August 2003
Der vom Bundeskabinett überarbeitete und am 18.6.2003 vorgestellte Gesetzesentwurf soll dazu beitragen, die so genannten Steuersünder durch die Festlegung einer geringeren Bemessungsgrundlage der steuerlich nicht erklärten Einnahmen sowie durch eine verlängerte Amnestiezeit in die Steuerehrlichkeit zurückzubringen.
Der Entwurf sieht vor, dass Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 31.12.1992 und 1.1.2002 erzielte steuerpflichtige Einnahmen nicht dem Finanzamt gegenüber angegeben haben, durch Abgabe einer strafbefreienden Erklärung und Entrichtung einer pauschalen Abgabe Strafbefreiung oder Befreiung von Geldbußen erlangen können.
Bei einer Erklärung vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2004 soll ein Steuersatz von 25 % auf die aufgezeigten Einnahmen gelten. Wird die Erklärung erst in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.3.2005 abgegeben, müssen 35 % Steuern gezahlt werden.
Als Bemessungsgrundlage gelten bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer 60 % der zugeflossenen Einnahmen. Bei der Gewerbesteuer soll ein Satz von 10 %, bei der Umsatzsteuer von 30 % und bei der Erbschaftsteuer von 20 % zum Tragen kommen. Die Brücke zur Steuerehrlichkeit soll Straf- und Bußgeldbefreiung (nur) bei Steuerhinterziehung, leichtfertiger Steuerverkürzung, Steuergefährdung oder Gefährdung von Abzugsteuern gewähren. Die Strafbarkeit anderer Delikte (z. B. Geldwäsche) wird durch die Regelung nicht berührt.
Hinweis: Die heute schon mögliche Selbstanzeige, bei der unberücksichtigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden können, soll erhalten bleiben. Hier muss demnach – im Idealfall mit Hilfe des Steuerberaters – gründlich überlegt und gerechnet werden, um gefahrenträchtige Risiken zu vermeiden.
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung der Steuerehrlichkeit machen es nach Auffassung des Gesetzgebers erforderlich, eine unbürokratische und zugleich wirksame Möglichkeit zu schaffen, die Angaben des Bürgers prüfen zu können. Den Finanzbehörden soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, einzelfallbezogen, bedarfsgerecht und gezielt über das Bundesamt für Finanzen ermitteln zu können, bei welchen Kreditinstituten ein bestimmter Steuerpflichtiger ein Konto oder Depot unterhält. Der Abruf von Kontoständen oder -bewegungen soll in diesem Rahmen nicht möglich sein. Auf das ursprünglich geplante umfangreiche „Kontrollmitteilungsverfahren“ wird anscheinend verzichtet.
Anmerkung: Die in einem früheren Gesetzesentwurf vorgesehene Einführung einer Zinsabgeltungssteuer auf Kapitalerträge in Höhe von 25 % ist in diesem Vorhaben nicht mehr enthalten. Sie soll im Rahmen einer europäischen Gesamtregelung – voraussichtlich mit Wirkung ab 2005 – wieder aufgegriffen werden.
Wie erwartet hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 8.5.2003 (C-269/00) nun klargestellt, dass die deutschen Vorschriften, die den Vorsteuerabzug versagen, soweit er anteilig mit der privaten Nutzung eines Gebäudes im Unternehmensvermögen zusammenhängt, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen. Zur Begründung führen die Richter des EuGH an, dass die Verwendung eines Teils eines gemischt genutzten Gebäudes für den privaten Bedarf nicht einer steuerfreien Vermietung gleichzusetzen ist, da wichtige Voraussetzungen wie Vereinbarungen über Mietzins, Dauer des Nutzungsrechts usw. fehlen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung. Folglich ist die Vorsteuer, die mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordneten Gebäudes nun in voller Höhe sofort abzugsfähig. Im Gegenzug unterliegt die private Verwendung jedes Jahr der Umsatzsteuerpflicht. Nach der deutschen Rechtslage hingegen konnte der Unternehmer nur die auf den betrieblich genutzten Gebäudeanteil entfallenen Vorsteuern geltend machen.
