Juli 2003
Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ist für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Diese in erster Linie für PKW und Krafträder maßgebende Regelung ist auch auf sog. Kombi-Fahrzeuge, wie Geländewagen anzuwenden. Dies gilt selbst dann, wenn diese über ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t verfügen. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 13.2.2003 (X R 23/01) entschieden.
Im Streitfall ging es um einen Geländewagen, den der Steuerpflichtige, der selbst Jagdpächter ist, im unwegsamen Gelände zu mehr als 50 % der Gesamtnutzung für Zwecke seines jagdnahen Betriebes einsetzte. Der Wagen war als „anderes Fahrzeug“ nach den Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eingestuft worden und wurde demzufolge nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem Gewicht besteuert.
Der Bundesfinanzhof wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass es zwar nach dem Sinn und Zweck der Ein-Prozent-Regelung geboten ist, hiervon bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen,insbesondere LKW und Zugmaschinen, auszunehmen. Anders als LKW, die nach ihrer Bauart und Einrichtung ausschließlich für die Beförderung von Gütern konzipiert sind, zeichnen sich die Kombinationskraftwagen gerade dadurch aus, dass sie nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder zur Güter- oder zur Personenbeförderung eingesetzt werden können. Dies rechtfertigt und gebietet es, auch diese Fahrzeuge wie „normale“ PKW der 1-%-Regelung zu unterwerfen.
Bei Kfz-Gestellung durch den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer – bei Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – einen geldwerten Vorteil i.d.R. nach der 0,03-%-Regelung zu versteuern, dafür kann er pauschal ermittelte Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Ist der geldwerte Vorteil niedriger als die auf der Grundlage des km-Pauschbetrags berechneten Werbungskosten, was z. B. bei preiswerten Fahrzeugen der Fall sein kann, ergibt sich per Saldo ein negativer Unterschiedsbetrag, der zu einer Einkunftsminderung führt.
Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften konnten hingegen bis 31.12.2000 keinen fiktiven Betriebsausgabenabzug in Höhe dieses negativen Unterschiedsbetrags geltend machen. Diese Rechtslage hat sich ab 1.1.2001 mit der Einführung der Entfernungspauschale geändert.
Nach Auffassung des bayerischen Finanzministeriums ist nunmehr ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug des negativen Unterschiedsbetrages möglich. Negative Unterschiedsbeträge ergeben sich insoweit, als der nach der 0,03-%-Methode ermittelte Wert oder die tatsächlichen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte niedriger sind als die Entfernungspauschale. Das Gleiche gilt auch für die Familienheimfahrten. Der pauschale Ansatz beträgt in diesem Fall 0,002 % des Bruttolistenpreises.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Unternehmer nutzt seinen Pkw im Betriebsvermögen (Bruttolistenpreis 20.000 Euro) für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (Entfernung 60 km). Er führt kein Fahrtenbuch.
Kfz-Privatnutzung 1 % aus
20.000 Euro x 12 Monate = 2.400 Euro
Die zu versteuernde Kfz-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beträgt:
20.000 Euro x 0,03 % x 60 km x 12 Monate = 4.320 Euro
Der zulässige Betriebsausgabenabzug beträgt:
230 Tage x 10 km x 0,36 Euro = 828 Euro
230 Tage x 50 km x 0,40 Euro = 4.600 Euro – 5.428 Euro – 1.108 Euro
Kfz-Privatnutzung gesamt 1.292 Euro
Anmerkung: Auch im Fall eines weniger preiswerten Fahrzeugs, das aber niedrige Kosten verursacht, weil es z. B. schon abgeschrieben worden ist, kann sich ein negativer Unterschiedsbetrag ergeben, der steuerlich wirksam angesetzt werden kann.
Mit Schreiben v. 24.4.2003 hat die Finanzverwaltung nun Bereitschaft gezeigt, nicht nur in Herstellungs-, sondern auch in Erwerbsfällen eine vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommene Aufteilung der Anschaffungskosten auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile zu akzeptieren. Dadurch kann der Erwerber, der eine Fremdfinanzierung in Anspruch nimmt, erreichen, dass die gezahlten Schuldzinsen nicht nur im Verhältnis der Wohn-/Nutzflächen auf die Gebäudeteile steuerlich berücksichtigt werden können. Er kann bei einem Gebäude, das sowohl eigengenutzt als auch vermietet wird, seine Anschaffungskosten mit steuerlicher Wirkung auf die unterschiedlich genutzten Gebäudeteile aufteilen.
