutsche Arbeitnehmer. Auch Arbeitgeber, die einen ausländischen Arbeitnehmer als Minijobber beschäftigen, sind somit prinzipiell verpflichtet, Meldungen an die Minijob-Zentrale zu erstatten und Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen und ggf. die einheitliche Pauschsteuer zu zahlen. Darüber hinaus sind bei der Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis sowie für einzelne Personengruppen Besonderheiten zu beachten.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für diese Staatsangehörigen auf Antrag die Erstattung der Beiträge zur Rentenversicherung möglich ist, wenn keine Versicherungspflicht in der deutschen Rentenversicherung mehr vorliegt und keine Berechtigung zur freiwilligen Versicherung besteht. Für manche ausländische Staatsangehörige ist die Beitragserstattung möglich, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge gezahlt worden sind. Die Beiträge werden i. d. R. in der Höhe erstattet, in der sie getragen wurden.
Im Regelfall ist für den Erstattungsantrag eine Wartefrist von 24 Monaten ab dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht einzuhalten. Ist die Wartefrist bei der Abreise ins Ausland noch nicht erfüllt, empfiehlt es sich, vorher ein Antragsformular von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu besorgen. Die vom Arbeitgeber getragenen Anteile können nicht zurückgefordert werden.
„Das gezielte individuelle Ansprechen von Passanten im öffentlichen Verkehrsraum zu Werbezwecken stellt sich grundsätzlich, insbesondere wenn der Werbende als solcher nicht erkennbar ist, als wettbewerbswidrig dar.“ Zu dieser Beurteilung kam der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 1.4.2004.
Zur Begründung führt der BGH aus: Das Unlauterkeitsmoment der in Rede stehenden Werbeform liegt nicht nur und in erster Linie in der Überrumpelung und/oder Verstrickung der Kunden, sondern auch in der Belästigung des Angesprochenen an sich.
Es geht letztlich um die Wahrung der Individualsphäre der Umworbenen und um deren vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützende Freiheit, einem gewerblichen Angebot ihre Aufmerksamkeit zu schenken oder sich mit anderen Dingen zu befassen.
Nach Auffassung des BGH folgt auch aus dem gesetzlich vorgesehenen Widerrufsrecht nicht, dass die davon erfassten Formen des Direktvertriebs nicht wettbewerbswidrig sein könnten. Das Gewicht dieses Eingriffs in die Individualsphäre des Umworbenen ergibt sich nicht so sehr aus der einzelnen beanstandeten Werbemaßnahme, sondern aus der Gefahr, dass im Falle ihrer Zulassung zahlreiche Anbieter von dieser Werbemethode Gebrauch machen und dass dann auch solche Mitbewerber, die selbst dieser Art von Werbung nicht zuneigen, sich aus Wettbewerbsgründen zu ihrer Nachahmung gezwungen sehen können.
Gegenstand des zu überprüfenden Verbots war die Fallkonstellation, dass Passanten auf öffentlichen Straßen für sie überraschend angesprochen und genötigt werden, sich mit dem Angebot des Werbenden in irgendeiner Weise auseinander zu setzen. Fallkonstellationen, in denen sich die Passanten der Ansprache ohne weiteres entziehen können, sind dagegen nicht Gegenstand des ausgesprochenen Verbots. (BGH-Urt. v. 1.4.2004 I ZR 227/01)
Werden in einem Lebensmittelmarkt lagerfähige Produkte mit dem Begriff „Dauertiefpreise“ beworben, rechnet der Verkehr nicht nur damit, dass die Preise unter den sonst üblichen Marktpreisen liegen. Er erwartet auch, dass die entsprechenden Waren für eine gewisse Zeitspanne – angemessen erscheint ein Monat – zu diesem Preis angeboten werden.
Einem Handelsunternehmen, das mit seinen Preisen unter dem Niveau der Marktpreise liegt und diese Preise durchweg unter Verzicht auf Sonderangebote mit einer geringen Spanne kalkuliert, kann die Verwendung des Begriffs „Dauertiefpreise“ in der Werbung nicht verwehrt werden, wenn gleichzeitig deutlich gemacht wird, dass Preisänderungen insbesondere für den Fall der Änderung der Einkaufskonditionen vorbehalten bleiben. (BGH-Urt. v. 11.12.2003 – I ZR 50/01)
Neben den selbstverständlichen Pflichten des Verkäufers bei einem Kaufvertrag – dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen – obliegt dem Verkäufer auch eine gewisse Aufklärungs- und Beratungspflicht.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs beschränkt sich diese Aufklärungs- und Beratungspflicht auch im Fachhandel auf diejenigen – für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen – Eigenschaften des Kaufgegenstandes, die er kennt oder kennen muss. Im Regelfall ist die beratende Tätigkeit des Verkäufers lediglich als Teil seiner Absatzbemühungen anzusehen. Bezieht sie sich auf Eigenschaften des Kaufgegenstandes, so kommt ihr keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu. Es handelt sich mithin lediglich um eine kaufrechtliche Nebenverpflichtung.
Der Käufer kann deshalb grundsätzlich keine Aufklärung über ganz entfernt liegende Risiken erwarten, die allenfalls dem Hersteller der Ware aufgrund dessen überragender Sachkunde bekannt sind.
Eine Pflicht zur Erkundigung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstandes trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss. (BGH-Urt. v. 16.6.2004 – VIII ZR 303/03, VIII ZR 258/03)
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches – Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehenssumme mitentscheiden darf. Dabei ist es unerheblich, ob die Bank im Darlehensvertrag den Mitunterzeichner als „Mitdarlehensnehmer“, „Mitantragsteller“, „Mitschuldner“ oder dergleichen bezeichnet hat. Dies bedeutet indes nicht, dass es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr Ausgangspunkt der Auslegung.
„Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als Kreditnehmer‘ und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.“
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass es auch unerheblich ist, dass das Fahrzeug nur vom Ehemann gesteuert und der Kaufvertrag über den Pkw auch nur von ihm abgeschlossen wurde. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Haushaltsgegenstände wird der Kaufvertrag – vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet – vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen. Somit kann diese Tatsache nicht als Indiz gewertet werden, dass die Ehefrau als bloße Mithaftende anzusehen ist und sie sich der Forderung wegen krasser finanzieller Überforderung entziehen kann. (BGH-Urt. v. 28.5.2002 – XI ZR 205/01 u. BGH-Urt. v. 23.3.2004 – XI ZR 114/03)‘
In der betrieblichen Praxis vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber i. d. R. im Arbeitsvertrag einen sog. Anrechnungsvorbehalt, sofern übertarifliche Zulagen gewährt werden. Diese Vereinbarung ermöglicht dem Arbeitgeber die Anrechnung positiver Veränderungen der Tarifansprüche auf übertarifliche Gesamtbezüge des Arbeitnehmers. Die Richter des Bundesarbeitsgericht stellten nun in einem Urteil klar, dass dies nicht nur für Tariferhöhungen gilt, sondern auch für tarifliche Einmalzahlungen. (BAG-Urt. v. 19.5.2004 – 5 AZR 354/03)
Ein Arbeitnehmer kann sich wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände zumutbar sein und einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Rückzahlungspflicht auch bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vereinbart ist.
Wird einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den er keinen Einfluss hat, liegt es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiert. Eine Rückzahlung ist dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar. (BAG-Urt. v. 24.6.2004 – 6 AZR 320/03 u. 6 AZR 383/03)
Nach dem Teilzeitbefristungsgesetz hat ein Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Hat der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung verstoßen, so steht dem Teilzeitarbeitnehmer, der vorher seinen Wunsch auf Aufstockung seiner Arbeitszeit auf eine Vollzeittätigkeit ordnungsgemäß angezeigt hat, ein Schadenersatzanspruch zu, wenn der Arbeitgeber die Stelle anderweitig besetzt. Dieser Anspruch ist gerichtet auf die Differenz zwischen der bisherigen Vergütung und derjenigen Vergütung, die der Teilzeitarbeitnehmer auf der Vollzeitstelle erhalten hätte. Der Anspruch auf bevorzugte Behandlung nach dem Teilzeitbefristungsgesetz setzt voraus, dass es sich um eine freie Stelle handelt, die der Teilzeitarbeitnehmer – bis auf die Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit – ohne jede Vertragsänderung hätte übernehmen können, und er gegenüber dem Konkurrenten als gleich geeignet anzusehen ist.
Ein freier Arbeitsplatz ist gegeben, wenn der Arbeitsvertrag des bisherigen Stelleninhabers wegen Befristung endet. Geht es um die unbefristete Übernahme des bisherigen Stelleninhabers, so entsteht die o. g. Konkurrenzsituation. (LAG Berlin, Urt. v. 2.12.2003 – 3 Sa 1041/03)
Die Frage, ob auch dann ein Anspruch auf Teilzeit besteht, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bereits in Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeit befindet, ist für die Praxis von erheblicher Bedeutung. Denn häufig haben die Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit personelle Maßnahmen getroffen (z. B. Ersatzeinstellung), die nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat dann keinen Anspruch auf Teilzeit, wenn sie/er Elternzeit mit völliger Freistellung von der Arbeitspflicht geltend gemacht hat.
Es besteht nur ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, nicht aber auf Verlängerung der Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit. Der Wunsch, Elternzeit in Form reduzierter Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen, muss deshalb bei Beginn der Elternzeit vorgebracht werden. (LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 6.5.2004 – 3 Sa 44/03)
Unterschreibt ein Arbeitnehmer ohne längere Bedenkzeit einen Vertrag zur Auflösung seines Arbeitsverhältnisses, so kann er diesen später grundsätzlich nicht mehr anfechten. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz kam in seinem Urteil v. 14.1.2004 (9 Sa 1020/03) zu der Überzeugung, dass die spontane Unterzeichnung eines Auflösungsvertrages nicht zu dessen Unwirksamkeit führt, da sich der Arbeitnehmer hätte Bedenkzeit ausbitten können.
Ein Vertragszahnarzt darf sich bei Krankheit, Urlaub und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen durch einen Zahnarzt vertreten lassen, der das 68. Lebensjahr vollendet hat und deshalb selbst nicht mehr als Vertragszahnarzt zugelassen sein kann.
Schließlich kann nicht angenommen werden, dass ein Zahnarzt, der älter als 68 Jahre ist, unabhängig von Umfang und Dauer der einzelnen Vertretungstätigkeit sowie seiner individuellen Leistungsfähigkeit schlechthin außer Stande ist, die Aufgaben eines Vertreters in einer vertragszahnärztlichen Praxis ordnungsgemäß zu erfüllen. (BSG-Urt. v. 30.6.2004 – B 6 KA 11/04 R)
Lücken im Versicherungsverlauf können durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen aufgefüllt werden. Dies wirkt sich auch günstig auf die so genannte Gesamtleistungsbewertung und die Erfüllung bestimmter Wartezeiten aus.
Die Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist für die Zeiten der schulischen Ausbildung möglich, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Das sind beispielsweise Zeiten der schulischen Ausbildung, die über den Zeitraum von acht Jahren hinausgehen oder Zeiten vom 16. bis zum 17. Lebensjahr. Die Nachzahlung kann grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beantragt werden. Bis 31.12.2004 ist die AntragsteIlung auch noch für ältere Versicherte möglich.