Vereinfachtes Beispiel: Ein Unternehmer lässt von einem Bauunternehmen ein Gebäude für 500.000 Euro zzgl. 80.000 Euro USt errichten. Die Fertigstellung erfolgt im Januar 2003. Das Gebäude wird je zur Hälfte von ihm betrieblich bzw. privat genutzt und insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuern aus den Herstellungskosten lediglich i. H. v. 40.000 Euro (80.000 Euro : 2) geltend machen.
Die private Nutzung bleibt hingegen umsatzsteuerfrei. Nach der neuen Rechtsprechung des EuGH kann der Unternehmer jedoch die gesamte Umsatzsteuer – also 80.000 Euro – geltend machen.
Die Umsatzsteuer für die private Verwendung beträgt jährlich 800 Euro (Bemessungsgrundlage: 500.000 Euro : 2 = 250.000 Euro x 2 % (AfA) = 5.000 Euro).
Nach der geltenden deutschen Rechtslage ist die Vorsteuer zu berichtigen, d. h. an das Finanzamt anteilig für den restlichen Zeitraum zurückzuzahlen, falls das Gebäude innerhalb von zehn Jahren umsatzsteuerfrei veräußert bzw. ins Privatvermögen übertragen wird. Nach Ablauf des Zeitraums entfällt die Notwendigkeit der Berichtigung, was zu einer endgültigen Ersparnis im Beispielsfall i. H. v. 32.000 Euro führen würde.
Mit Wirkung ab 1.4.1999 wurde der Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge auf 50 % beschränkt. Der Rat der Europäischen Union hatte durch die Entscheidung vom 28.2.2000 die Bundesrepublik Deutschland nachträglich ermächtigt, diese von der 6. EG-Richtlinie abweichende Maßnahme einzuführen. Die Geltungsdauer dieser Ermächtigung endete jedoch am 31.12.2002.
Damit fehlt seit dem 1.1.2003 die Zustimmung der EU-Kommission zu einer von der 6. EG-Richtlinie abweichenden Regelung im Umsatzsteuergesetz. Dennoch ist die Regelung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) weiterhin geltendes nationales Recht.
Steuerpflichtige können sich aber ab dem 1.1.2003 bis zum In-Kraft-Treten einer geänderten nationalen Regelung in Einzelfällen gegenüber dem zuständigen Finanzamt auf die für sie ggf. günstigere Regelung der 6. EG-Richtlinie (voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der privaten Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe) berufen.
Von der Regelung sind Fahrzeuge, die den Arbeitnehmern auch zu Privatfahrten überlassen werden, nicht betroffen- d. h. hier war immer schon der volle Vorsteuerabzug zulässig. Zu den Arbeitnehmern zählen unter weiteren Voraussetzungen auch die GmbH-Geschäftsführer.
Anmerkung: Bei PKW-Bestellungen, die ab 1.1.2003 unternehmerisch genutzt werden, sollte geprüft werden, welche Regelung – aus umsatz- und ertragsteuerlicher Sicht – sinnvoller ist.
Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Betrieben können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage darf 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts nicht überschreiten und 154.000 Euro nicht übersteigen (vor dem 1.1.2002: 300.000 DM).
Ausnahme: Existenzgründer können unter weiteren Voraussetzungen Sonderregelungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören eine verlängerte Ansparrücklagenzeit von sechs Jahren, eine Ansparrücklage in Höhe von bis zu 307.000 Euro (bis 31.12.2001 = 600.000 DM) je Betrieb und der Entfall des Gewinnzuschlags von 6 % bei Nichtrealisieren der Investition. Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden, ist die Rücklage i. H. von 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten Gewinn erhöhend aufzulösen.
Zu den gewerbesteuerlichen Folgen hat sich die Finanzverwaltung wie folgt geäußert: Werden die Rücklagen bereits vor der Betriebseröffnung (= Beginn der Gewerbesteuerpflicht) gebildet, wirken sich die Ansparabschreibungen gewerbesteuerlich nicht aus. Die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage nach Betriebseröffnung unterliegt jedoch der Gewerbesteuer.