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Gestaltung ist, dass die Zuordnung nach außen erkennbar wird, z. B. durch die Aufteilung des Kaufpreises im Notarvertrag. Die unterschiedlichen Teile der Anschaffungskosten müssen ferner durch gesonderte Darlehen finanziert und bezahlt werden.
Anmerkung: Diese Grundsätze gelten auch für ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das als selbstständiges Gebäudeteil zu behandeln ist.
Gemäß der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum anschaffungsnahen Aufwand können Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht allein aufgrund ihrer Höhe und ihrer Nähe zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes in Herstellungskosten umqualifiziert werden.
Die Finanzverwaltung wehrt sich allerdings dagegen, diese geänderte Rechtsprechung anzuwenden. Auch der Versuch, ihre bisherige Richtlinienregelung gesetzlich zu verankern, ist mittlerweile gescheitert, denn das verabschiedete Steuervergünstigungsabbaugesetz enthält keine Änderung zu diesem Problembereich. Die zahlreichen Rechtsbehelfsverfahren, die aufgrund von Verwaltungsverfügungen in Erwartung einer neuen gesetzlichen Regelung nicht abgeschlossen wurden, können nun aufgegriffen werden. Dabei sollte Folgendes beachtet werden:
Zu den – steuerlich nicht sofort abzugsfähigen – Anschaffungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft eines Gebäudes. Kann ein Objekt nicht sofort vermietet werden, da zunächst Schäden wie z. B. eine defekte Heizung, beseitigt werden müssen, sind die Kosten nicht sofort abziehbar. Wie diese Aufwendungen sind auch solche zu behandeln, die damit in bautechnischem Zusammenhang stehen, z. B. die Aufwendungen für die Erneuerung von Fliesen, die durch die Arbeiten an den Heizungsrohren beschädigt wurden. (BFH-Urteil v. 20.8.2002, IX R 70/00)
Aufwendungen, die für eine Erweiterung oder für eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen, können ebenfalls nicht sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden, da sie zu den Herstellungskosten gehören. Auch in diesem Fall führen die Aufwendungen, die bautechnisch mit den Kosten für die Erweiterung oder wesentliche Verbesserung zusammenhängen, zu Herstellungskosten. (BFH-Urt. v. 22.1.2003 – X R 9/99)
Eine Erweiterung (Substanzvermehrung) setzt z. B. eine – auch geringfügige – Vergrößerung der nutzbaren Fläche voraus. Darunter fällt z. B. der Einbau einer Dachgaube. Des Weiteren führt auch eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes, z. B. durch die Einrichtung eines zusätzlichen Gäste-WC, zu Herstellungskosten. Keine Erweiterung ist hingegen der Einbau neuer Teile in vorhandene Installationen eines Wohnhauses oder der Ersatz von Einzelöfen durch eine Gasheizung. (BFH-Urteil v. 20.8. 2002 – IX R 98/00)
Eine wesentliche Verbesserung ist immer dann gegeben, wenn der Gebrauchswert (das Nutzungspozential) des Gebäudes durch die Baumaßnahme von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. Dies setzt voraus, dass mindestens drei der vier Kernbereiche der Ausstattung, nämlich Heizung, Elektro, Sanitär und Fenster, von Grund auf erneuert werden. Mieterhöhungen im Anschluss an Reparaturmaßnahmen rechtfertigen allein nicht die Annahme, dass der Gebrauchswert sich deutlich gesteigert hat.
