Dezember 2004
Die Bundesregierung hat gesetzlich geregelt, dass für kinderlose Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Damit soll die verfassungsrechtlich gebotene differenzierte Behandlung zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen hergestellt werden, deren Nichtbeachtung vom Bundesverfassungsgericht angemahnt wurde.
Die Regelung sieht vor, dass zum 1.1.2005 der Beitragssatz für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht wird. Kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind, sowie Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Arbeitslosengeld II sind von der Zuschlagspflicht ausgenommen. Der Zuschlag muss vom Versicherten allein getragen werden. Eine Beteiligung des Arbeitgebers ist nicht vorgesehen. Damit will man eine Erhöhung der Lohnnebenkosten zu Lasten der Wirtschaft vermeiden.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht sich für betroffene Mitglieder somit von 1,7 % auf 1,95 %. Davon trägt der Arbeitgeber (50 % von 1,7 % =) 0,85 % und der Arbeitnehmer den Rest in Höhe von 1,1 % ( Ausnahme: Im Bundesland Sachsen tragen Arbeitgeber 0,35 % und Arbeitnehmer 1,6 %).
Befreit vom Beitragszuschlag auf Dauer sind alle Väter und Mütter, unabhängig davon, ob das Kind noch lebt bzw. wie alt das Kind ist. Die Lebendgeburt eines Kindes ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es werden alle Urkunden berücksichtigt, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds zu belegen. Dazu gehören z. B. Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch des Standesamts, Auszug aus dem Familienbuch usw.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Es gibt eine Übergangsregelung, nach der bis zum 30.6.2005 die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft bis zum 1.1.2005 zurückwirkt.
Anmerkung: Alle Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer kurzfristig über die Neuregelung informieren und diese bitten, zur Vermeidung des Beitragszuschlags gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise vorzulegen.
Die mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) zum 1.1.2005 vorgesehene gesonderte Finanzierung des Zahnersatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wird durch das „Gesetz zur Anpassung und Finanzierung von Zahnersatz“ rückgängig gemacht.
Die Neuregelung sieht vor, dass der ursprünglich zum 1.1.2006 vorgesehene zusätzliche Beitragssatz bereits zum 1.7.2005 von 0,5 Prozentpunkten auf 0,9 Prozentpunkte angehoben wird und der Zahnersatz im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem gleichen Anspruch auf Leistung erhalten bleibt. Dieser zusätzliche Beitragssatz wird zum 1.7.2005 in Kraft treten und muss von den Versicherten – mit Ausnahme von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen – allein getragen werden.
Parallel werden die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, die durch diese Regelung erreichbare Entlastung als Beitragssenkung weiterzugeben. Zudem wird denjenigen ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt, die bereits im Hinblick auf eine durch das GMG vorgesehene Wechselmöglichkeit Verträge mit einer privaten Krankenversicherung abgeschlossen haben.
Bereits mit dem „Steuersenkungsgesetz“ – der sog. Unternehmenssteuerreform -, das zum Großteil zum 1.1.2001 in Kraft trat, wurde beschlossen, den Tarif ab dem Jahr 2005 weiter zu verringern. Demnach reduziert sich ab dem 1.1.2005 der Eingangssteuersatz auf 15 %. Im Jahr 2004 liegt der Eingangssteuersatz bei 16 %. Für den Spitzensteuersatz waren zunächst 43 % vorgesehen. Das „Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz“ legt jedoch nachträglich einen Spitzensteuersatz von 42 % fest. Im Jahr 2004 kommt noch ein Spitzensteuersatz von 45 % zur Anwendung.
Steuerhinterziehung: Das Strafbefreiungserklärungsgesetz ist zum 1.1.2004 in Kraft getreten. Danach können Steuerpflichtige, die in der Vergangenheit Steuern verkürzt haben, – zeitlich befristet durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe – von Strafe oder Geldbuße befreit werden. Zu den relevanten Steuerarten gehören Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Vermögen-, Gewerbe-, Erbschaft-, Schenkung- oder Abzugssteuern nach dem Einkommensteuergesetz.Die Straf- und Bußgeldbefreiung betrifft nicht nur die Hinterziehung von Zinsen oder anderer Kapitalerträge wie Dividenden, sondern auch nicht versteuerte Erträge (z. B. Schwarzgeld) aus anderen Einkunftsarten. Sie umfasst auch die Steuerverkürzung durch unzulässige Abzüge von (Betriebs-)Ausgaben oder Werbungskosten und unberechtigten Vorsteuerabzug.