Zur Vermeidung von Härten bestehen von Seiten der Finanzverwaltung keine Bedenken dagegen, die Gewinn erhöhende Auflösung der Rücklage auf Antrag aus Billigkeitsgründen nicht in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit die Bildung der Rücklage den Gewerbeertrag nicht gemindert hat. Entsprechendes gilt für gebildete Rücklagen bei Existenzgründern. Diese Regelung will die Finanzverwaltung in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anwenden.
Bei der Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines dem Arbeitnehmer überlassenen Kraftfahrzeugs bleiben die Aufwendungen für ein Autotelefon einschließlich Freisprechanlage außer Ansatz. Führt der Arbeitnehmer vom Autotelefon des Firmenwagens aus Privatgespräche, so ist dieser geldwerte Vorteil steuerfrei. Dabei ist es ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Arbeitnehmer das Autotelefon im Geschäftswagen privat nutzt.
Stellt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss eines Autotelefons sowie die laufenden Gebühren für die Telefongespräche in Rechnung, so sind die Ersatzleistungen steuerfrei, wenn das Autotelefon so gut wie ausschließlich für betriebliche Gespräche genutzt wird- andernfalls können die Gesprächsgebühren nur insoweit steuerfrei ersetzt werden, wie die Aufwendungen für die beruflichen Gespräche im Einzelnen nachgewiesen werden.
Der Auslagenersatz kann pauschal ermittelt werden, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten den Einzelnachweis führt. Der Durchschnittsbetrag kann als pauschaler Auslagenersatz beibehalten werden, bis eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eintritt (z. B. Änderung der Berufstätigkeit). Entstehen dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten, kann der Arbeitgeber 20 % der vom Arbeitnehmer vorgelegten Telefonrechnung, höchstens jedoch 20 Euro monatlich als Auslagenersatz steuerfrei ersetzen.
Soweit die Ausgaben für betrieblich veranlasste Telefongespräche nicht vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, können sie als Werbungskosten berücksichtigt werden. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann der Durchschnittsbetrag als beruflicher Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Wenn dem betreffenden Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telefonkosten entstehen, können alternativ aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.
Zu den Werbungskosten gehört auch der beruflich veranlasste Anteil der Abschreibung (AfA) des Autotelefons. Bemessungsgrundlage für die AfA sind die Aufwendungen für die Anschaffung, den Einbau und den Anschluss des Autotelefons- als Nutzungsdauer ist ein Zeitraum von fünf Jahren zugrunde zu legen. Dabei kann für die Aufteilung der AfA derselbe Aufteilungsmaßstab angewandt werden, der bei der Aufteilung der laufenden Telefongebühren zugrunde gelegt wird. Betragen die Anschaffungskosten des Autotelefons ohne Umsatzsteuer bis zu 410 Euro, kann der beruflich veranlasste Anteil an den Anschaffungskosten des Autotelefons in voller Höhe im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Regelungen gelten auch für andere Mobiltelefone.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits mit Urteil vom 17.12.2002 (VI R 137/01) seine Rechtsprechung geändert und Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Nunmehr hat er mit Urteil vom 29.4.2003 (VI R 86/99) seine neue Rechtsprechung weitergeführt und entschieden, auf welche Weise die abziehbaren Werbungskosten zu ermitteln sind.
Zur Ermittlung der abziehbaren Werbungskosten stellte der BFH folgende Grundsätze auf: Bei einer beruflich veranlassten, über einen längeren Zeitraum auf einen Abschluss zielenden Bildungsmaßnahme ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen nicht davon abhängig, ob daneben noch ein Dienstverhältnis besteht. Vielmehr sind die Werbungskosten gesondert, d. h. unabhängig von sonst erzielten Einkünften, zu beurteilen. Danach sind beispielsweise Studiengebühren, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Fahrtkosten zu berücksichtigen.
Für Fahrtkosten zum Studienort kann der Steuerpflichtige die gesetzliche Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch nehmen, auch wenn im Gesetz von „Arbeitsstätte“ und nicht von „Ausbildungsstätte“ die Rede ist. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ kann bei einem herkömmlichen Studium die Universität, bei einem Fernstudium aber auch die Wohnung des Steuerpflichtigen sein, wenn er seinem Studium im Wesentlichen zu Hause nachgeht. Im Übrigen kann ein Studium aber auch an ständig wechselnden Einsatzstellen absolviert werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu befinden, inwieweit die nach der Mietrechtsreform in Kraft getretene gesetzliche Neuregelung der kurzen Dreimonatsfrist für die Kündigung einer Wohnung durch den Mieter für vor dem 1. September 2001 abgeschlossene Mietverträge gilt. Er kam zu dem Entschluss, dass in solchen Verträgen enthaltene Formularklauseln, in denen die damaligen – nach Mietdauer gestaffelten – gesetzlichen Kündigungsfristen wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wurden, fortgelten.
So soll aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden, dass vor dem In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch zukünftig gültig bleiben. Nach Auffassung der Richter wird ein Mieter nicht unzumutbar belastet, wenn grundsätzlich an den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten wird. So hat er u. U. in Härtefällen einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrags, wenn er einen Ersatzmieter stellt. (BGH-Urt. v. 18.6.2003 – VIII ZR 240/02)
Der Vermieter ist üblicherweise der Vertragspartner des Wasserversorgungsunternehmens. Die Tatsache, dass der Mieter den Anschluss nutzt, ist für den Vermieter nicht als Argument geeignet, einen Vertragsabschluss mit dem Wasserlieferanten zu verweigern. Denn er schließt schon durch Entnahme des Wassers zwecks Weiterleitung an seine Mieter einen konkludenten Vertrag mit den Wasserbetrieben, so der BGH in seinem Urteil VIII ZR 279/02 v. 30.4.2003.
Daraus ergibt sich, dass der Vermieter die Abschlagszahlungen an den Wasserlieferanten leisten und mit diesem abrechnen muss. Diese Verpflichtung kann er nicht auf die Mieter abwälzen. Das Versorgungsunternehmen ist auch nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit dem Mieter unter gleichzeitiger Entlassung des Vermieters aus dem Vertragsverhältnis abzuschließen.
Der Steuerpflichtige ist gesetzlich dazu verpflichtet seine Einkommenssteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Er gibt mit dieser Unterzeichnung die Versicherung ab, dass die Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden und übernimmt ferner die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Steuererklärung. Weiterhin soll damit sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige über die Lückenlosigkeit und Richtigkeit der von einem Dritten – also insbesondere von seinem steuerlichen Berater – vorgenommenen Eintragungen vergewissert hat.
Demnach handelt ein Steuerpflichtiger leichtfertig, wenn er seinem steuerlichen Berater unter Missachtung dieser Pflichten ein blanko unterschriebenes Erklärungsformular überlässt und er die vom Berater ausgefüllte Erklärung ungeprüft beim Finanzamt einreicht. Da diese Tatsache i. d. R. den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt, kann sie u. U. mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. (BayObLG, Urt. v. 1.3.2002 – 4 St RR 2/02)
Eröffnet ein Ehegatte unter seinem Namen ein Einzelgiro- bzw. Einzelwertpapierkonto bei einer Bank, so ist er nicht nur alleiniger Gläubiger der Guthabensforderung gegenüber der Bank im Außenverhältnis, sondern auch im Innenverhältnis zum anderen Ehegatten.
Bei der Annahme einer stillschweigenden Vereinbarung der Eheleute über eine Bruchteilsberechtigung eines Ehegatten an der Guthabensforderung ist Zurückhaltung geboten. Allein der Umstand, dass einem Ehegatten Kontovollmacht erteilt wurde, reicht nicht aus.