Bei Erwerb durch Schenkung oder Erbfall ist der ursprüngliche Zustand bei Anschaffung durch den Schenker/Erblasser maßgeblich. Wurde z. B. ein im Jahr 1919 gebautes Objekt nach den damaligen Verhältnissen sehr anspruchsvoll ausgestattet, kann eine nun ausgeführte Modernisierungsmaßnahme zu keiner wesentlichen Verbesserung mehr führen. (BFH-Urteil v. 3.12.2002 – IX R 64/99)
Die Feststellungslast hinsichtlich der Tatsachen, die eine wesentliche Verbesserung und damit die Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten begründen, trägt das Finanzamt. Der Steuerpflichtige seinerseits trägt die Feststellungslast, wenn er die Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen als Werbungskosten sofort geltend machen möchte. Daher sollten vorsorglich Beweismittel angesammelt werden, die den Zustand des Gebäudes beim Erwerb dokumentieren können.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschlüssen vom 6.3.2003 (XI B 7/02 und XI B 76/02) entschieden, dass gegen den seit 1999 geltenden begrenzten Verlustausgleich (so genannte Mindestbesteuerung) insoweit ernstliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, als eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei den begrenzt ausgleichsfähigen negativen Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung handelt. In zwei Fällen hat das jeweils zuständige Finanzgericht den Steuerpflichten antragsgemäß vorläufigen Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids gewährt. Der BFH wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Finanzämter zurück. Zwar bestehen grundsätzlich von Verfassung wegen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Verlustverrechnung zeitlich über mehrere Veranlagungszeiträume gestreckt werden kann. Es ist aber ernstlich zweifelhaft, ob dies auch gilt, wenn in einem Jahr so genannte echte Verluste die positiven Einkünfte übersteigen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Staat dem Steuerpflichtigen von seinem Erworbenen so viel steuerfrei belassen, wie er zur Bestreitung seines Existenzminimums benötigt. Im Streitfall sind den Steuerpflichtigen bei summarischer Überprüfung aus dem von ihnen im Jahr 1999 Erworbenen keine zur Bestreitung ihres Existenzminimums verfügbaren Mittel verblieben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes v. 14.4.2003 (XI B 226/02) entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um 16 % des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat.
Im Streitfall hatte die Ehefrau in den Jahren 1999 und 2000 sozialversicherungspflichtigen, der Ehemann hingegen als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn bezogen und auch keine Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Berechnung des Höchstbetrags der Vorsorgeaufwendungen den verdoppelten Vorwegabzug um 16 % des von beiden Ehegatten bezogenen Arbeitslohns. Das Finanzgericht (FG) hob die Vollziehung der entsprechenden Einkommensteuerbescheide wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auf.
Der BFH bestätigte die Zweifel des FG. Baden-Württemberg. Der Gesetzeswortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) lässt zwar mehrere Deutungen zu. Es widerspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Vorwegabzugs, allein auf Grund sozialversicherungspflichtiger Einnahmen eines Ehegatten bei der Kürzung des Vorwegabzugs auch Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit des anderen Ehegatten zu berücksichtigen, welche – für sich betrachtet – die Voraussetzungen der Vorschrift im EStG nicht erfüllen. Denn der Vorwegabzug ist eingeführt worden, um solchen Steuerpflichtigen einen Ausgleich zu bieten, die die Kosten ihrer Zukunftssicherung allein aufbringen müssen.
Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet diese Auslegung. Ansonsten würden Bezieher nicht sozialversicherungspflichtiger Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit schlechter gestellt als Steuerpflichtige, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielen.
Viele Schüler bessern ihr Taschengeld während der Ferien – aber auch außerhalb der Ferienzeit – mit kleinen Nebenjobs auf. Firmen, die arbeitswillige Schüler bzw. Jugendliche beschäftigen möchten, müssen sich mit den Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und der Kinderarbeitsschutzverordnung – insbesondere mit der Frage, ab welchem Alter und für welche Arbeiten ein Schüler beschäftigt werden darf – auseinander setzen.
So dürfen Kinder ab 13 Jahren mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr für maximal 2 Stunden täglich leichte Tätigkeiten ausüben. Dazu gehören z. B. Botengänge, Austragen von Zeitungen, Prospekten usw. (Ausnahme: In landwirtschaftlichen Familienbetrieben ist eine Beschäftigung von bis zu 3 Stunden täglich erlaubt.)
Durch die Tätigkeiten darf weder die Gesundheit und die Sicherheit, noch ein regelmäßiger Schulbesuch und die schulischen Leistungen der Kinder nachteilig beeinflusst werden. Jugendliche (über 15 Jahre, aber unter 18 Jahre) gelten nach dem Gesetz ebenfalls als Kinder, wenn sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Eine Ausnahmeregelung gilt allerdings während der Schulferien. So dürfen Jugendliche während dieser Zeit, für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr, pro Tag 8 Stunden bzw. pro Woche 40 Stunden beschäftigt werden. In der Landwirtschaft ist während der Erntezeit für Jugendliche über 16 Jahre eine Beschäftigung von bis zu 9 Stunden täglich, jedoch nicht mehr als 85 Stunden in der Doppelwoche erlaubt.