Der Nachbesteuerungssatz richtet sich nach dem Abgabezeitpunkt. Bei Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 beträgt der Steuersatz 25 %- bei Erklärung vom 1.1.2005 bis zum 31.3.2005 beträgt der Steuersatz 35 % – jeweils aus unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen.
Die Zahlung muss innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31.12.2004 (bei 25 %) bzw. 31.3.2005 (bei 35 %) erfolgen.
Soweit die unerlaubte Steuerverkürzung nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.
Kapitallebensversicherungen: Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen wurde für Neuverträge ab 2005 abgeschafft. Die Erträge (= Differenz zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen) von Kapitallebensversicherungen werden dann zur Hälfte besteuert, wenn der Vertrag eine Laufzeit von mindestens 12 Jahren hat und die Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt. Ansonsten erfolgt die Besteuerung zu 100 %.Für Lebensversicherungen, die noch vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gelten die alten (günstigeren) steuerlichen Rahmenbedingungen.
Aufbewahrungspflicht von Rechnungen bei Privatpersonen: Für Privatpersonen als Empfänger von Dienst- oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück wurde eine neue Verpflichtung eingeführt, bestimmte Unterlagen für die ausgeführte Leistung für zwei Jahre aufzubewahren. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Rechnung, den Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage. Die zweijährige Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Auftrag ausgeführt oder die Rechnung ausgestellt wurde.
Die bisherige Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte wird durch eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung ersetzt. Arbeitgeber, die eine maschinelle Lohnabrechnung erstellen, müssen die notwendigen Daten bis zum 28.2. des Folgejahres – also erstmals bis zum 28.2.2005 – elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung haben, sind verpflichtet, eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen.
Ab dem 1.1.2005 muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege an das Finanzamt übermitteln. Hiervon kann auf Antrag abgesehen werden, wenn er nicht über die technisch notwendigen Mittel verfügt.
Freistellungsbescheinigung beantragen: Seit dem 1.1.2002 haben unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen (Leistungsempfänger) im Inland – unter weiteren Voraussetzungen – einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmens (Leistender) vorzunehmen, wenn nicht eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Eine „Folgebescheinigung“, deren Gültigkeitsdauer an die Geltungsdauer der alten Bescheinigung anknüpft, kann sechs Monate vor Ablauf der alten Bescheinigung vom Leistenden beim zuständigen Finanzamt beantragt werden- was auch getan werden sollte, will man den pflichtgemäßen Steuerabzug durch den Leistungsempfänger vermeiden.
Anmerkung: In der Regel wurde die Freistellungsbescheinigung für drei Jahre erteilt (2002 – 2004), sodass nunmehr Folgeanträge zu stellen sind.
Abschreibung: Die Halbjahresregelung (Vereinfachungsregelung) für die Abschreibung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (AfA) hat der Gesetzgeber abgeschafft. Demnach kann seit dem 1.1.2004 nicht mehr die volle oder halbe Jahres-AfA – in Abhängigkeit von der Anschaffung/Herstellung in der ersten oder zweiten Jahreshälfte – abgezogen werden, sondern nur noch die anteilig ab dem Monat der Anschaffung oder Herstellung anfallende AfA. Wird also ein Wirtschaftsgut im Juni eines Jahres gekauft, kann nicht mehr die gesamte Jahres-AfA, sondern nur noch 7/12 des jeweiligen AfA-Betrages für das erste Jahr angesetzt werden.
Wirtschaftsgüter bis zu einem Betrag von 410 Euro ohne Umsatzsteuer können weiter in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Standardsoftware fällt darunter.
Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Betriebe, bei denen das Betriebsvermögen des Gewerbebetriebes oder das der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebes zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 204.517 Euro beträgt (diese Voraussetzung gilt bei den sog. Überschussermittlern stets als erfüllt), können ihre steuerliche Belastung senken, indem sie eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Diese kann insgesamt bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens betragen. Die Sonderabschreibung ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren (unter weiteren Voraussetzungen, z. B. betriebliche Nutzung zu mindestens 90 %, Verbleib im Betrieb mindestens ein Jahr) neben der normalen Abschreibung möglich. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Einheitswert 122.710 Euro nicht übersteigen.
Anmerkung: Seit dem 1.1.2001 ist eine Sonderabschreibung nur zulässig, wenn zuvor eine Ansparrücklage (siehe nachfolgend) gebildet wurde.
Ansparrücklage: Kleine und mittlere Betriebe (wie unter Sonderabschreibung erläutert) können für die zukünftige Beschaffung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung vornehmen. Dabei kann für 2004 eine Gewinn mindernde Rücklage bis zu 40 % der späteren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern gebildet werden, die ein Unternehmen in 2005 oder 2006 beschaffen will.Die Ansparabschreibung ist auf 154.000 Euro begrenzt. Eine Rücklage kann auch gebildet werden, wenn das Wirtschaftsgut nicht mindestens ein Jahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes verbleibt oder wenn das Wirtschaftsgut im Betrieb des Steuerpflichtigen nicht ausschließlich oder nicht fast ausschließlich betrieblich genutzt wird (z. B. für einen Pkw).
Wird die Investition aus irgendwelchen Gründen nicht realisiert, ist die Rücklage mit einem Gewinnzuschlag von jeweils 6 % pro Jahr ihres Bestehens aufzulösen. Eine Ausnahme gilt für Existenzgründer (Gründungszeitraum sechs Jahre). Sie können im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und in den folgenden fünf Wirtschaftsjahren Sonderregelungen in Anspruch nehmen.
Weihnachtsfeier/Betriebsveranstaltung: Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern für Betriebsveranstaltungen bis 110 Euro (kein Bargeld) einschließlich Umsatzsteuer je Veranstaltung und Arbeitnehmer steuerfrei zuwenden. Da es sich hierbei um eine Freigrenze handelt, sollte genau auf die Einhaltung des Höchstbetrags geachtet werden. Bei Überschreiten der Grenze ist der gesamte Betrag dem Lohn hinzuzurechnen und wird somit lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch die Zuwendungen auch mit 25 % pauschal versteuern, dann bleiben sie sozialversicherungsfrei.
Eine Betriebsveranstaltung wird als üblich angesehen, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden.
Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Unternehmers sind, dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Kosten der Gegenstände pro Empfänger und Jahr 35 Euro (bis 31.12.2003 = 40 Euro) ohne Umsatzsteuer (falls der Schenkende zum Vorsteuerabzug berechtigt ist) nicht übersteigen. Ist der Betrag höher oder werden an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr mehrere Geschenke überreicht, deren Gesamtkosten 35 Euro übersteigen, so entfällt der Betriebsausgabenabzug in vollem Umfang. Geschenke müssen getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Zugaben, also Gegenstände von geringem Wert, zählen nicht zu den Geschenken!
Bewirtungsaufwendungen von Personen aus geschäftlichem Anlass finden nur noch mit 70 % (bis 31.12.2003 = 80 %) als Betriebsausgaben steuerlich Berücksichtigung.
Das Finanzgericht München hat diese Regelung bei der Abziehbarkeit der Vorsteuer angezweifelt und festgestellt, dass die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist. Steuerpflichtige könnten nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts München bei den geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten die gesamte Vorsteuer ansetzen. Auch für bereits abgerechnete Umsatzsteuer-Veranlagungszeiträume könnte die bisher nicht geltend gemachte Vorsteuer aus Bewirtungskosten in Höhe von 20 % nachträglich angesetzt werden.
Bis zu einer endgültigen Entscheidung durch den Bundesfinanzhof empfiehlt es sich, gegen zukünftige Steuerbescheide bei der Ablehnung des vollständigen Vorsteuerabzugs für Bewirtungskosten Einspruch einzulegen und bei den Finanzämtern einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Die Oberfinanzdirektion Nürnberg hat bereits signalisiert, dass solchen Anträgen stattzugeben ist.
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Die Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Brandenburg haben einen Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaft-/Schenkungbesteuerung eingebracht, nach dem sich alle Vermögenswerte am gemeinen Wert orientieren sollen.
Zur Zeit sieht das Erbschaftsteuergesetz z. B. für Betriebsvermögen, das zu Lebzeiten an die nachfolgende Generation übertragen wird bzw. durch Erbfall an den Erben übergeht, einen Freibetrag sowie einen Bewertungsabschlag vor, die zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2003 entsteht, wurde der Betriebsvermögensfreibetrag von 256.000 Euro auf 225.000 Euro und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % verringert. Steuerpflichtige, die sich mit der Nachfolgeplanung befassen und über größere Vermögenswerte verfügen, die sie an die nächste Generation übergeben möchten, sollten ihre Überlegungen intensivieren und vor jeder Übertragung steuerlichen Rat einholen. Ein kurzfristiges Handeln könnte in diesen Fällen zu erheblichen Steuerersparnissen führen.
Einnahme-Überschuss-Ermittler: Das Kleinunternehmerförderungsgesetz verpflichtet Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruck beizufügen.
Anmerkung: Die Finanzminister der Länder haben sich nach heftiger Kritik an der Unverständlichkeit der Vordrucke dazu entschlossen, das Formular zu überarbeiten und erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 einzusetzen.
Kapitalertragsteuer: Der bisherige Anmeldungszeitraum wird abgeschafft. Die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag müssen jetzt gleichzeitig mit der Erträgnisausschüttung gezahlt werden. Dies gilt für Ausschüttungen, die nach dem 31.12.2004 erfolgen.
Schwarzarbeit: Um „Ohne-Rechnung-Geschäfte“ zu begegnen, wurde eine obligatorische Verpflichtung zur Rechnungsausstellung an Privatpersonen bzw. Unternehmer eingeführt, wenn sie Werklieferungen oder sonstige Leistungen, soweit sie im Zusammenhang mit Grundstücken stehen, privat in Anspruch nehmen. Die Rechnungsausstellung muss innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung erfolgen. Der Unternehmer muss auf die zweijährige Aufbewahrungsfrist für die Rechnung bei Privatpersonen hinweisen.
zum Anfang
Eigenheimzulage: Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ startete die Bundesregierung einen erneuten Versuch, die Eigenheimzulage abzuschaffen. Das Eigenheimzulagengesetz soll letztmalig angewendet werden für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte mit der Herstellung des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen hat oder im Falle der Anschaffung der Wohnung diese aufgrund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Vertrages angeschafft hat. Das Gesetz soll zum 1.1.2005 in Kraft treten.Steuerpflichtige, die planen sich ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung zu kaufen, müssen – wenn sie die Eigenheimzulage in der jetzigen Form noch in Anspruch nehmen wollen – den rechtswirksamen Vertrag vor dem 1.1.2005 abschließen. Im Herstellungsfalle muss mit dem Bau des Objekts vor dem 1.1.2005 begonnen worden sein. Hier ist das Datum des Bauantrags entscheidend.
Bitte beachten Sie auch die sog. Neujahrsfalle bei der Eigenheimzulage! Fallen Anschaffungs- und Bezugszeitpunkt des Eigenheims in verschiedene Jahre, geht mindestens ein Jahr der Förderung unwiederbringlich verloren. Wurde das Eigenheim in 2004 angeschafft oder fertig gestellt, muss der Einzug noch vor dem 31.12.2004 erfolgen.
Erhaltungsaufwendungen für vermietete Wohnimmobilien konnten bis 31.12.2003 nur im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abgezogen werden. Diese Aufwendungen können durch die Neuregelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, wenn sie nach dem 31.12.2003 entstehen, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden.
Für Kapitalanleger
Kreditinstitute sind seit 2004 verpflichtet, ihren Kunden eine Jahresbescheinigung für die nach dem 31. Dezember 2003 zufließenden Erträge auszustellen. Sie müssen nicht nur die laufenden Kapitalerträge, sondern auch alle privaten Veräußerungsgeschäfte, also z. B. auch Aktienverkäufe innerhalb der „Spekulationsfrist“ von einem Jahr, bei denen die Veräußerung nach dem 31.12.2003 durchgeführt wurde, bescheinigen. Der Anleger ist jedoch nicht verpflichtet, diese Jahresbescheinigung dem Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung vorzulegen. Die Bescheinigung soll lediglich Hilfestellung bei der Erstellung der Steuererklärung leisten.Klar ist jedoch, dass solche Einnahmen in Zukunft transparenter werden, zumal den Finanzbehörden ab dem 1.4.2005 zusätzliche Zugriffsmöglichkeiten auf persönliche Bankdaten offen stehen.
Einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, steht grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Das Widerrufsrecht besteht, so weit nicht ein anderes bestimmt ist, jedoch nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden.
Der Bundesgerichtshof hatte nun die Frage zu klären, ob dieser Ausschluss des Widerrufsrechts auch auf Internetauktionen, wie z. B. bei eBay, zutrifft.
In seinem Urteil vom 3.11.2004 (VIII ZR 375/03) kam er zu dem Entschluss, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internetauktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Eine Versteigerung, bei der dieses Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, liegt dann vor, wenn der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei Internetauktionen, wenn der Vertrag durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Anbieters und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers – also nicht durch einen oben erwähnten Zuschlag – zustande kommt.
Darüber hinaus fordert aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung des Widerrufs, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internetauktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig ist wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes.
Für den Fall der unrechtmäßigen Übernahme von Inhalten von Websites aus dem Internet haben die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. in zwei Urteilen zusätzlich zu einem Schadensersatzanspruch auch einen eher untypischen Anspruch auf Schmerzensgeld zuerkannt.
In den entschiedenen Fällen hatte ein Rechtsanwalt, der auf seiner Homepage neben einem Rechtsanwaltssuchdienst eine Vielzahl von Beiträgen, Nachrichten, Informationen zum Online-Recht und auch juristische Aufsätze anbot, geklagt, weil ein anderer Rechtsanwalt diese Aufsätze übernommen und auf den Seiten seiner Rechtsanwalts- und Steuerberatungssozietät eingestellt hatte, ohne den Urheber um Erlaubnis zu fragen. Dabei übernahm dieser nicht nur die Inhalte der betreffenden Aufsätze, sondern auch das komplette Layout der Beiträge. Außerdem hatte er bei einem für eine Zeitschrift verfassten Beitrag den Namen seines Kollegen einfach gegen seinen eigenen Namen ausgetauscht. Entscheidend für die Urteile war, dass der Name des Autors entfernt und ersetzt wurde.
Bei der unberechtigten Einstellung der Beiträge eines fremden Autors und der Veränderung seines Namens sei ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte des Autors anzunehmen, der nicht nachträglich durch Unterlassung, Gegendarstellung, Widerruf oder auf andere Weise nicht oder nicht in ausreichender Weise ausgeglichen werden könne. Vielmehr soll mit der Zahlung eines entsprechenden Schmerzensgeldes eine gewisse Genugtuung verbunden sein. (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 4.5.2004 – 11 U 6/02 und 11 U 11/03)
Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung um eine unzumutbare Belästigung.
Nur dann kann eine mutmaßliche Einwilligung angenommen werden, wenn der Angerufene ein sachliches Interesse an der Werbung hat und sich dieses Interesse gerade auch auf eine Kontaktaufnahme per Telefon bezieht. Dies trifft ebenfalls auf Gewerbetreibende und Freiberufler zu. (OLG Frankfurt/M., Urt. v. 8.7.2004 – 6 U 59/04)
Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Hierzu gehört auch die Pflicht zur Ausführung der Schönheitsreparaturen. Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung – auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf den Mieter übertragen, jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungsverpflichtungen belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Anhaltspunkte für einen tatsächlich entstehenden Renovierungsbedarf in Wohnräumen bietet der im vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Mustermietvertrag von 1976, Fassung I, enthaltene und in der Praxis anerkannte Fristenplan, wonach Schönheitsreparaturen im Allgemeinen in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre und in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre erforderlich sein werden.
In einem Urteil vom 23.6.2004 (VIII ZR 361/03) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Formularklausel, die den Mieter – ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der einzelnen Räume – zu Schönheitsreparaturen nach einem „starren“ Fristenplan verpflichtet, der die o. g. allgemein üblichen Fristen unterschreitet, in vollem Umfang unwirksam ist.
Eine mietvertragliche Formularklausel, die den Mieter im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses vor Ablauf der Fristen zur Ausführung von Schönheitsreparaturen zu einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung verpflichtet und ihm die Wahl zwischen der Zahlung und einer fachgerechten Renovierung überlässt, benachteiligt den Mieter nicht unangemessen.
Wenn der Vermieter einen Sachverständigen mit der Feststellung des Zustands der Mietwohnung beauftragt, weil der Mieter seine Zahlungspflicht aus einer solchen Kostenabgeltungsklausel bestreitet, sind die Kosten des Sachverständigen im Rahmen eines bestehenden Schadensersatzanspruchs i. d. R. als Schadensposten erstattungsfähig. (BGH-Urt. v. 26.5.2004 – VIII ZR 77/03)
Seit dem 1. November 2004 wird die Förderung einer Ich-AG durch die Agenturen für Arbeit von der Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung abhängig gemacht. Die Prüfung der Tragfähigkeit soll das Risiko verringern, dass Gründerinnen und Gründer mit ihrer Ich-AG scheitern und ihnen größere Sicherheit für die erfolgreiche Umsetzung ihrer Geschäftsidee geben. Gleichzeitig soll dadurch Missbrauchsfällen vorgebeugt werden. Expertisen können Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Fachverbände oder Kreditinstitute fertigen.
In einem freien Dienstverhältnis führt ein beiderseitiger Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zur Nichtigkeit des Vertrags. Demgegenüber führt die Abrede in einem Arbeitsvertrag, die Arbeitsvergütung „schwarz“, also ohne Berücksichtigung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen auszuzahlen, regelmäßig nicht zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrags.
Soll die Abführung von Steuern und Beiträgen vereinbarungsgemäß teilweise unterbleiben, ist nur diese Abrede und nicht ein Teil der Vergütungsvereinbarung nichtig. (BAG-Urt. v. 24.3.2004 – 5 AZR 233/03)
Eine fristlose Kündigung durch den Unternehmer bei dauerhafter Erkrankung eines Bezirksvertreters ist wirksam, wenn dessen Gesundheitszustand eine Leistungserbringung unmöglich macht und zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine baldige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss ist.
Die Zweiwochenfrist bei der Kündigung eines Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund ist auf die Kündigung des Handelsvertretervertrags nicht anwendbar. Allerdings hat eine solche in angemessener Frist seit Kenntniserlangung vom Kündigungsgrund zu erfolgen. (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 9.2.2004 – 5 U 284/03)
Grundsätzlich bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Auflösungsvertrag oder durch Kündigung der Schriftform. Ein mündlich geschlossener Auflösungsvertrag ist danach ebenso unwirksam wie eine mündlich erklärte Kündigung. So verstößt es in aller Regel nicht gegen Treu und Glauben, wenn sich derjenige, der in einem kontrovers geführten Gespräch eine Kündigung ausgesprochen oder sich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden erklärt hat, nachträglich darauf beruft, die Schriftform sei nicht eingehalten.
Der gesetzliche Formzwang soll die Parteien des Arbeitsvertrages vor Übereilung bei Beendigungserklärungen bewahren (Warnfunktion) und dient außerdem der Rechtssicherheit (Klarstellungs- und Beweisfunktion). Von ihm kann deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen abgewichen werden. (BAG-Urt. v. 16.9.2004 – 2 AZR 659/03)
Grundsätzlich haben die Betriebsparteien bei der Gestaltung von Regelungen, mit denen sie Nachteile aus einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen oder mildern wollen, einen weiten Gestaltungsspielraum. So dürfen sie beispielsweise bei der Bemessung von Abfindungsbeträgen auf die Dauer der bisherigen Beschäftigung abstellen.
Bei der Berechnung der bisherigen Beschäftigungsdauer müssen Zeiten, in denen sich die Arbeitnehmerinnen bzw. die Arbeitnehmer in der Elternzeit (vorher Erziehungsurlaub) befanden, als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden. (BAG-Urt. v. 12.11.2002 – 1 AZR 58/02)
Nun entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch anders. Wird bei der Ermittlung der Abfindung auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt, so muss nach Meinung der europäischen Richter bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit die Zeit der Kinderbetreuung nicht berücksichtigt werden. (EuGH, Urt. v. 8.6.2004 – C-220/02)
Versicherungspflichtige haben die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse unterjährig mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats zu kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder anschließend 18 Monate gebunden.
Mitglieder der Krankenkassen haben jedoch ein Sonderkündigungsrecht, soweit ihre Krankenkasse den allgemeinen Beitragssatz erhöht. Die 18-monatige Bindungswirkung gilt in diesen Fällen nicht. Das Sonderkündigungsrecht gilt grundsätzlich für alle Versicherungspflichtigen und -berechtigten, unabhängig davon, ob sich die Beitragssatzerhöhung direkt oder zu einem späteren Zeitpunkt auswirkt. Die gesetzliche Frist zur Ausübung des Sonderkündigungsrechts bei Beitragssatzerhöhungen beträgt zwei Monate, gerechnet vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragssatzerhöhung an.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz und das Landessozialgericht Essen haben jeweils in einem Beschluss entschieden, dass einem Versicherten auch dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber seiner Krankenkasse zusteht, wenn sie im Zuge einer Fusion mit anderen Krankenkassen die Beiträge erhöht. (LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.8.2004 – 5 ER 49/04 KR-, LSG Essen, Beschl. v. 9.7.2004 – L 2 B 16/04 KR ER)
Zur Gültigkeit eines Wohnungseigentümerbeschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung bezeichnet ist. Demnach können unter dem Tagesordnungspunkt „Sonstiges“ nur Beschlüsse über Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wirksam gefasst werden.
Die Genehmigung zur Errichtung einer Satellitenempfangsanlage auf dem Flachdach eines Hauses gehört jedoch nicht zu diesen Bagatellen. (BayObLG, Beschl. v. 8.4.2004 – 2Z BR 233/03)