Überträgt der Kontoinhaber dem anderen Ehegatten die Hälfte der Wertpapiere, so ist dieser Betrag seinem Endvermögen hinzuzurechnen. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.3.2002 – 2 UF 50/01)
Wenden die Eltern eines Ehegatten während intakter Ehe sowohl ihrem Kind wie auch ihrem Schwiegerkind etwas unentgeltlich zu, handelt es sich i. d. R. nur gegenüber dem Kind um eine in das Anfangsvermögen einzustellende Schenkung.
Im Verhältnis zum Schwiegerkind hingegen sind die Zuwendungen im Regelfall den sog. unbenannten Zuwendungen unter Eheleuten gleich zu erachten, die nicht das Anfangsvermögen, sondern nur, soweit sie bei Zustellung des Scheidungsantrags noch vorhanden sind, das Endvermögen des Ehegatten erhöhen. (OLG Koblenz, Urt. v. 18.12.2002 – 9 UF 530/01)
Ein zur Unterhaltszahlung Verpflichteter ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten, seinen Schritt in die Selbstständigkeit erst dann zu verwirklichen, nachdem er durch Bildung von Rücklagen oder Aufnahme von Krediten sichergestellt hat, dass er seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern auch in der Gründungsphase selbst bei verringertem Einkommen erfüllen kann. (OLG Hamm, Beschl. v. 18.2.2003 – 11 WF 425/02)
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht grundsätzlich für den direkten Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück. Werden auf diesem Weg eigenwirtschaftliche Tätigkeiten erledigt (z. B. private Einkäufe) oder wird ein Umweg gefahren, tritt eine Unterbrechung des direkten Weges ein mit der Folge, dass der Versicherungsschutz verloren gehen kann.
Eine Unterbrechung tritt nicht ein, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit sozusagen im „Vorbeigehen“ erledigt werden kann. Trotz eines Umweges kann jedoch weiterhin Versicherungsschutz bestehen, wenn der Arbeitnehmer einen abweichenden Weg fahren muss, um z. B. seine Kinder in fremde Obhut (Kindergarten, Tagesmutter) zu begeben, oder um andere Berufstätige aufgrund einer gebildeten Fahrgemeinschaft mitzunehmen.
In einem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer den direkten Weg von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung verlassen, um sich an einem Geldautomaten mit Bargeld zu versorgen. Dabei verunglückte er und verletzte sich.
Die Richter hatten nun zu prüfen, ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, der unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fällt. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass hier kein Arbeitsunfall vorliegt. Das Geldabheben ist keine Verrichtung, die im „Vorbeigehen“ erledigt werden kann, weil dafür der unmittelbare Weg verlassen werden musste. Dieser Umweg wurde aus eigenwirtschaftlichen Gründen gemacht und damit war der innere Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit im Unfallzeitpunkt gelöst. (BSG-Urt. v. 24.6.2003 – B 2 U 40/02 R)
Seit dem 1.7.2003 ist die Neuregelung zur frühzeitigen Arbeitssuche in Kraft getreten. Danach sind versicherungspflichtige Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis endet, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden.
Im Fall eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis, da meist erst unmittelbar nach erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung feststeht, ob der Betrieb den oder die Auszubildenden übernimmt.
Diese Neuregelung bedeutet für den Arbeitgeber, dass er seiner Informationspflicht besonders nachkommen muss, indem der den betroffenen Arbeitnehmer frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung und über die o. g. Meldepflicht ausdrücklich informiert.
Aufgrund gesetzlicher Regelungen tritt der Erwerber eines Betriebs oder eines Betriebsteils in die Rechte und Pflichten bestehender Arbeitsverhältnisse ein. Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht allerdings nicht auf den Betriebserwerber über, da die gesetzlichen Bestimmungen nur bestehende Arbeitsverhältnisse erfassen, nicht jedoch Dienstverhältnisse eines Organmitglieds. Die Rechtsprechung wendet zwar einige Bestimmungen aus dem Recht der abhängigen Arbeitnehmer auch auf den GmbH-Geschäftsführer an, aber die Übernahme der gesetzlichen Regelung zum Betriebsübergang auf Organe juristischer Personen wird übereinstimmend abgelehnt.
Gegen die Übernahme dieser Regelung auf einen Organvertreter spricht schließlich die Stellung, die ein Geschäftsführer im Verhältnis zu den Gesellschaftern innehat. Zwischen ihm und den bestellenden Personen muss ein Vertrauen bestehen. Es ist für den Betriebserwerber nicht zumutbar, an die Besetzung der Leitungsfunktion gebunden zu sein und hier nicht eine Person seines Vertrauens auswählen zu können. (BAG-Urt. v. 13.2.2003 – 8 AZR 654/01)
Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hatten zu prüfen, ob ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf Antrag des Arbeitnehmers gegen Zahlung einer Abfindung rechtskräftig aufgelöst wurde, ggf. noch Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber haben kann. Im vorliegenden Fall ging es um eine betriebliche Altersversorgung.
Die Richter entschieden, dass mit der Abfindung auch der etwaige Verlust einer Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung abgegolten wird. (BAG-Urt. v. 12.6.2003 – 8 AZR 341/02)
Um den immer größer werdenden Anforderungen der Wirtschaft an ein Unternehmen gerecht zu werden, entscheiden sich viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Fortbildung zu finanzieren. Das Interesse des Arbeitgebers geht dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu können. Daher sind einzelvertragliche Abreden, wonach vom Arbeitgeber aufgewendete Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist beendet, grundsätzlich zulässig.
Bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen jedoch die Bindungsdauer und die Dauer der Bildungsmaßnahme im angemessenen Verhältnis stehen. Entscheidende Kriterien für die Bindungsdauer sind die Kosten, die Qualität (z. B. zukünftiger beruflicher Vorteil für den Arbeitnehmer) und die Dauer der Fortbildung. Dauert sie nicht länger als einen Monat und zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit das Entgelt des Arbeitnehmers fort, so ist nach Auffassung der Richter in der Regel nur eine Bindung bis zu sechs Monaten zulässig.
Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Bei einer Fortbildungsdauer bis zu zwei Monaten ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kann nach Meinung der Richter im Regelfall höchstens eine einjährige Bindung vereinbart werden.
Einzelvertragliche Rückzahlungsklauseln, die den Arbeitnehmer unzulässig lange binden, sind auf die zulässige Bindungsdauer zu reduzieren und aufrechtzuerhalten. (BAG-Urt. v. 5.12.2002 – 6 AZR 539/01)
Ferienjobs für Schüler – Ergänzung: In der Juli-Ausgabe 2003 wurde darüber berichtet, dass arbeitswillige Schüler zur Ausübung von Ferienjobs sich auch von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte aushändigen lassen können. Bei dieser Beschäftigungsform wird der Schüler in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung (nicht jedoch in der Arbeitslosenversicherung) beitragspflichtig.
Hier sei klarstellend angemerkt, dass die Tätigkeit jedoch nur insofern sozialversicherungspflichtig wird, als die Merkmale für eine kurzfristige Beschäftigung (Begrenzung der Beschäftigung auf max. 2 Monate bzw. 50 Tage im Jahr) nicht erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen eines kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses gegeben, fallen demnach keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Lohnsteuer wird in diesem Fall auch nicht mit 25 % pauschal versteuert, sondern aus der LSt-Tabelle ermittelt.
Übergangsregelung bei umsatzsteuerpflichtigen Sonderentgelten für Geschäftsführungstätigkeit der Gesellschafter: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01) entschieden, dass Geschäftsführerleistungen durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerbar sind. Diese Entscheidung stand in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesministerium der Finanzen hatte die entgegenstehenden Regelungen in den Umsatzsteuer-Richtlinien mit Wirkung ab 1.7.2003 als nicht mehr anwendbar erklärt (siehe April-Ausgabe 2003). In einem Schreiben vom 17.6.2003 ist diese Frist auf den 1.1.2004 verlängert worden.