Grundsätzlich sollte bei einer Beschäftigung von Schülern überlegt werden, ob diese als Mini-Jobber bis 400 Euro im Monat oder kurzfristig Beschäftigte angemeldet werden. Eine Anmeldung als kurzfristige bzw. Saisonbeschäftigung kann von Vorteil sein, wenn der Verdienst 400 Euro im Monat übersteigt. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung auf max. 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr (ab 1.4.2003 = Kalenderjahr ) begrenzt sein muss, was bei Schülern in der Regel erfüllt ist.
Im Gegensatz zur geringfügigen Beschäftigung fallen keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Der Verdienst muss allerdings vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden.
Der arbeitswillige Schüler kann sich aber auch von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte aushändigen lassen und diese seinem Arbeitgeber vorlegen. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer wird dem Schüler am Jahresende durch den Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Finanzamt erstattet, wenn sein Jahresgesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Ein Monatslohn von bis zu 863,99 Euro bleibt im Jahre 2003 in der Steuerklasse I steuerfrei. Bei dieser Beschäftigungsform wird der Schüler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig. Lediglich zur Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge entrichtet werden.
Für spätere Betriebsprüfungen sind u. a. die Schulbesuchsbescheinigung, die Nachweise und Erklärungen für geringfügig Beschäftigte (Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, die Bestätigung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer weiteren Beschäftigung) bei den Lohnunterlagen aufzubewahren.
In vielen Arbeitsverträgen vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot. Eine solche Vereinbarung, die den Arbeitnehmer für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt, bedarf der Schriftform. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer des Verbots (maximal zwei Jahre) eine Entschädigung zu zahlen. Diese muss für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Arbeitnehmer bezogenen vertragsmäßigen Leistungen betragen.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter anzuwenden sind. Sie kamen zu dem Entschluss, dass die für kaufmännische Angestellte geltenden Wettbewerbsregelungen wegen des vergleichbaren Schutzbedürfnisses auch auf wirtschaftlich abhängige freie Mitarbeiter (Subunternehmer) anzuwenden sind. (BGH-Urt. v. 10.4.2003 – III ZR 196/01)
Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden. Für die Änderung dieser vereinbarten Obergrenze bedarf es einer eindeutigen neuen Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die Richter des Bundesgerichtshofs hatten nun zu beurteilen, ob ein im Bauantrag angegebener Betrag, der von dem ursprünglich vereinbarten abweicht, als eine solche eindeutige neue Vereinbarung gelten kann.
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass die in einem Bauantrag genannte Bausumme nicht allein dadurch als neue Obergrenze für die Baukosten vereinbart wird, dass der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet. So enthält der vom Architekten erstellte Bauantrag regelmäßig keine für den Bauherrn bestimmte Willenserklärung und dient nicht der Bestimmung des einzuhaltenden Kostenrahmens. (BGH-Urt. v. 13.2.2003 – VII ZR 395/01)
Verträge in der Baubranche enthalten üblicherweise eine Vereinbarung über Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen, die in der Praxis vielfach über Vertragsstrafen abgesichert werden. Hat der Auftragnehmer in einem solchen Fall vertragliche Leistungen nicht fristgerecht erbracht, so wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig. Der Vorteil für den Auftraggeber liegt darin, dass ihm die Möglichkeit geboten wird, – ohne Einzelnachweis – seinen Schaden, der durch die verspätete Leistung entstanden ist, geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Vertragsstrafenvereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen muss, und demnach eine unangemessen hohe Vertragsstrafe zur Nichtigkeit der Vertragsklausel führt.
Bisher hatte der Bundesgerichtshof eine Vertragsstrafe mit einem Tagessatz von 0,1 % und einer Obergrenze von 10 % als wirksam angesehen. Diese bisherige Auffassung haben die Richter mit ihrem Urteil vom 23.1.2003 aufgegeben und entschieden, dass eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel in einem Bauvertrag den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt, wenn sie eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht.
