Juni 2003
Der Bundesrat hat dem geänderten Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz) am 11.4.2003 zugestimmt, das zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Als Grundlage diente der im Vermittlungsausschuss vom Bundestag und Bundesrat erzielte Kompromiss.
Die zahlreichen geplanten Änderungen im Einkommensteuerrecht haben keinen Eingang ins nun verabschiedete Gesetz gefunden. Dazu gehörten:
die Reduzierung der Freigrenze für Werbegeschenke (künftig wie bisher 40 Euro pro Empfänger und Kalenderjahr)
die Erhöhung des Prozentsatzes bei der Ermittlung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeuges (es bleibt bei der 1-%-Regelung)
oder die Änderungen zur AfA (keine Herabsetzung der AfA-Sätze, Halbjahres-Vereinfachungsregelung weiterhin anwendbar)
Die Anwendung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum anschaffungsnahen Aufwand konnte ebenfalls nicht durch die beabsichtigte Aufnahme der früheren Rechtslage ins EStG verhindert werden.
Ferner gilt u. a wie bisher der unbeschränkte horizontale Verlustvortrag. Bei verbilligter Vermietung muss laut dem Einkommensteuergesetz die vereinbarte Miete mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen, damit der volle Abzug der Werbungskosten möglich bleibt. Hier sei jedoch angemerkt, dass der Bundesfinanzhof bereits bei einer Miete von unter 75 % der ortsüblichen Miete die Einkunftserzielungsabsicht geprüft wissen will. Die Spekulationsfristen betragen weiterhin zehn Jahre für Grundstücke bzw. ein Jahr für Wertpapiere.
Ebenfalls keine Berücksichtigung haben die geplanten Änderungen des Eigenheimzulagengesetzes gefunden.
Das Gesetz sieht allerdings im Bereich des Körperschaftsteuergesetzes bedeutende Verschärfungen vor. Dazu gehören:
Die Aussetzung der Körperschaftsteuererstattung: Das noch bestehende Körperschaftsteuerguthaben wird durch Einführung eines dreijährigen Moratoriums und anschließend ausschüttungsabhängiger, jährlich begrenzter Guthabenerstattung gestreckt. Dieses Moratorium beginnt am 1.1.2003 bzw. mit dem Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs im Laufe des Jahres 2003 und endet am 31.12.2005.
Die anschließend begrenzte Erstattung: Nach dem Ende des Moratoriums wird das Körperschaftsteuerguthaben abhängig von den jährlichen ordentlichen Gewinnausschüttungen im Verhältnis 1 zu 6 erstattet. Diese Guthabenerstattungen werden zusätzlich dadurch begrenzt, dass jährlich nur der Bruchteil des Gesamtguthabens ausgezahlt werden kann, der bei einer fiktiven, linearen Verteilung des Guthabens auf die Restlaufzeit bis 2019 entfiele.
Das alte Recht (unbegrenzte Erstattung) gilt aus Vertrauensschutzgründen noch für solche Gewinnausschüttungen, die entweder vor dem 21.11.2002 beschlossen worden oder vor dem 12.4.2003 erfolgt sind. Die Verfallsfrist für die Körperschaftsteuerminderung und die Körperschaftsteuererhöhung wird um drei Jahre auf 2019 verlängert. Folgende Änderungen wurden außerdem beschlossen:
Die rückwirkende Anerkennung einer Organschaft wird abgeschafft.
Die so genannte Mehrmütterorganschaft wird zukünftig nicht mehr anerkannt.
Verluste aus stillen Gesellschaften und stillen (Unter-)Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunternehmer anzusehen ist, sollen nur noch mit Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar sein. Zu beachten ist, dass von der Beschränkung der Verlustverrechnung also nur juristische, nicht dagegen natürliche Personen betroffen sind!
Verbundene nationale und internationale Unternehmen müssen zukünftig bei für sich erbrachten Leistungen nachprüfbare Aufzeichnungen führen.
Auch bei der Gewerbesteuer wurden einige Einschränkungen beschlossen. Mutterunternehmen wird zukünftig der Gewerbesteuermessbetrag der Tochterkapitalgesellschaft zugerechnet, wenn deren Sitzgemeinde den Gewerbesteuer-Hebesatz von 200 % unterschreitet.
Damit soll steuerlichen Gestaltungen, wie der aus dem schleswig-holsteinischen Norderfriedrichskoog bekannt gewordenen, begegnet werden.
Künftig wird bei Gewerbebetrieben in Steueroasen bei einem Hebesatz unter 200 Prozent die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer versagt werden. Das Gesetz umfasst darüber hinaus noch weitere Regelungen, die Doppelbesteuerungsabkommen bzw. das Außenhandelsgesetz betreffen, die hier nicht erörtert werden.
Bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen sieht die Finanzverwaltung grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ab (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung mit Wirkung ab 1.1.2004 aufzuheben.
Als Begründung wird aufgeführt, dass angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung- Telefax), sollte es möglich sein, die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabe-Schonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verloren. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich sein sollte, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann die Frist angemessen verlängert werden. Ferner besteht bei der Umsatzsteuer – wie bisher – die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung um jeweils einen Monat, von der ein erheblicher Teil der Steuerpflichtigen Gebrauch macht.
Damit der betroffene Personenkreis sich auf die neue Verwaltungspraxis einstellen kann, bleibt die Anweisung zur Abgabe-Schonfrist noch für das gesamte Jahr 2003 anwendbar. Ferner ist auch künftig die Dauer der Fristüberschreitung eines der Ermessenskriterien, die bei der Entscheidung über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu beachten sind.
Anmerkung: Der Verspätungszuschlag kann bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen (höchstens jedoch 25 000 Euro). Er ist nicht mit dem Säumniszuschlag zu verwechseln, der kraft Gesetz entsteht, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird und 1 % des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis beträgt.
Welche Auswirkungen die beschlossene Abschaffung der Abgabe-Schonfrist auf die Entstehung von Säumniszuschlägen haben wird, soll anhand von Beispielen erläutert werden:
Beispiel 1: Der Steuerpflichtige gibt die am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung am 15.2.2004 ab. Der Steueranmeldung ist ein Scheck über die angemeldete Steuer beigefügt. Im Unterschied zur derzeitigen Rechtslage kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Säumniszuschläge entstehen jedoch nicht, da eine Säumnis (Nichtzahlung zum Fälligkeitstag) nicht eintreten kann, bevor die Steuerschuld festgesetzt oder angemeldet ist.
Beispiel 2: Der Steuerpflichtige gibt die am 10.2.2004 fällige Umsatzsteuer-Voranmeldung zum Fälligkeitstermin ab, ein Verspätungszuschlag kann somit nicht festgesetzt werden. Die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung wird wie folgt vorgenommen:
1. Alternative: Per Banküberweisung am 15.2.2004 (Tag der Gutschrift). Für Überweisungen besteht eine Zahlungs-Schonfrist von 5 Tagen. Säumniszuschläge entstehen nicht. Die Schonfrist endet erst mit Ablauf des nächsten Werktags, wenn der 5. Tag auf einen Samstag, Feiertag oder Sonntag fällt.
2. Alternative: Per Scheck (Tag des Eingangs beim Finanzamt 15.2.2004). Bei Bar- oder Scheckzahlung gilt keine Zahlungs-Schonfrist. Es entstehen Säumniszuschläge i. H. v. 1 % der rückständigen Steuer.
Bis zum In-Kraft-Treten des Jahressteuergesetzes 1996 bestand für den Werbungskostenabzug von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, keine zeitliche Begrenzung. Eine Zweijahresgrenze wurde erstmals zum 1.1.1996 in das Einkommensteuergesetz eingeführt. Sie gilt auch für Fälle einer bereits vor dem 1.1.1996 bestehenden doppelten Haushaltsführung. Zusammen mit anderen Regelungen bewirkt die Grenze, dass nach zwei Jahren doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort speziell die Aufwendungen für die Unterkunft am Beschäftigungsort vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind.
Die zeitliche Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort ist in den Fällen von fortlaufend verlängerten Abordnungen und beiderseits berufstätigen Ehegatten verfassungswidrig. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in zwei Urteilen v. 4.12.2002.
Kennzeichnend für eine Abordnung ist, dass die Dauer oder Verlängerung der Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem fremden Beschäftigungsort sich überwiegend nach Belangen des Arbeitgebers oder Dienstherrn bestimmt. Bei einer „Kettenabordnung“ kann der Arbeitnehmer die Dauer seiner auswärtigen Berufstätigkeit nicht eigenständig bestimmen und deshalb keine sinnvolle Umzugsplanung entwickeln.
Auch die Abzugsbegrenzung im Fall der beiderseits berufstätigen Ehegatten genügt nicht den Maßstäben des Grundgesetzes. Nach den Vorgaben des Grundgesetzes hat der Gesetzgeber Regelungen zu vermeiden, die geeignet sind, in die freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen. Eine Einwirkung des Gesetzgebers dahin, die Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, wäre mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Alleinverdienerehe und Doppelverdienerehe sind verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil v. 28.1.2003 darüber zu entscheiden, ob die Kosten eines Empfangs, zu dem der Arbeitgeber anlässlich des 60. Geburtstags seines Arbeitnehmers einlädt, als Lohn dieses Arbeitnehmers zu qualifizieren sind oder ob es sich bei dem Fest um eine betriebliche Veranstaltung handelt.
In dem Urteil stellt der BFH folgenden Grundsatz auf: Lädt ein Arbeitgeber anlässlich eines Geburtstags eines Arbeitnehmers Geschäftsfreunde, Repräsentanten des öffentlichen Lebens, Vertreter von Verbänden und Berufsorganisationen sowie Mitarbeiter zu einem Empfang ein, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) oder um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt. Nur wenn es sich um ein privates Fest des Arbeitnehmers handelt, kommt eine Lohnzuwendung in Betracht.
Für ein Fest des Arbeitgebers kann sprechen, wenn dieser als Gastgeber auftritt, der die Gästeliste nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten bestimmt, in seine Geschäftsräume einlädt und wenn das Fest den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung und nicht einer privaten Feier des Arbeitnehmers aufweist.
Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf dieses – für den Steuerpflichtigen positive – Urteil reagieren wird, bleibt abzuwarten.
Der Bundesfinanzhof hat sich in drei Entscheidungen vom 13.11.2002 mit der Frage befasst, wann das häusliche Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters den Mittelpunkt der gesamten Betätigung bildet, sodass der Abzug der Kosten nicht eingeschränkt ist. Maßgeblich ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt einer beruflichen Betätigung. Es kommt darauf an, ob der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den von ihm ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind.
Dem zeitlichen Umfang der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers kommt im Rahmen dieser Würdigung lediglich eine indizielle Bedeutung zu- dabei schließt das zeitliche Überwiegen der außerhäuslichen Tätigkeit einen unbeschränkten Abzug der Aufwendungen nicht von vornherein aus.
Nach diesen Grundsätzen bildet das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch dann nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Betätigung, wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind.
Dagegen kann bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, das häusliche Arbeitszimmer gleichwohl Mittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung sein, wenn dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (hier: Organisation der Betriebsabläufe) erbracht werden.
Im Falle eines Ingenieurs, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses schließlich auch dann Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet sich der Reiseveranstalter, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist. Geringfügige Abweichungen, bloße Unannehmlichkeiten bzw. Ortsüblichkeiten, die unerheblich von dem versprochenen Leistungsumfang abweichen, sind dabei außer Acht zu lassen.
Doch manchmal wird die schönste Zeit des Jahres – der Urlaub -, in dem man sich so richtig erholen wollte, von Reisemängeln überschattet, die nicht mehr als geringfügig hinzunehmen sind. Hier ist es wichtig, dass der Reisende die richtigen Schritte unternimmt, damit einer evtl. Teilerstattung von nicht gerechtfertigter Urlaubskosten nichts im Wege steht.
Zunächst sollte der Reisende seine Mängel bei dem örtlichen Reiseleiter des Reiseveranstalters vorbringen und innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe verlangen. Hier sei jedoch angemerkt, dass es u. U. nicht ausreicht, den Reisemangel nur dem Leistungsträger (z. B. Hotel, Busunternehmen usw.) mitzuteilen.
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, denn das Risiko, dass die Reiseleistung sich später als nicht mangelhaft herausstellt und ein entsprechender Ersatz nicht erforderlich war, trägt der Reisende. Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
Die Kündigung ist allerdings erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Am Heimatort wieder angekommen hat der Reisende die Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann er Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden aufgrund von Reisemängeln verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Es ist dem Reiseveranstalter jedoch erlaubt in seinen Allgemeinen Reisebedingungen diese Frist auf ein Jahr zu kürzen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einem Urteil zu entscheiden, ob der Reiseveranstalter auch für Gefahrenquellen im Hotel haften muss, die einen Reisemangel darstellen. Nach Auffassung der Richter kann ein Reisemangel auch dann vorliegen, wenn von der vom Reiseveranstalter ausgewählten Unterkunft eine Gefahr für die Sicherheit des Reisenden ausgeht (im Urteilsfall eine schlecht zu erkennende Stufe). So kann der Reisende seine Schadensersatzansprüche direkt gegen den Reiseveranstalter richten, wenn er sich in einem solchen Betrieb verletzt. (OLG Düsseldorf – 20 U 30/02)
Der Arbeitgeber hat nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter für bestimmte Zeiten zu berücksichtigen, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesem Wunsch entgegenstehen.
In vielen Branchen ist es jedoch für ein Unternehmen sinnvoll Betriebsferien einzuführen, um einen reibungslosen Betriebsablauf zu gewährleisten. Diese Entscheidung kann ein Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts bei Vorliegen dringender betrieblicher Belange treffen. Bei einem Unternehmen mit Betriebsrat bedarf es dazu dessen Zustimmung. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte in seinem Urteil zu den betrieblichen Belangen aus, dass es durchaus Umstände sein können, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben. (LAG Düsseldorf, Urt. v. 20.6.2002 – 11 Sa 378/02)
Das Bundesarbeitsgericht sieht es noch als zulässig an, wenn der Arbeitgeber drei Fünftel des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers für die Betriebsferien verplant.
Nach dem Handelsgesetzbuch haften Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich, d. h. auch mit ihrem Privatvermögen. Dabei stellt sich die Frage, ob dieser Haftungsgrundsatz auch auf einen Gesellschafter zutrifft, der neu in eine GbR eintritt. Dies hätte zur Folge, dass der neu eingetretene Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden kann, die vor seinem Eintritt in die GbR entstanden sind.
Entgegen der bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof diese Frage in seinem Urteil vom 7.4.2003 bejaht und entschieden, dass auch ein neu in eine GbR eintretender Gesellschafter für bereits bei seinem Eintritt bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben den bisherigen Gesellschaftern persönlich haftet.
Als Begründung führten die Richter an, dass die Haftung auch neu eingetretener Gesellschafter für bestehende Verbindlichkeiten aus der Eigenart der Gesellschaft bürgerlichen Rechts folgt, die – anders als etwa eine GmbH – über kein eigenes, ausschließlich zur Erfüllung ihrer Schulden bestimmtes Vermögen verfügen muss. Die Haftung gilt daher auch dann, wenn sich Angehörige freier Berufe in dieser Gesellschaftsform zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenschließen. Die Gesellschafter haften für alle vertraglichen, quasivertraglichen und gesetzlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Offen gelassen hat das Gericht jedoch, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist.
Anmerkung: Nach der bisher herrschenden Rechtsprechung gab es keine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft. Wer also in eine GbR eintrat, brauchte nicht damit zu rechnen, dass er für bereits bestehende Gesellschaftsschulden mit seinem Privatvermögen einstehen musste. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kommt daher der oben geschilderte Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle zur Anwendung. (BGH-Urt. v. 7.4.2003 – II ZR 56/02)
Bereits im Jahr 2002 erklärte der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen für unzulässig. Bei Altverträgen ist eine derartige Vereinbarung dahingehend auszulegen, dass der Auftragnehmer lediglich eine gewöhnliche, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat. Nun hatten sich die Bundesrichter erneut mit der Problematik zu befassen und zu entscheiden, ob der Auftragnehmer die Herausgabe der Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann.
Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, die Bürgschaft auf erstes Anfordern an den Auftragnehmer herauszugeben, obwohl der Auftraggeber aufgrund der letztjährigen Rechtsprechung (s.o.) nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft hat. Der Auftraggeber muss sich lediglich schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.
Auswirkungen auf Altfälle: Von aktueller Bedeutung sind die Grundsätze dieser Entscheidung für alle Altfälle, in denen die Sicherungsvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers vorsieht, dass der Auftragnehmer zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen hat, da, wie oben bereits angemerkt, eine derartige Vereinbarung unzulässig ist.
Verträge, die vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidungen abgeschlossen worden sind, werden dahingehend ergänzt, dass der Auftragnehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Erfüllungsbürgschaft schuldet. Soweit der Auftragnehmer in einem derartigen Fall eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt hat, kann er von dem Auftraggeber nur die genannte Verpflichtungserklärung verlangen, nicht hingegen die Herausgabe der Bürgschaft. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 – VII ZR 314/01)
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steht dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein zweiwö-chiges Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist, besteht dieses Recht u. a. nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten wurde.
Der Bundesgerichtshof hatte nun zu prüfen, ob ein Fernabsatzvertrag über ein Notebook, das nach den Wünschen des Kunden ausgestattet und konfiguriert wurde, auch unter diese Ausnahmeregelung fällt. Die Richter stellten fest, dass eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation, die das Recht des Verbrauchers zum Widerruf eines Fernabsatzvertrages ausschließt, nicht vorliegt, wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird und diese mit verhältnismäßig geringem Aufwand und ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.
Vor diesem Hindergrund kamen die Richter zu dem Entschluss, dass ein Vertrag über ein nach den Kundenwünschen eingerichtetes Notebook nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt und demnach ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht besteht. (BGH-Urt. v. 2.4.2003 – VIII ZR 295/01)
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ließ ein Autofahrer nach einem Verkehrsunfall seinen beschädigten Pkw zur Ermittlung der Reparaturkosten in eine relativ teure Fachwerkstatt bringen. Nachdem die Schadenshöhe dort geschätzt wurde, ließ der Versicherte jedoch keine Reparatur des Fahrzeugs durchführen, sondern verkaufte es in unrepariertem Zustand und verlangte von der zuständigen Versicherung Ersatz der fiktiven Reparaturkosten. Die Versicherung erstattete jedoch nur einen Teilbetrag und berief sich darauf, dass dem Versicherten bei der Begleichung der Werkstattstunden nur die mittleren ortsüblichen Stundenverrechnungssätze zustehen würden.
Dieser Auffassung sind die Richter des BGH nicht gefolgt. Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation, wobei der Autofahrer nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten. Allerdings ist der Versicherte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Der Betroffene braucht sich jedoch nicht auf die bloß abstrakte Möglichkeit einer technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner kostengünstigeren Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Auch bei fiktiver Schadensberechnung ist grundsätzlich Maßstab das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Geschädigten zum Zwecke der Schadensbehebung.
Dazu gehört u. a. die Entscheidung des Versicherten, sein Fahrzeug in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Dies gilt im Hinblick auf die dem Versicherten zustehende Dispositionsfreiheit auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug wie hier unrepariert weiterveräußert. (BGH-Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02)
In der Praxis treffen sich Eigentümer einer Wohnungsanlage nicht nur im Rahmen einer formell anberaumten Eigentümerversammlung, sondern häufig auch ganz zwanglos. Beschließen die Eigentümer bei einem solchen lockeren Treffen, dass die Stellplätze der jeweiligen Eigentümer mit Carports bebaut werden dürfen, so handelt es sich nicht um einen Eigentümerbeschluss, sondern um eine Vereinbarung, die nur die beteiligten Eigentümer, nicht aber ihre Rechtsnachfolger bindet, selbst wenn die Vereinbarung schriftlich festgehalten wurde.
Dies hat zur Konsequenz, dass ein neuer Eigentümer mit Erfolg die Beseitigung der baulichen Anlage verlangen kann. (BayObLG, Beschl. v. 14.11.2002 – 2Z BR 107/02)
Nachfragepflicht des Versicherers bei unklarer Schadensmeldung: Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellte in einem Urteil klar, dass der Versicherer beim Versicherungsnehmer klärend nachfragen muss, wenn dessen Angaben im Schadensanzeigeformular o. ä. widersprüchlich, sonst unklar oder erkennbar unrichtig sind. Geschieht dies nicht, soll sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen Aufklärungsobliegenheitsverletzung berufen können. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 6.2.2003 – 12 U 204/02)