Für vor dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossene Verträge mit einer Auftragssumme von bis zu ca. 13 Mio. DM (ca. 6,65 Mio. Euro) besteht grundsätzlich Vertrauensschutz hinsichtlich der Zulässigkeit einer Obergrenze von bis zu 10 %. Der Verwender kann sich jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn die Auftragssumme den o. g. Betrag um mehr als das Doppelte übersteigt. (BGH-Urt. v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01)
Nach wie vor gilt jedoch der Grundsatz, dass trotz einer Höchstgrenze von 5 % der Tagessatz angemessen sein muss. So hält der Bundesgerichtshof einen Tagessatz von 0,5 % und eine Höchstgrenze von 5 % für unwirksam, da hier bereits nach 10 Tagen Verspätung der Höchstbetrag erreicht ist. 0,2 % bzw. 0,3 % sind dagegen, nach Meinung der Richter, unbedenklich. (BGH-Urt. v. 20.1.2000 – VII ZR 46/98)
Für die Frage der Ausschließung eines Gesellschafters kommt es, sofern eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftervertrag vereinbart ist, entscheidend darauf an, ob in der Person des auszuschließenden Gesellschafters ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Auszuschließenden für die übrigen Gesellschafter un-zumutbar ist.
Eine Entscheidung hierüber erfordert eine umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Um-stände des Einzelfalles im Rahmen einer beiden Seiten gerecht werdenden Gesamtabwägung. Dabei sind vor allem Art und Schwere des Fehlverhaltens des Auszuschließenden sowie auch ein etwaiges Fehlverhalten des den Ausschluss betreibenden Gesellschafters zu berücksichtigen.
Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht. (BGH-Urt. v. 31.3.2003 – II ZR 8/01)
Viele Unternehmen nutzen die neuen Medien wie das Internet zur Erleichterung der täglichen Arbeit, oder auch um über dieses Medium ihre Produkte bzw. Dienstleistungen zu präsentieren. Diese neuen Techniken beinhalten allerdings nicht nur Vorteile sondern auch Nachteile. So wird verstärkt Werbung über das Internet per E-Mail verschickt, füllt die elektronischen Briefkästen und der Nutzer muss beim Abrufen der Mails häufig viel Zeit aufwenden, die wichtigen von den „lästigen“ Mails zu trennen. So manches Unternehmen versuchte sich durch die Erwirkung einstweiliger Verfügungen von dieser modernen Art der Werbung zu befreien. Zu diesem Sachverhalt haben die Gerichte unterschiedliche Entscheidungen getroffen.
Es ist in der Rechtsprechung allgemein unstreitig, dass die Zusendung von E-Mail-Nachrichten zu Werbezwecken das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers beeinträchtigt bzw. einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt.
Dabei muss jedoch unterschieden werden, ob mit einer einmaligen oder mehrmaligen unverlangten Werbezusendung zu rechnen ist. Verschiedene Gerichte kamen zu dem Entschluss, dass bei einmaliger Zusendung einer unverlangten Werbe-E-Mail ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Denn die bloß vereinzelte Zusendung solcher Nachrichten mag zwar belästigend sein, stellt jedoch keine so gravierende Beeinträchtigung dar, dass sie eine einstweilige Verfügung rechtfertigen kann.
Eine einmalige Zusendung ohne Wiederholungsgefahr lässt keinen Anspruch auf Unterlassung zu. In der Zusendung eines Werbe-E-Mails sehen die Gerichte nicht immer einen unerlaubten Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, welcher erst dann vorliegt, wenn der betriebliche Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird.
(LG Münster, Urt. v. 3.4.2003 – 12 O 160/03, LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.2001 – 5 O 186/01, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.3.2003 – I-15 W 25/03)
Der Bundesgerichtshof hat bereits früher entschieden, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel, wie etwa einem Fußballspiel, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. Es verstößt gegen das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, wenn der Geschädigte den Mitspieler in Anspruch nimmt, obwohl er ebenso gut in dieselbe Lage hätte kommen können.
Anderes gilt nur, wenn der Mitspieler in erheblicher Weise gegen die Regeln des Wettkampfs verstoßen hat. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass diese Grundsätze allgemein für alle Wettkämpfe mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial gelten, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder einer geringfügigen Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht. Dazu zählt auch eine wie in diesem Fall zu beurteilende Rennveranstaltung, bei der die Gefahr von Zusammenstößen der Fahrzeuge auch bei Einhaltung der Regeln jederzeit bestand. (BGH-Urt. v. 1.4.2003 – VI ZR 321/02)
Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minderjährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, werden zum 1.7.2003 wie folgt geändert: